Zum Hauptinhalt springen

Mo-Fr 8:00 - 17:00

0511 33708-0

Gemeinsames Positionspapier von HDE, DSTG und vzbv: Gesetze und Regeln müssen auch für Plattformen und Händler aus Drittstaaten durchgesetzt werden

Angesichts der anhaltenden Paketflut aus Drittstaaten fordern der Handelsverband Deutschland (HDE), die Deutsche Steuergewerkschaft (DSTG) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die konsequente Durchsetzung europäischer Standards bei Produktsicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz auch gegenüber Plattformen und Handelsunternehmen aus Drittstaaten. In einem gemeinsamen Positionspapier machen die drei Verbände auf die aktuellen Wettbewerbsverzerrungen, Gefährdungen für die Verbraucher sowie massenhafte Zollverstöße aufmerksam und stellen notwendige kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen für die Abstellung der Missstände vor.

Im Jahr 2024 wurden vier Milliarden Pakete aus Drittstaaten direkt an Verbraucher im EU-Binnenmarkt verschickt. Dabei werden Produktsicherheitsstandards, Verbraucherschutz- und Zollbestimmungen systematisch verletzt. HDE, DSTG und vzbv mahnen daher auf nationaler und europäischer Ebene zu einem konsequenten Eingreifen gegenüber Marktteilnehmern aus Drittstaaten, darunter wachsende Plattformen wie Temu und Shein. Positiv bewerten die drei Verbände, dass die Europäische Kommission ihre Möglichkeiten im Rahmen des Digital Services Act (DSA) nutzt. Allerdings müssten laufende Verfahren gründlich und zugleich zügig vorangebracht werden.

Das gemeinsame Positionspapier von HDE, DSTG und vzbv enthält kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen für die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer.

Kurzfristig sollte die EU strengere Anforderungen an die gesetzlichen Vertreter der Online-Marktplätze einführen. Auf Bundesebene fordern die Verbände die Abschaffung der Zollfreigrenze von 150 Euro. Auf Länderebene müssen die Marktüberwachungsbehörden gestärkt und besser digital ausgestattet werden.

Mittelfristig muss die im Rahmen der Reform des EU-Zollkodex vorgesehene Einführung des fiktiven Einführers kommen. Das bedeutet, dass digitale Plattformen und Handelsunternehmen aus Drittstaaten zu sogenannten fiktiven Einführern erklärt werden, die dann für alle Zoll- und Steuerformalitäten sowie Zahlungen verantwortlich sind. Darüber hinaus fordern die Verbände eine verpflichtende Nutzung des Import-One-Stop-Shop bei der Einfuhrumsatzsteuer. Es muss umfangreichere Mitwirkungspflichten seitens der Anbieter und Kontrollmöglichkeiten seitens der Behörden geben, um den Markt regulieren zu können. Die Verbände fordern zudem mittelfristig den Zoll europaweit und damit auch in Deutschland zu stärken.

Langfristig sehen HDE, DSTG und vzbv in einer beschleunigten Reform des EU-Zollkodex eine zentrale Maßnahme zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs mit Marktteilnehmern aus Drittstaaten. Das wäre eine entscheidende Stellschraube, um den wachsenden Herausforderungen des internationalen Handels wirksam begegnen zu können.

„Zoll- und Steuergesetze und unsere hohen Standards bei Produktsicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz zu umgehen, darf auf nationaler und europäischer Ebene nicht länger geduldet werden. Online-Anbieter wie Temu und Shein führen den fairen Wettbewerb ad absurdum. Diese rücksichtslosen Geschäftsmodelle gehen auf Kosten der Handelsunternehmen im gesamten EU-Binnenmarkt. Hier ist konsequentes Handeln gefragt. Wer hierzulande Waren anbietet, muss sich auch an die in der EU geltenden Regeln halten. Die Politik darf nicht länger zuschauen, wie der hiesige Einzelhandel durch massenhafte Gesetzesverstöße von Temu & Co in seiner Existenz bedroht wird“, so HDE-Präsident Alexander von Preen.

„Es ist nicht alltäglich, dass Vertreter des Handels, der Finanzverwaltung und des Verbraucherschutzes gemeinsame Forderungen erstellen – aber wir dürfen nicht tatenlos zusehen, wie Plattformen wie Temu mit illegalen Mitteln den Markt dominieren und unsere Werte gefährden. Es ist höchste Zeit, dass die Politik hart durchgreift und für gleiche Spielregeln sorgt – zum Schutz der Verbraucher und der Zukunft unseres Marktes! Es braucht bessere Gesetze, entsprechende Arbeitskräfte und Ausstattung“, so DSTG- Bundesvorsitzender Florian Köbler.

„Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten, dass Produkte, die sie über Online-Marktplätze kaufen, sicher sind. Und das ist auch ihr gutes Recht. Es darf nicht passieren, dass Feuermelder kein Feuer melden oder Kinder einen Stromschlag von ihrem Nachtlicht bekommen. Auch treten immer wieder verbraucherrechtliche Probleme auf, etwa weil Händler das Widerrufsrecht ignorieren. Es gibt klare Regeln, die eingehalten werden müssen. Und diese Regeln müssen auch konsequent durchgesetzt werden. Regelungslücken müssen schnellstmöglich geschlossen werden, um Verbraucherinnen und Verbraucher beim Online-Shopping besser zu schützen“, sagt Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik im vzbv.

Mit ihrem gemeinsamen Positionspapier haben sich HDE, DSTG und vzbv an Bundeskanzler Olaf Scholz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die Fraktionsvorsitzenden der Bundestagsfraktionen von SPD, CDU/CSU, FDP, Bündnis 90/Die Grünen sowie die Linke gewandt.

Zum Positionspapier: www.einzelhandel.de/plattformposition

(Quelle: HDE)

Reformagenda der Arbeitsgemeinschaft Mittelstand zur Bundestagswahl 2025: Für einen entlasteten und zukunftsfähigen Mittelstand

Die Arbeitsgemeinschaft Mittelstand, ind er auch der HDE Mitglied ist, präsentiert ihre Wahlforderungen zur Bundestagswahl 2025 und appelliert an die Politik, die notwendigen Reformen entschlossen anzugehen, um die Zukunftsfähigkeit des Mittelstandes zu gewährleisten. Der Mittelstand, als Herzstück der deutschen Wirtschaft, benötigt Rahmenbedingungen, die ihm nicht nur Freiräume verschaffen, sondern ihn nachhaltig entlasten und gezielt für die Herausforderungen der Zukunft rüsten. Als zentrale und prioritäre Handlungsfelder der neuen Bundesregierung nennt die AG Mittelstand den Bürokratieabbau für den Mittelstand konsequent und spürbar voranzutreiben, die Fachkräftebasis zu sichern, die analoge wie digitale Infrastruktur zu modernisieren sowie steuerliche und regulatorische Reformen vorzunehmen.

Wachsende regulatorische Anforderungen und immer umfangreichere Dokumentationspflichten belasten den betrieblichen Alltag massiv und nehmen wertvolle Ressourcen in Anspruch, die für Innovation, Kundennähe und Transformation dringend benötigt werden. Die bisherigen politischen Reformansätze reichen nicht aus, um den notwendigen Wandel zu bewirken.

Die Arbeitsgemeinschaft Mittelstand fordert, das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bis zur Anwendung des EU-Lieferkettengesetzes auszusetzen und verbindliche Ziele zur Reduzierung der Bürokratiekosten um 25 Prozent pro Legislaturperiode einzuführen. Nur durch eine spürbare Entlastung kann Unternehmertum wieder mehr Freiraum gewinnen.

Die Finanzierung des Mittelstands steht durch übermäßige regulatorische Anforderungen zunehmend unter Druck. Auch hier sind Entlastungen entscheidend, um mehr Investitionen und Wachstum zu ermöglichen. Gleichzeitig bedarf es einer steuerlichen Entlastung durch eine strukturelle Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts. Die Energiewende muss regulatorisch so gestaltet werden, dass Unternehmen nachhaltige und innovative Konzepte umsetzen können, ohne ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren.

Eine leistungsfähige Infrastruktur ist essenziell, um wirtschaftliches Wachstum zu fördern. Insbesondere im Bereich der Digitalisierung und der Verkehrswege sind erhebliche Investitionen erforderlich. Ebenso dringend ist die Sicherung der Fachkräftebasis. Neben der Förderung der beruflichen Bildung braucht es Strategien für eine gesteuerte Zuwanderung, um dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken.

Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft spielen eine zentrale Rolle für die Resilienz des Mittelstands. Wirtschaftskreisläufe müssen gezielt gefördert werden, während Berichts- und Dokumentationspflichten reduziert und praxistauglich gestaltet werden müssen, um Überforderung zu vermeiden. Auch die Haushaltspolitik muss zukunftsorientiert ausgerichtet sein und durch nachhaltige Finanzplanung die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands langfristig sichern.

Hier finden Sie die Mittelstandsagenda der Arbeitsgemeinschaft Mittelstand zur Bundestagswahl 2025

(Quelle: HDE)

Wahlkreis-Finder

Wir stellen die Verbindung her

Kommen Sie mit Händlerinnen und Händlern in Ihrem Wahlkreis ins Gespräch. Der Einzelhandel ist überall im Land vor Ort. Als Versorger der Bevölkerung, Arbeitgeber und gesellschaftlicher Akteur spiegelt er die Bedürfnisse und Themen der jeweiligen Region wider. Wissen Sie bereits, was die Händlerinnen und Händler in Ihrem Wahlkreis bewegt, welche konkreten Vorschläge und Wünsche sie haben? Über unsere interaktive Wahlkreiskarte stellen wir gerne den direkten Kontakt her!

Bundestagswahl 2025: Der Countdown läuft!

In wenigen Wochen ist es soweit: Am 23. Februar wird ein neuer Bundestag gewählt und damit über die zentralen politischen Weichenstellungen für die Zukunft unseres Landes entschieden. Im Vorfeld der Wahl hat der Handelsverband Deutschland (HDE) auf seiner Website „Zeit zum Handeln!“ die zentralen Forderungen der Branche für die kommende Legislaturperiode zusammengetragen. In der finalen und entscheidenden Phase des Wahlkampfes möchten wir den Anliegen des Handels mit einer virtuellen Postkarten-Aktion Nachdruck verleihen. Hierzu laden wir alle Händlerinnen und Händler ein, ihre konkreten Anliegen, Wünsche oder Anregungen an den neu zu wählenden Bundestag und die kommende Bundesregierung mitzuteilen.

Machen Sie mit und verschaffen Sie sich Gehör – wir nehmen Ihr Anliegen ernst!

Wie funktioniert’s?

Über ein Online-Formular haben Sie die Möglichkeit, eine virtuelle Postkarte zu generieren, die auf einer Pinnwand auf der Kampagnenwebsite veröffentlicht wird.

Verpflichtende elektronische Rechnung für Lieferungen und Leistungen zwischen Unternehmen. Was ist zu beachten?

Wer ist von der verpflichtenden E-Rechnung betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und B2B-Geschäfte vornehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Unternehmen eine Leistung erbringt oder der Leistungsempfänger ist. Unternehmer sind alle, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Dies umfasst sowohl umsatzsteuerpflichtige Unternehmen als auch Anbieter von umsatzsteuerfreien Leistungen, z. B. Freiberufler oder Vermieter von Wohnungen, Kleinunternehmer oder Ärzte. Alle Unternehmer müssen zumindest E-Rechnungen empfangen können.

Auch stationäre Einzelhändler, die im Ladengeschäft ausschließlich an Konsumenten (B2C-Geschäfte) verkaufen, sind betroffen. Denn sie beziehen Waren von anderen Unternehmen und müssen deshalb E-Rechnungen empfangen können. Wenn Einzelhändler auch an unternehmerische Kunden verkaufen (B2B-Geschäfte), müssen sie diesen Kunden eine E-Rechnung ausstellen, wenn der Brutto-Rechnungsbetrag den Wert von 250 EUR (Kleinbetragsrechnung) übersteigt.

Verpflichtende Einführung ab 2025. Gibt es Übergangsregelungen?

2025 ist niemand gesetzlich verpflichtet, eine E-Rechnung auszustellen, auch bei B2B-Geschäften nicht. Bis Ende des Jahres 2026 kann jede Rechnung ohne Zustimmung des Empfängers auf Papier ausgestellt und postalisch versendet werden. 2027 müssen Unternehmen, die 2026 einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 EUR aufwiesen, E-Rechnungen ausstellen. Ab 2028 ist die Ausstellung von E-Rechnungen bei B2B-Geschäften grundsätzlich verpflichtend. Während dieser Übergangszeit kann immer eine gesetzeskonforme E-Rechnung ausgestellt werden. Es ist nur noch nicht verpflichtend.

Besteht Empfangspflicht?

Für die Empfangsfähigkeit gibt es keine Übergangsregelung und keine Ausnahme. Alle Unternehmen bzw. unternehmerisch Tätigen, also auch Einzelhändler, müssen bei B2B-Geschäften bereits 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für den Empfang reicht bis auf weiteres die Bereitstellung einer E-Mail-Adresse bzw. ein E-Mail-Postfach. Die Empfangspflicht besteht für alle Formate, die der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungstellung EN 16931 entsprechen. Für Erweiterungen der Norm besteht keine Empfangspflicht. Andere, nicht EN 16931 konforme E-Rechnungsformate können genutzt werden, wenn sich die Geschäftspartner darauf einigen. Hierfür besteht aber keine Empfangsverpflichtung.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei B2B-Geschäften gibt es nach Ablauf der Übergangsfristen nur noch für umsatzsteuerfreie Umsätze von Unternehmen (z. B. steuerfreie Wohnungsvermietung) sowie grundsätzlich für Lieferungen und Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, z. B. Verbände und Vereine. In diesen Fällen kann eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Bei diesen Ausnahmen gibt es aber Einschränkungen. Außerdem muss bei Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR Bruttobetrag), Fahrausweisen, die als Rechnung gelten und Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden, keine E-Rechnung ausgestellt werden.

Bei allen B2B-Geschäften, bei denen keine E-Rechnung ausgestellt werden muss, kann aber immer eine E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Geschäftspartner darauf einigen.

Wer ist in Deutschland ansässig?

Die Ansässigkeit in Deutschland liegt vor, wenn der Unternehmer in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Typischerweise ist dies an der Verwendung einer deutschen USt-IdNr. erkennbar. Dann muss eine E-Rechnung ausgestellt, übermittelt und empfangen werden.

Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht auch für innergemeinschaftliche Lieferungen aus Deutschland an die Betriebsstätte eines anderen inländischen Unternehmers in der EU. D. h. bei einer grenzüberschreitenden Lieferung an eine Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedsstaat muss eine E-Rechnung ausgestellt werden. Der leistende Unternehmer muss bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Deutschland prüfen, ob er an eine ausländische Betriebsstätte eines anderen deutschen Unternehmens liefert. Bei dieser Prüfung kann sich der Rechnungsaussteller bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die Angabe des Leistungsempfängers verlassen, ob dieser ein inländischer Unternehmer ist oder nicht, sofern ihm keine gegenteiligen Informationen vorliegen. Eine Überprüfung einer USt-IdNr. über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems MIAS ist somit grundsätzlich nicht erforderlich.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, der elektronisch übermittelt und empfangen wird, die notwendigen Rechnungsangaben enthält und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Wichtig ist, dass die Rechnungsverarbeitung beim Rechnungsempfänger auch weiterhin manuell erfolgen darf. Die elektronische Verarbeitung muss nur möglich sein.

Folglich ist eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung keine E-Rechnung im Sinne des UStG. Bei dieser Rechnung ist keine elektronische Verarbeitung möglich. Dies ist wie die Papierrechnung eine Form der sonstigen Rechnung.

Typische zulässige E-Rechnungsformate sind die XRechnung, die bereits für Rechnungen an den öffentlichen Sektor verwendet wird, oder das ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC‑WL).

Hinweis: Bei der XRechnung gibt es das Pflichtfeld „Leitweg-ID“. Dies ist eine behördeninterne Kennung, die bei privaten Rechnungsempfängern fehlt. Da das Feld nicht leer bleiben darf, kann hier z. B. der Name der Person oder der Abteilung im Unternehmen angegeben werden, die die Rechnung erhalten soll (z. B. „z. H. Frau/Herr XY“ oder „Buchhaltung“).

Der Umfang der abbildbaren Rechnungsdaten ist sowohl bei XRechnungen als auch bei ZUGFeRD Rechnungen noch begrenzt. Es gibt Erweiterungen (Extensions), die zusätzliche Rechnungsinhalte in strukturierter Form erfassen können, z. B. ZUGFeRD-Extended. Über deren Verwendung müssen sich die Geschäftspartner verständigen. Es gibt keine Empfangspflicht.

Große Unternehmen mit besonderen Anforderungen an die Rechnungsdaten nutzen zusätzlich noch weitere E-Rechnungsformate, insbesondere den EDIFACT Standard bzw. ein dazugehöriges Subset. Hierfür gelten besondere Vorschriften, die hier nicht aufgeführt sind. Diese Formate entsprechen zurzeit (noch) nicht der Norm EN 16931 und daher besteht keine Empfangspflicht.

Die Geschäftspartner müssen sich über die Verwendung eines Formats einigen, das nicht der Norm EN 16931 entspricht; eine solche Einigung ist gesetzlich grundsätzlich zulässig. Die Verwendung solcher Formate bedarf typischerweise auch besonderer technischer Voraussetzungen. Sollte Ihr Geschäftspartner die Nutzung eines solchen Formats wünschen, erkundigen Sie sich bitte bei ihm, Ihrem Steuerberater und/oder Ihrem Service-Provider über die Rahmenbedingungen der Nutzung.

Ist der Verkaufskanal oder die Zahlungsweise relevant?

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung ist unabhängig vom Verkaufskanal oder der Zahlungsweise. Egal ob ein Umsatz stationär oder online getätigt wird und egal ob bar oder mit Girocard gezahlt wird oder ob auf Rechnung gekauft wird, muss bei umsatzsteuerpflichtigen B2B-Geschäften immer eine E-Rechnung ausgestellt werden.

Verträge als Rechnung

Verträge können als Rechnung angesehen werden, wenn sie die erforderlichen Rechnungsangaben enthalten. Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. umsatzsteuerpflichtiges Mietverhältnis oder Telekommunikationsvertrag) besteht, reicht es, wenn einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, in welcher der zugrundeliegende Vertrag als Anhang enthalten ist (E-Rechnungsformate bieten die Möglichkeit einen unstrukturierten Anhang zu integrieren).

Für vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen besteht keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, solange sich die erforderlichen Rechnungsangaben nicht ändern. Ändern sich die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben, z. B. bei einer Mieterhöhung, muss immer eine (neue) E-Rechnung ausgestellt werden, unabhängig davon wann der Vertrag geschlossen wurde und ob bereits zuvor eine E-Rechnung ausgestellt wurde.

Wie kann eine E-Rechnung gelesen werden?

Eine E-Rechnung kann ohne technische Hilfe nicht gelesen werden. Dies gilt auch bereits heute für ein PDF-Dokument. Für die E-Rechnung werden künftig andere Programme zur Verarbeitung benötigt.

Die meisten Buchhaltungsprogramme bieten Module zur Verarbeitung von XRechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen an. Wenden Sie sich bei Fragen zu diesen Programmen bitte an Ihren Steuerberater.

Zusätzlich bietet z. B. das Elster-Portal der Finanzverwaltung die Möglichkeit, eine E-Rechnung zu visualisieren.

Zurzeit befindet sich eine Vielzahl von Programmen zur Visualisierung von E-Rechnungen in der Entwicklung. Deren Funktionalität und Komfort ist höchst unterschiedlich. Bereits heute nutzbare Verfahren sind z. B. der Quba-Viewer oder das Webportal portinvoice. Prüfen Sie, welches Programm oder welches Portal Ihren Bedürfnissen am besten entspricht, wenn Sie kein Buchhaltungsprogramm mit integrierter E-Rechnungsfunktionalität nutzen wollen.

Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?

Bei einer E‑Rechnung muss der strukturierte Datensatz während der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer (8 Jahre) gespeichert werden. Dabei sind die Vorschriften der GoBD zu beachten. D. h. die Archivierung muss revisionssicher sein. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Ihren Steuerberater.

Das Vorgehen, eine empfangene Rechnungsdatei, z. B. ein PDF auszudrucken und diesen Ausdruck zu archivieren, ist bereits heute nicht gesetzeskonform. Dies ist allerdings heute bei PDF-Dateien schwer nachprüfbar. Spätestens wenn die E-Rechnung bei umsatzsteuerpflichtigen B2B-Geschäften allgemein verpflichtend ist, ist eine Ablage in Papierform nicht mehr möglich.

Hinweise zur Anmeldung von Kassen bei den Finanzbehörden

Gemäß § 146a Abgabenordnung (AO) müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (Registrier- und Computerkassen, im Folgenden Kassen) sowie die für diese Kassen vorgeschriebene Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei den Finanzbehörden angemeldet werden.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit der Anmeldung wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 müssen Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, bis zum 31. Juli 2025 angemeldet werden. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.

Die Außerbetriebnahme einer Kasse ist den Finanzbehörden ebenfalls mitzuteilen. Hier gilt ebenfalls die Frist von einem Monat für die Mitteilung.

Das BMF hat auf seiner Website eine ausführliche Ausfüllanleitung zur Verfügung gestellt. Sofern Sie die Anmeldung selbst vornehmen, gehen Sie bitte nach den dort erläuterten Vorgaben vor.

Bitte beachten Sie, dass das verlinkte Dokument vom 2. Dezember 2024 eine aktualisierte Fassung der Ausfüllanleitung ist. Im Vergleich zur vorherigen Version ergeben sich folgende Änderungen:

  • Ergänzung eines Hinweises zum Aufruf des Formulars in ELSTER (vgl. Seite 1),
  • Ergänzung eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Datenübernahme bei mehrfachen Mitteilungen (vgl. Seite 2),
  • Ergänzung eines Hinweises auf die erforderlichen Grundangaben zur Steuernummer und des Steuerpflichtigen, die in einer Mitteilung enthalten sein müssen (vgl. Seite 2),
  • Redaktionelle Änderung im Hinweis zum Feld „Anzahl der zugeordneten elektro-nischen Aufzeichnungssysteme“, dass bei der Mitteilung der Anzahl auf die in einer Betriebsstätte vorgehaltenen Kassen abzustellen ist (vgl. Seite 4),
  • Ergänzung weiterer Beispiele im Hinweis zum Feld „Grund der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems“ (vgl. Seite 8),
  • Verzicht auf Angaben zum Zeitpunkt der Installation der TSE, des Ablaufdatums der TSE und zum Hersteller der TSE.

Sollten Sie hinsichtlich der zu meldenden Angaben Ihres spezifischen Kassensystems Fragen oder Unklarheiten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater und/oder an Ihren Kassenausrüster.

Digitale Barrierefreiheit wird zur Pflicht: Was Unternehmen ab Juni 2025 beachten müssen

Ab Mitte des laufenden Jahres sind Händler verpflichtet, ihren Online-Shop barrierefrei zu gestalten. Denn am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Verstöße können teuer werden.

Für wen ist das neue Gesetz verpflichtend? Welche Ausnahmen gibt es und welche Folgen können Verstöße haben? Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in der FAQ-Liste der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

In jedem Fall sollten betroffene (Online-) Händler rechtzeitig mit der Vorbereitung anfangen. Ein Infoblatt des Mittelstand-Digital Zentrums Handel gibt Tipps für die konkrete Umsetzung der neuen Regelungen und wirft einen Blick auf die gesetzlichen Anforderungen.

Vorsicht bei der Stellenausschreibung – AGG-Hopper unterwegs!

Stellenausschreibungen müssen grundsätzlich geschlechtsneutral ausgeschrieben werden. Sonst riskiert der Arbeitgeber Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die nach § 15 Abs. 2 S. 2 bis zu drei Monatsgehältern umfassen können.

Derzeit wird ein Mitgliedsunternehmen von einem in „Fachkreisen“ bekannten AGG-Hopper auf Zahlung von 6.000 EUR Entschädigung verklagt, weil das Unternehmen auf einem Portal aus Versehen lediglich in weiblicher Form nach einer „Sekretärin/Bürokauffrau“ gesucht hatte. Der Zusatz „m/w/d“, der bekanntermaßen für männlich, weiblich, divers steht, war lediglich in kleiner Schrift im Fließtext auf Seite 3 angegeben. Auf diese Stellenausschreibung des Unternehmens im Internet bewarb sich ein Mann, der in den letzten zwei Jahren deutschlandweit zahlreiche Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte mit rechtsmissbräuchlichen Bewerbungen und vermeintlichen Entschädigungsklagen beschäftigt. Der junge Mann, der ein Jurastudium mit dem Bachelor of law abgeschlossen hat, bewarb sich ausschließlich über die Chat-Funktion des Portals Kleinanzeigen (früher eBay Kleinanzeigen) bei der Beklagten. Ein aussagekräftiges Anschreiben legte er nicht vor. Er bewarb sich auf die Stelle bei dem Mitgliedsunternehmen, das 130 km Fahrtstrecke bzw. mehr als zwei Autostunden pro Fahrt von seinem Heimatort entfernt liegt. In seiner Kurzbewerbung per Chat-Funktion ging er auf die Anforderungen der Stelle nur rudimentär ein und erklärte lediglich, sieben Jahre Berufserfahrung in dem Bereich und eine abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufmann zu haben. Zeugnisse o. ä. reichte er nicht ein. Da keine aussagekräftige Bewerbung vorlag, wurde der Kläger im weiteren Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt und schließlich eine andere Bewerberin eingestellt.

Da der Stellenbewerber sich als Mann diskriminiert fühlte, legte er Klage auf Zahlung von 6.000 EUR Entschädigungszahlung beim Arbeitsgericht Hannover ein. Zum Gütetermin erschien der Kläger nicht, sodass gegen ihn ein Versäumnisurteil erging. Im Mai 2025 wird das Arbeitsgericht über diese Klage in der Sache entscheiden, da der Kläger fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat.

Richtig ist, dass das Mitgliedsunternehmen formal einen Fehler begangen hat, da in der Stellenausschreibung blickfangmäßig nur nach weiblichen Bewerberinnen gesucht wurde. Wir halten allerdings das Geschäftsgebaren des vermeintlichen Stellenbewerbers für rechtsmissbräuchlich, da durch die Art der nachlässigen Bewerbung und der großen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und der Vielzahl der betriebenen Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine ernsthafte Bewerbung nach unserer Rechtsauffassung ausscheidet. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass dieser AGG-Hopper in zahlreichen Fällen außergerichtlich von insoweit in Anspruch genommenen Unternehmen hohe Entschädigungszahlungen erhalten hat, weil diese Unternehmen offenbar die Kosten und Mühen eines Gerichtsverfahrens scheuten. Und jeder Fall ist anders. Einige Male erhielt der Kläger sogar vor den Arbeitsgerichten recht, vergleiche LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022 – 2 Sa 21/22 -, das ihm eine Entschädigung von 7.800 EUR zusprach.

TIPP:
Mitgliedsunternehmen sollten Stellenanzeigen sorgfältig formulieren und geschlechtsneutrale Bezeichnungen verwenden. So vermeiden Arbeitgeber Ärger, zeitaufwendige Prozesse und mögliche Entschädigungszahlungen.

Virtuelle Betriebsratssitzungen

Aus Anlass der Covid-19-Pandemie durften Betriebsräte ausnahmsweise und befristet Betriebsversammlungen virtuell durchführen. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 wurde die Möglichkeit virtueller Sitzungen in § 30 BetrVG gesetzlich verankert. Die Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen ist auch für den Arbeitgeber von besonderer Bedeutung. Denn etwaige Fehler des Betriebsrats bei der Vorbereitung und Durchführung virtueller Sitzungen können zur Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen führen. Das Wichtigste in Kürze:

Die wesentlich erweiterte Vorschrift des § 30 BetrVG (Neuregelung kursiv) lautet wie folgt:

(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz (1) Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

    Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

Damit hat der Gesetzgeber den Vorrang der Präsenzsitzung festgeschrieben. Die virtuelle Sitzung soll die Ausnahme bleiben.

Vom Anwendungsbereich her sind virtuelle Sitzungen möglich für den Betriebsrat und seine Ausschüsse. Gleiches gilt für Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats. Dagegen sind virtuelle Sitzungen für Betriebsversammlungen und Sitzungen der Einigungsstelle nicht eröffnet.

Für die Durchführung der virtuellen Sitzung und gegebenenfalls die Wirksamkeit anlässlich dieser Sitzung gefasster Beschlüsse müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Regelung in der Geschäftsordnung (Nr. 1)

Zunächst muss überhaupt eine Geschäftsordnung vorliegen, die der Betriebsrat beschlossen hat, in der die Voraussetzungen für eine virtuelle Sitzung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt wurde.

Kein fristgerechter Widerspruch (Nr. 2)

Ein Viertel des Betriebsrats kann durch Widerspruch die Teilnahme einzelner Mitglieder oder die virtuelle Sitzung als solche verhindern. Zu diesem Zweck muss der Betriebsratsvorsitzende in der Einladung zur Betriebsratssitzung eine angemessene Widerspruchsfrist festsetzen. Was eine angemessene Widerspruchsfrist ist, bleibt eine Einzelfallentscheidung und wird im Zweifel durch die Gerichte überprüft. Ein entsprechender Widerspruch muss gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erklärt werden. Dies kann sogar formlos und ohne Begründung erfolgen.

Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit (Nr. 3)

Die Wahrung der Nichtöffentlichkeit gilt auch für virtuelle Sitzungen. D. h. Dritte dürfen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Es handelt sich nicht um eine Vertraulichkeitsgarantie, sondern die Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit durch den Betriebsrat durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen, deren Kosten der Arbeitgeber gemäß § 40 Absatz 2 BetrVG zu tragen hat.

Rechtsfolgen bei Fehlern:

Die Durchführung einer virtuellen Sitzung unter Verstoß gegen die Vorgaben des § 30 Absatz 2 Satz 1 BetrVG oder gegen die Geschäftsordnung kann die Unwirksamkeit der anlässlich der Sitzung gefassten Beschlüsse nach sich ziehen. Belastbare Rechtsprechung liegt hierzu bisher nicht vor.

FAZIT:
Die Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen ist fehleranfällig. Zunächst ist eine sorgfältige Regelung in der Geschäftsordnung oberstes Gebot. Das ob und wie der virtuellen Sitzung darf nicht allein dem Betriebsratsvorsitzenden übertragen werden. Schließlich bleibt es bei dem Vorrang der Präsenzsitzung.

Die „outgesourcte“ interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigte zur Einrichtung einer internen Meldestellen, die Hinweise von Beschäftigten über Straftaten und bestimmter Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen aufklären soll. Mehrfach haben wir über diese Thematik berichtet.

Durch das 2023 in Kraft getretene Gesetz soll hinweisgebenden Beschäftigten – insbesondere durch weiterreichende Anonymität – Schutz vor Repressalien gewährt und vor Nachteilen bewahrt werden. Die interne Meldestelle kann im Betrieb selbst beim Beschäftigungsgeber durch eigenes Personal eingerichtet und gebildet werden oder das Unternehmen beauftragt einen Dritten mit der Einrichtung der internen Meldestelle (§ 14 Abs. 1 HinSchG).

So hat ihr Handelsverband Hannover für interessierte Mitgliedsbetriebe diese interne Meldestelle eingerichtet. Zahlreiche Mitglieder haben von dieser kostengünstigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Handelsverband mit der Einrichtung und dem Betreiben der internen Meldestelle beauftragt.

Damit betreiben wir inzwischen für zahlreiche Mitglieder diese interne „outgesourcte“ Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und können nach einem Jahr Tätigkeit ein erstes Resümee ziehen.

Die „outgesourcte“ Meldestelle war sogleich erfolgreich an den Start gegangen und hat einige Verfahren geführt, die von Kunden oder Beschäftigten zur Anzeige gebracht wurden. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass die interne Meldestelle übermäßig stark von Hinweisgebern als Instrument der Aufdeckung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten genutzt wurde. Deshalb kann der Vorwurf der Kritiker, mit diesem Gesetz werde ein weiteres „Bürokratiemonster“ zulasten der Arbeitgeber geschaffen, nicht völlig von der Hand gewiesen werden.

Die Vorgaben des Gesetzgebers im Hinblick auf die Organisation interner Meldestellen sind bewusst knapp ausgefallen. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, welche Personen oder Einheiten am besten geeignet sind, die Aufgaben interner Meldestellen auszuführen. Unzweifelhaft erfüllt die vom Handelsverband betriebene interne „outgesourcte“ Meldestelle mit den dort beschäftigten qualifizierten Juristen diese gesetzlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang sind das Vertraulichkeitsgebot (§ 8 HinSchG), die Unabhängigkeit der mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen (§ 15 Abs. 1 HinSchG), die notwendige Fachkunde der damit beauftragten Personen (§ 15 Abs. 2 HinSchG) und der Ausschluss möglicher Interessenkonflikte besonders wichtig. Die Beauftragung eines Dritten mit der Meldestelle entbindet den betrauenden Beschäftigungsgeber (Mitglied) nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.

Der Beschäftigungsgeber sollte das Für und Wider einer echten – also nicht ausgelagerten – Meldestelle und einer ausgelagerten Meldestelle abwägen. In diesem Zusammenhang werden in der Literatur Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats diskutiert. Soweit der Beschäftigungsgeber (Mitglied) gemäß § 12 HinSchG gesetzlich zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet ist, dürfte im Hinblick auf die Einrichtung dieser Meldestelle ebenso wie auf deren Auslagerung ein Mitbestimmungsrecht bereits dem Grunde nach ausscheiden, vertritt die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur.