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Arbeitgeber darf Arbeitsschutzhose in roter Farbe vorschreiben

Schutzkleidung ist mehr als Arbeitskleidung bzw. Dienstkleidung. Schutzkleidung schützt vor speziellen Gefahren, z. B. vor Hitze, elektrischer Energie, Flammen, Nässe usw. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24 –, dass die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters rechtmäßig war, der sich nach zwei Abmahnungen beharrlich weiterhin weigerte, eine Arbeitsschutzhose in roter Farbe zu tragen.

Was war genau passiert? Der Arbeitgeber beschäftigte in einem Industriebetrieb im Bereich der Produktion einen Mitarbeiter seit dem 01.06.2014. Zu den Aufgaben des Mitarbeiters gehörten unter anderem Arbeiten mit Kappsäge und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten. Bei dem Arbeitgeber gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte der Arbeitgeber für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Hierzu gehörten unter anderem rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Ein Arbeitnehmer, nachfolgend Kläger genannt, erhielt zunächst zwei Abmahnungen, weil er sich weigerte in der roten Arbeitshose zu arbeiten. Als der Kläger im November 2023 erneut in schwarzer Hose zum Dienstantritt erschien, erhielt er die fristgerechte Kündigung. Die Kündigungsschutzklage blieb sowohl in 1. als auch in 2. Instanz erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befand, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt sei, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen sei, genügten sachliche Gründe. Diese seien vorhanden. Ein maßgeblicher Aspekt sei die Arbeitssicherheit gewesen. Der Arbeitgeber durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch in den übrigen Produktionsbereichen erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend der Hosenfarbe würde nicht genügen, die Arbeit in der roten Arbeitsschutzhose zu verweigern und in einer Hose anderer Farbe zu erscheinen.

Betriebsratswahl – weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Die Größe eines Betriebsrats, d. h. die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, hängt nach § 9 BetrVG von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Danach besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person, bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern und bei 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern.

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23 –.

Um was ging es konkret? Die Arbeitgeberin führte einen Betrieb mit 170 beschäftigten Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße ist nach oben genannter gesetzlich vorgegebener Staffelung grundsätzlich ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern zu bilden. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten jedoch lediglich 3 Arbeitnehmer und es wurde ein Betriebsrat mit 3 Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung beantragt. Die Arbeitgeberin unterlag in allen 3 Instanzen. Der 7. Senat des BAG führte aus, dass der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegensteht, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Dies folge vor allem aus dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten gesetzgeberischen Willen, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße sei in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächst niedrigere Stufe des § 9 BetrVG solange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern ausreicht.

toom Baumärkte in Einbeck und Alfeld erneut mit dem Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ ausgezeichnet

Der Gartencenterleiter Jens Bartling aus Einbeck und die Marktleiterin Christiane Mix aus Alfeld freuen sich. Denn ihre Märkte erfüllen die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahmen erneut die Hürden der Rezertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier großgeschrieben, weil auch der Einkauf für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. Das Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen gewickeltes Softwareprogramm.

Mehr über das Qualitätszeichen und alle zertifizierten Unternehmen finden Sie auf: www.generationenfreundlicheseinkaufen.de

toom Baumarkt in Einbeck
v. l.: Michael Bücker (HVH), Jens Bartling (Gartencenterleiter)
toom Baumarkt in Alfeld
v. l.: Michael Bücker (HVH), Christiane Mix (Marktleiterin)

toom Baumarkt GmbH Hannover mit dem Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ ausgezeichnet

Der toom Baumarkt GmbH in Hannover ist vom Handelsverband Hannover mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen ausgezeichnet worden. 

Die helle und großzügig geschnittene Filiale des Verbrauchermarktes für Bau- und Heimwerkerbedarf mit Gartencenter mit über 11.000 qm Verkaufsfläche erfüllt die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahm die Hürden der Zertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier großgeschrieben, weil auch der Einkauf für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. „Beim Einkaufen spielen Bequemlichkeit, Raum und Atmosphäre eine große Rolle“, sagt Michael Bücker, Justiziar des Handelsverbandes Hannover. Marktleiter Frank Gehle bekräftigt das und ergänzt: „Unsere Kundinnen und Kunden haben uns immer wieder bestätigt, dass sie sich hier wohl und sicher fühlen und gerne bei uns einkaufen“.

Mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen zeichnet der Handelsverband Handelsunternehmen aus, die das Einkaufen angenehm und einfach machen. Das Qualitätszeichen für generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen entwickeltes Softwareprogramm.

Mehr über das Qualitätszeichen und alle zertifizierten Unternehmen finden Sie auf: www.generationenfreundliches-einkaufen.de

v. l.: Michael Bücker (HVH), Frank Gehle (ML)

Retail weekly – der neue Informationsdienst der Handelsorganisation

Der wöchentliche E-Mail-Newsletter des Handelsverbandes Deutschland informiert regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und News rund um den Einzelhandel in Deutschland. Erhalten Sie jeden Donnerstag einen kompakten Überblick über interessante Nachrichten, Veranstaltungen, Publikationen und Studien. Bleiben Sie auf dem Laufenden und verpassen Sie nichts mehr mit dem Newsletter Retail weekly.

Jeden Donnerstag in Ihrem Posteingang.

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Bürokratieumfrage 2024

Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften belasten Unternehmen in erheblichem Maße. Der Handelsverband Deutschland wird die Politik aktuell über einzelhandelsspezifische Belastungen und Belastungsschwerpunkte informieren und konkrete Vorschläge zum Bürokratieabbau unterbreiten und führt hierzu eine Mitgliederumfrage durch.

Teilnahmeschluss ist der 31. August


Umfrage


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Neue Registrierungspflicht wegen Verkauf von Bedarfsgegenständen

TERMIN 31.10.2024

Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, müssen ihre Tätigkeit bis spätestens 31.10.2024 bei ihrem örtlichen Amt für Lebensmittelüberwachung anzeigen (22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024).

Diese Aufgabe liegt (teilweise) in kommunaler Zuständigkeit. Bitte wählen Sie deshalb hier: Ihre Kommune aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

Lebensmittelüberwachung Hannover hier:

Die „Anzeigepflicht“ ist zum 01.07.2024 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Ort übermitteln.

Musterschreiben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

Ist die dauerhafte Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers mitbestimmungspflichtig?

Die Problematik kommt immer wieder in der betrieblichen Praxis vor. Vor der Einstellung des Mitarbeiters wird der Betriebsrat entsprechend des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt und seine Zustimmung eingeholt. Nachdem die Zustimmung vorliegt, wird der Mitarbeiter eingestellt und beschäftigt.

­­­­­­­­­­­­­­­­­Nachdem dieser neue Mitarbeiter vielleicht monate- oder jahrelang gut gearbeitet hat, will der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit anheben. Vorsicht! Es stellt sich dann die Frage, ob der Betriebsrat wegen der Stundenaufstockung erneut nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu beteiligen ist.

Nach der BAG-Rechtsprechung ist die dauerhafte Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit dann ein Mitbestimmungstatbestand nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unter dem Gesichtspunkt einer Einstellung, wenn die Arbeitszeit um wenigstens 10 Stunden pro Woche erhöht werden soll, so z. B. der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.08.2015 – 5 TaBV 11/15 –. Beträgt die geplante dauerhafte Stundenerhöhung jedoch weniger als 10 Stunden pro Monat, kann dies der Arbeitgeber allein mit dem Arbeitnehmer entscheiden, ohne dass der Betriebsrat zu beteiligen wäre.

Ladendiebstahl – starke Zunahme von Diebstahl

Der Ladendiebstahl hat in Deutschland stark zugenommen. Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2023 insgesamt 426.000 Ladendiebstähle angezeigt, was eine Zunahme von über 23 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Hinzu kommt eine besorgniserregende hohe Dunkelziffer, denn nicht jeder Ladendiebstahl wird angezeigt. Dies liegt u. a. auch daran, dass Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte Ladendiebstahl aus Sicht der Handelsorganisation nicht genügend verfolgen und ahnden. Der Handelsverband wünscht sich eine konsequentere Verfolgung dieser Straftaten, auch wenn der Wert der einzelnen entwendeten Ware im Geringfügigkeitsbereich liegt. Insgesamt verursacht Ladendiebstahl Jahr für Jahr einen Schaden von mehreren Milliarden Euro für den deutschen Einzelhandel.

Fruchtgummihersteller Katjes wirbt irreführend – keine falschen Umweltversprechen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23 – entschieden, dass der Begriff “klimaneutral“ im Zusammenhang mit Werbung für Süßigkeiten als irreführend einzustufen ist, sofern keine Erläuterung dazu erfolgt, ob die beworbene Klimaneutralität durch tatsächliche CO2-Einsparungen in der Herstellung des Produkts oder lediglich durch Kompensation erreicht wird.

Die bundesweit tätige Wettbewerbszentrale hatte den Hersteller wegen der bloßen Verwendung der Aussage „klimaneutral“ abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Das höchste deutsche Gericht stellt mit diesem Urteil strenge Anforderungen an das Werbelabel „klimaneutral“.  Der Fruchtgummihersteller Katjes darf zwar weiter damit werben, dass seine Produkte klimaneutral produziert werden. Er muss aber zusätzlich klarstellen, dass er selbst nicht CO2-frei produziert, sondern lediglich seine CO2-Ausstöße durch Zahlungen kompensiert. Katjes bewarb seine Produkte damit, dass er seit 2021 „klimaneutral“ produziert. Damit war gemeint, dass Katjes Klimaschutzprojekte etwa zur Aufforstung oder zum Waldschutz außerhalb des Unternehmens finanziert. Katjas arbeitete dabei mit einem anderen Unternehmen zusammen, das die Klimaprojekte betreute und zertifizieren ließ. Weitere Informationen erhielten die Kunden jedoch erst dann, wenn sie einen QR-Code scannten oder die angegebene Webseite aufriefen.

Dies sei irreführend, stellten die Richter fest. Denn die Verbraucher glaubten, dass Katjes selbst klimaneutral produziere, was unrichtig sei. Der Verweis auf den QR-Codes oder die angegebenen Webseiten reiche nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern, da die tatsächlichen Gegebenheiten erst durch weitere Recherche zu erkennen seien. Deshalb muss Katjes seine Werbung zum Begriff „klimaneutral“ besser und klarer erklären.