Zum Hauptinhalt springen

Mo-Fr 8:00 - 17:00

0511 33708-0

Hinweise zur Anmeldung von Kassen bei den Finanzbehörden

Gemäß § 146a Abgabenordnung (AO) müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (Registrier- und Computerkassen, im Folgenden Kassen) sowie die für diese Kassen vorgeschriebene Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei den Finanzbehörden angemeldet werden.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit der Anmeldung wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 müssen Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, bis zum 31. Juli 2025 angemeldet werden. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.

Die Außerbetriebnahme einer Kasse ist den Finanzbehörden ebenfalls mitzuteilen. Hier gilt ebenfalls die Frist von einem Monat für die Mitteilung.

Das BMF hat auf seiner Website eine ausführliche Ausfüllanleitung zur Verfügung gestellt. Sofern Sie die Anmeldung selbst vornehmen, gehen Sie bitte nach den dort erläuterten Vorgaben vor.

Bitte beachten Sie, dass das verlinkte Dokument vom 2. Dezember 2024 eine aktualisierte Fassung der Ausfüllanleitung ist. Im Vergleich zur vorherigen Version ergeben sich folgende Änderungen:

  • Ergänzung eines Hinweises zum Aufruf des Formulars in ELSTER (vgl. Seite 1),
  • Ergänzung eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Datenübernahme bei mehrfachen Mitteilungen (vgl. Seite 2),
  • Ergänzung eines Hinweises auf die erforderlichen Grundangaben zur Steuernummer und des Steuerpflichtigen, die in einer Mitteilung enthalten sein müssen (vgl. Seite 2),
  • Redaktionelle Änderung im Hinweis zum Feld „Anzahl der zugeordneten elektro-nischen Aufzeichnungssysteme“, dass bei der Mitteilung der Anzahl auf die in einer Betriebsstätte vorgehaltenen Kassen abzustellen ist (vgl. Seite 4),
  • Ergänzung weiterer Beispiele im Hinweis zum Feld „Grund der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems“ (vgl. Seite 8),
  • Verzicht auf Angaben zum Zeitpunkt der Installation der TSE, des Ablaufdatums der TSE und zum Hersteller der TSE.

Sollten Sie hinsichtlich der zu meldenden Angaben Ihres spezifischen Kassensystems Fragen oder Unklarheiten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater und/oder an Ihren Kassenausrüster.

Digitale Barrierefreiheit wird zur Pflicht: Was Unternehmen ab Juni 2025 beachten müssen

Ab Mitte des laufenden Jahres sind Händler verpflichtet, ihren Online-Shop barrierefrei zu gestalten. Denn am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Verstöße können teuer werden.

Für wen ist das neue Gesetz verpflichtend? Welche Ausnahmen gibt es und welche Folgen können Verstöße haben? Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in der FAQ-Liste der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

In jedem Fall sollten betroffene (Online-) Händler rechtzeitig mit der Vorbereitung anfangen. Ein Infoblatt des Mittelstand-Digital Zentrums Handel gibt Tipps für die konkrete Umsetzung der neuen Regelungen und wirft einen Blick auf die gesetzlichen Anforderungen.

Vorsicht bei der Stellenausschreibung – AGG-Hopper unterwegs!

Stellenausschreibungen müssen grundsätzlich geschlechtsneutral ausgeschrieben werden. Sonst riskiert der Arbeitgeber Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die nach § 15 Abs. 2 S. 2 bis zu drei Monatsgehältern umfassen können.

Derzeit wird ein Mitgliedsunternehmen von einem in „Fachkreisen“ bekannten AGG-Hopper auf Zahlung von 6.000 EUR Entschädigung verklagt, weil das Unternehmen auf einem Portal aus Versehen lediglich in weiblicher Form nach einer „Sekretärin/Bürokauffrau“ gesucht hatte. Der Zusatz „m/w/d“, der bekanntermaßen für männlich, weiblich, divers steht, war lediglich in kleiner Schrift im Fließtext auf Seite 3 angegeben. Auf diese Stellenausschreibung des Unternehmens im Internet bewarb sich ein Mann, der in den letzten zwei Jahren deutschlandweit zahlreiche Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte mit rechtsmissbräuchlichen Bewerbungen und vermeintlichen Entschädigungsklagen beschäftigt. Der junge Mann, der ein Jurastudium mit dem Bachelor of law abgeschlossen hat, bewarb sich ausschließlich über die Chat-Funktion des Portals Kleinanzeigen (früher eBay Kleinanzeigen) bei der Beklagten. Ein aussagekräftiges Anschreiben legte er nicht vor. Er bewarb sich auf die Stelle bei dem Mitgliedsunternehmen, das 130 km Fahrtstrecke bzw. mehr als zwei Autostunden pro Fahrt von seinem Heimatort entfernt liegt. In seiner Kurzbewerbung per Chat-Funktion ging er auf die Anforderungen der Stelle nur rudimentär ein und erklärte lediglich, sieben Jahre Berufserfahrung in dem Bereich und eine abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufmann zu haben. Zeugnisse o. ä. reichte er nicht ein. Da keine aussagekräftige Bewerbung vorlag, wurde der Kläger im weiteren Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt und schließlich eine andere Bewerberin eingestellt.

Da der Stellenbewerber sich als Mann diskriminiert fühlte, legte er Klage auf Zahlung von 6.000 EUR Entschädigungszahlung beim Arbeitsgericht Hannover ein. Zum Gütetermin erschien der Kläger nicht, sodass gegen ihn ein Versäumnisurteil erging. Im Mai 2025 wird das Arbeitsgericht über diese Klage in der Sache entscheiden, da der Kläger fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat.

Richtig ist, dass das Mitgliedsunternehmen formal einen Fehler begangen hat, da in der Stellenausschreibung blickfangmäßig nur nach weiblichen Bewerberinnen gesucht wurde. Wir halten allerdings das Geschäftsgebaren des vermeintlichen Stellenbewerbers für rechtsmissbräuchlich, da durch die Art der nachlässigen Bewerbung und der großen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und der Vielzahl der betriebenen Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine ernsthafte Bewerbung nach unserer Rechtsauffassung ausscheidet. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass dieser AGG-Hopper in zahlreichen Fällen außergerichtlich von insoweit in Anspruch genommenen Unternehmen hohe Entschädigungszahlungen erhalten hat, weil diese Unternehmen offenbar die Kosten und Mühen eines Gerichtsverfahrens scheuten. Und jeder Fall ist anders. Einige Male erhielt der Kläger sogar vor den Arbeitsgerichten recht, vergleiche LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022 – 2 Sa 21/22 -, das ihm eine Entschädigung von 7.800 EUR zusprach.

TIPP:
Mitgliedsunternehmen sollten Stellenanzeigen sorgfältig formulieren und geschlechtsneutrale Bezeichnungen verwenden. So vermeiden Arbeitgeber Ärger, zeitaufwendige Prozesse und mögliche Entschädigungszahlungen.

Virtuelle Betriebsratssitzungen

Aus Anlass der Covid-19-Pandemie durften Betriebsräte ausnahmsweise und befristet Betriebsversammlungen virtuell durchführen. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 wurde die Möglichkeit virtueller Sitzungen in § 30 BetrVG gesetzlich verankert. Die Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen ist auch für den Arbeitgeber von besonderer Bedeutung. Denn etwaige Fehler des Betriebsrats bei der Vorbereitung und Durchführung virtueller Sitzungen können zur Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen führen. Das Wichtigste in Kürze:

Die wesentlich erweiterte Vorschrift des § 30 BetrVG (Neuregelung kursiv) lautet wie folgt:

(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz (1) Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

    Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

Damit hat der Gesetzgeber den Vorrang der Präsenzsitzung festgeschrieben. Die virtuelle Sitzung soll die Ausnahme bleiben.

Vom Anwendungsbereich her sind virtuelle Sitzungen möglich für den Betriebsrat und seine Ausschüsse. Gleiches gilt für Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats. Dagegen sind virtuelle Sitzungen für Betriebsversammlungen und Sitzungen der Einigungsstelle nicht eröffnet.

Für die Durchführung der virtuellen Sitzung und gegebenenfalls die Wirksamkeit anlässlich dieser Sitzung gefasster Beschlüsse müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Regelung in der Geschäftsordnung (Nr. 1)

Zunächst muss überhaupt eine Geschäftsordnung vorliegen, die der Betriebsrat beschlossen hat, in der die Voraussetzungen für eine virtuelle Sitzung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt wurde.

Kein fristgerechter Widerspruch (Nr. 2)

Ein Viertel des Betriebsrats kann durch Widerspruch die Teilnahme einzelner Mitglieder oder die virtuelle Sitzung als solche verhindern. Zu diesem Zweck muss der Betriebsratsvorsitzende in der Einladung zur Betriebsratssitzung eine angemessene Widerspruchsfrist festsetzen. Was eine angemessene Widerspruchsfrist ist, bleibt eine Einzelfallentscheidung und wird im Zweifel durch die Gerichte überprüft. Ein entsprechender Widerspruch muss gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erklärt werden. Dies kann sogar formlos und ohne Begründung erfolgen.

Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit (Nr. 3)

Die Wahrung der Nichtöffentlichkeit gilt auch für virtuelle Sitzungen. D. h. Dritte dürfen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Es handelt sich nicht um eine Vertraulichkeitsgarantie, sondern die Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit durch den Betriebsrat durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen, deren Kosten der Arbeitgeber gemäß § 40 Absatz 2 BetrVG zu tragen hat.

Rechtsfolgen bei Fehlern:

Die Durchführung einer virtuellen Sitzung unter Verstoß gegen die Vorgaben des § 30 Absatz 2 Satz 1 BetrVG oder gegen die Geschäftsordnung kann die Unwirksamkeit der anlässlich der Sitzung gefassten Beschlüsse nach sich ziehen. Belastbare Rechtsprechung liegt hierzu bisher nicht vor.

FAZIT:
Die Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen ist fehleranfällig. Zunächst ist eine sorgfältige Regelung in der Geschäftsordnung oberstes Gebot. Das ob und wie der virtuellen Sitzung darf nicht allein dem Betriebsratsvorsitzenden übertragen werden. Schließlich bleibt es bei dem Vorrang der Präsenzsitzung.

Die „outgesourcte“ interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigte zur Einrichtung einer internen Meldestellen, die Hinweise von Beschäftigten über Straftaten und bestimmter Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen aufklären soll. Mehrfach haben wir über diese Thematik berichtet.

Durch das 2023 in Kraft getretene Gesetz soll hinweisgebenden Beschäftigten – insbesondere durch weiterreichende Anonymität – Schutz vor Repressalien gewährt und vor Nachteilen bewahrt werden. Die interne Meldestelle kann im Betrieb selbst beim Beschäftigungsgeber durch eigenes Personal eingerichtet und gebildet werden oder das Unternehmen beauftragt einen Dritten mit der Einrichtung der internen Meldestelle (§ 14 Abs. 1 HinSchG).

So hat ihr Handelsverband Hannover für interessierte Mitgliedsbetriebe diese interne Meldestelle eingerichtet. Zahlreiche Mitglieder haben von dieser kostengünstigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Handelsverband mit der Einrichtung und dem Betreiben der internen Meldestelle beauftragt.

Damit betreiben wir inzwischen für zahlreiche Mitglieder diese interne „outgesourcte“ Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und können nach einem Jahr Tätigkeit ein erstes Resümee ziehen.

Die „outgesourcte“ Meldestelle war sogleich erfolgreich an den Start gegangen und hat einige Verfahren geführt, die von Kunden oder Beschäftigten zur Anzeige gebracht wurden. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass die interne Meldestelle übermäßig stark von Hinweisgebern als Instrument der Aufdeckung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten genutzt wurde. Deshalb kann der Vorwurf der Kritiker, mit diesem Gesetz werde ein weiteres „Bürokratiemonster“ zulasten der Arbeitgeber geschaffen, nicht völlig von der Hand gewiesen werden.

Die Vorgaben des Gesetzgebers im Hinblick auf die Organisation interner Meldestellen sind bewusst knapp ausgefallen. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, welche Personen oder Einheiten am besten geeignet sind, die Aufgaben interner Meldestellen auszuführen. Unzweifelhaft erfüllt die vom Handelsverband betriebene interne „outgesourcte“ Meldestelle mit den dort beschäftigten qualifizierten Juristen diese gesetzlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang sind das Vertraulichkeitsgebot (§ 8 HinSchG), die Unabhängigkeit der mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen (§ 15 Abs. 1 HinSchG), die notwendige Fachkunde der damit beauftragten Personen (§ 15 Abs. 2 HinSchG) und der Ausschluss möglicher Interessenkonflikte besonders wichtig. Die Beauftragung eines Dritten mit der Meldestelle entbindet den betrauenden Beschäftigungsgeber (Mitglied) nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.

Der Beschäftigungsgeber sollte das Für und Wider einer echten – also nicht ausgelagerten – Meldestelle und einer ausgelagerten Meldestelle abwägen. In diesem Zusammenhang werden in der Literatur Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats diskutiert. Soweit der Beschäftigungsgeber (Mitglied) gemäß § 12 HinSchG gesetzlich zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet ist, dürfte im Hinblick auf die Einrichtung dieser Meldestelle ebenso wie auf deren Auslagerung ein Mitbestimmungsrecht bereits dem Grunde nach ausscheiden, vertritt die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur.

Agenda 2030: HDE bewertet Vorschläge zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland positiv

In der von der CDU vorgestellten „Agenda 2030“ sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) vielversprechende Ansätze für den Erhalt eines wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandorts Deutschland. Sowohl arbeits- und sozialpolitisch als auch in den Bereichen der Standort- und Verkehrspolitik, der Energiepolitik sowie der Steuerpolitik habe die CDU die aktuellen Herausforderungen der Wirtschaft erkannt.

„Wenige Wochen vor der Bundestagswahl hat die CDU mit ihrer „Agenda 2030“ einen wichtigen Impuls gesetzt, der einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland leisten kann“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die Agenda enthalte viele Antworten auf die enormen Herausforderungen, vor denen Händlerinnen und Händler derzeit stünden. Besonders wichtig sei das klare Bekenntnis der CDU zur Obergrenze von 40 Prozent bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. „Der Faktor Arbeit darf in Deutschland nicht teurer werden, gerade mit Blick auf die Anwerbung ausländischer Fachkräfte“, so Genth weiter. Auch die geplante Stärkung der Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sei richtig. Weniger überzeugt ist der HDE vom Vorschlag einer Aktivrente, bei der Rentner bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen dürfen. „Um Fehlanreize zu vermeiden, sollten kostenintensive Frühverrentungsanreize wie die Rente mit 63 abgeschafft werden“, so Genth.

Bei Verkehr, Bau, digitaler Infrastruktur und Industrieanlagen setzt die CDU auf die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. „Die Zielsetzung ist richtig, aber nicht neu. Gleiches gilt für die planungssichere Finanzierung von Autobahnen, Brücken, Straßen- und Schieneninfrastruktur sowie für die Öffnung der Finanzierung durch die Privatwirtschaft“, so Genth weiter. Berücksichtigung müsse allerdings auch eine Sonderabschreibung für die Innenstadt finden, um Stadtzentren zu vitalisieren. Dass die „Agenda 2030“ auf Lösungen für den Umgang mit den hohen Energiepreise eingehe, sei ein wichtiges Signal. „Die Reduzierung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß sowie die Senkung der Netzentgelte sind hier die richtigen Schritte“, betont Genth. Bei Infrastrukturversprechen sei allerdings zu bedenken, dass E-Mobilität ganzheitlich zu denken sei. „Mit ihrem Vorschlag, den Einkommensteuertarif abzuflachen und sowohl den Grundfreibetrag als auch die Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz zu erhöhen, setzt die CDU Arbeits- und Investitionsanreize“, so Genth. Die in der „Agenda 2030“ skizzierten Elemente einer Unternehmensteuerreform seien positiv zu bewerten. „Das Ziel, eine Belastung einbehaltener Gewinne von rund 25 Prozent nicht zu überschreiten, muss erreicht werden“, so Genth weiter. Auch die Senkung der Körperschaftsteuer auf zehn Prozent sei hierfür notwendig.

(Quelle: HDE)

HDE warnt vor politisch motivierter Mindestlohnanhebung

Mit Blick auf die aktuelle Debatte über eine Anhebung des Mindestlohns warnt der Handelsverband Deutschland (HDE) vor Eingriffen in die unabhängige Entscheidungsfindung der Mindestlohnkommission. Das im SPD-Wahlprogramm 2025 enthaltene Versprechen einer Mindestlohnanhebung auf 15 Euro spätestens ab 1. Januar 2026 wurde am vergangenen Wochenende auch auf dem Bundesparteitag der SPD thematisiert. Der HDE bewertet diese Diskussion kritisch.


„Nach den Erfahrungen aus dem Bundestagswahlkampf 2021 müssen rein politisch motivierte Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns vom Tisch sein. Der Mindestlohn darf nicht alle vier Jahre wieder zum Spielball der Politik werden“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer für Arbeit und Soziales. Dies schade insbesondere der Tarifautonomie in Deutschland massiv, da in der Folge das gesamte Tarifgitter nach oben gedrückt werde. Zwar beziehe sich die SPD in ihrem Wahlprogramm ausdrücklich auf die EU-Mindestlohnrichtlinie, doch die Diskussion sei im Ergebnis mehr als irritierend. „Das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium hat doch erst im November 2024 gegenüber der EU-Kommission ausdrücklich die Auffassung bestätigt, dass das geltende deutsche Mindestlohnrecht die Vorgaben der Mindestlohnrichtlinie ausreichend umsetzt“, so Haarke weiter. Zudem stehe seit gestern auch die Rechtmäßigkeit der Mindestlohn-Richtlinie insgesamt in Frage. In einem aktuellen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hatte der Generalanwalt das Gericht in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die EU ihre Zuständigkeiten mit der Mindestlohn-Richtlinie überschritten habe. Das EuGH-Urteil dazu wird erst im Laufe des Jahres erwartet. Das Gericht ist formal zwar nicht an die Einschätzung des Generalanwaltes gebunden, folgt dieser aber üblicherweise am Ende. „Diese Einschätzung des Generalanwaltes ist in der Sache absolut richtig. Die EU hat nach den Europäischen Verträgen für den Bereich der Löhne und der Tarifautonomie keine Regelungskompetenz“, so Haarke weiter.

In ihrem Wahlprogramm stellt die SPD die Arbeit der unabhängigen und paritätisch besetzen Mindestlohnkommission nicht direkt in Frage, übt laut HDE allerdings über diese mediale Positionierung mittelbar erheblichen politischen Druck auf die unabhängige Entscheidungsfindung der Mindestlohnkommission aus. „Darunter leidet letztlich die Akzeptanz der Empfehlung der Mindestlohnkommission. Die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit ist eine zentrale Säule des deutschen Mindestlohnrechts“, betont Haarke. Abgesehen von parteistrategischen Erwägungen sei aktuell kein Grund für diese Debatte erkennbar. So sehe das Mindestlohngesetz heute vor, dass sich die Mindestlohnkommission bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung zu orientieren habe und die Tariflöhne seien branchenübergreifend wegen der hohen Inflation zuletzt statistisch ohnehin deutlich angestiegen.

Im Juni 2025 wird die Mindestlohnkommission ihre neue Empfehlung für die Mindestlohnanhebung ab dem 1. Januar 2026 aussprechen. Der HDE wird sich, wie zuletzt 2023, vorab erneut als sachverständiger Verband dazu gegenüber der Mindestlohnkommission in einer umfassenden Stellungnahme positionieren.

(Quelle: HDE)

HDE-Konsumbarometer im Januar: Verbraucherstimmung startet mit deutlichem Dämpfer in neues Jahr

Nach dem Jahreswechsel trübt sich die Verbraucherstimmung in Deutschland spürbar ein. Das geht aus dem aktuellen Konsumbarometer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hervor. Demnach fällt der Index auf den niedrigsten Wert seit Februar 2024. Damit löst sich die leichte Erholung der Verbraucherstimmung aus dem Vorjahr nahezu vollständig auf.

Unter den Verbraucherinnen und Verbrauchern wächst die Unsicherheit, wie ihre erneut zunehmende Konsumzurückhaltung zeigt. Im Vergleich zum Vormonat verringert sich die Anschaffungsneigung und für die kommenden Monate deutet sich eine Verlagerung vom Konsumieren hin zum Sparen an. Die Verbraucher planen, mehr zu sparen und ein Finanzpolster aufzubauen. Mit Blick auf den privaten Konsum ist daher kein größeres Wachstum in Sicht.

Etwas eingetrübt haben sich im Vormonatsvergleich auch die Konjunkturerwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Allerdings zeigen sie sich in Bezug auf die weitere gesamtwirtschaftliche Entwicklung optimistischer als noch vor einem Jahr. Auch angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl scheinen sie davon auszugehen, dass eine konjunkturelle Erholung noch etwas auf sich warten lassen wird. Deutlich pessimistischer als im Vormonat fallen die eigenen Einkommenserwartungen aus. Die Verbraucher rechnen nicht damit, dass ihr verfügbares Einkommen in den kommenden Wochen merklich zunehmen wird. Hintergrund dürfte unter anderem die weiterhin angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt sein.

Für das neue Jahr 2025 besteht die Hoffnung auf eine konjunkturelle Erholung. Die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland gehen jedoch davon aus, dass sich die erhoffte Trendwende verzögern wird. Das HDE-Konsumbarometer startet somit ähnlich gedämpft in das neue Jahr wie schon im Vorjahr. Anstehende politische Ereignisse wie die Bundestagswahl mit anschließender Regierungsbildung sowie die Auswirkungen des Machtwechsels in den USA sorgen für Unsicherheit bei den Verbrauchern, die auch auf den Konsum durchschlägt. Ohne spürbare Impulse beim privaten Konsum fehlt nach dem Jahreswechsel ein wichtiger Wachstumstreiber für die Gesamtwirtschaft.

Das jeweils am ersten Montag eines Monats erscheinende HDE-Konsumbarometer basiert auf einer monatlichen Umfrage unter 1.600 Personen zur Anschaffungsneigung, Sparneigung, finanziellen Situation und zu anderen konsumrelevanten Faktoren. Das Konsumbarometer, das vom Handelsblatt Research Institute (HRI) im Auftrag des HDE erstellt wird, hat eine Indikatorfunktion für den privaten Konsum. Es bildet nicht das aktuelle Verbraucherverhalten ab, sondern die erwartete Stimmung in den kommenden drei Monaten.

Weitere Informationen unter: https://einzelhandel.de/konsumbarometer

(Quelle: HDE)

Rekordkrankenstand: HDE spricht sich für Abschaffung telefonischer Krankschreibung aus

Nachdem große Krankenkassen für das vergangene Jahr einen Rekordkrankenstand gemeldet haben, fordert der Handelsverband Deutschland (HDE) vor allem die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung und Verbesserungen bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

„Der Rekordkrankenstand im Jahr 2024 ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine zusätzliche finanzielle Belastung für Arbeitgeber und schwächt inzwischen auch die Wettbewerbsfähigkeit“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer für Arbeit und Soziales. Seit Dezember 2023 ist für gesetzlich Versicherte in Deutschland bei leichten Erkrankungen für maximal fünf Arbeitstage eine telefonische Krankschreibung möglich, sofern die Patientinnen und Patienten in der Arztpraxis bekannt sind. „Die telefonische Krankschreibung muss abgeschafft werden. Seit Einführung der unbefristeten telefonischen Krankschreibung sind die Krankenschreibungen stark angestiegen“, so Haarke. Es müsse ausprobiert werden, ob die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung zu einem Rückgang der aktuell hohen Anzahl an Krankschreibungen führe. Außerdem diene der Besuch beim Arzt auch dem Schutz der erkrankten Beschäftigten, denn bei einem Arztbesuch könnten auch sonstige Erkrankungen frühzeitig diagnostiziert werden.

Auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sorgt laut HDE bei den Arbeitgebern weiterhin unnötig für Probleme in der Praxis. Seit Beginn 2023 ist das Meldeverfahren zur eAU für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitgeber müssen demnach die eAU ihrer Beschäftigten bei der jeweiligen Krankenkasse jeweils eigenständig abfragen, im sogenannten Pull-Verfahren. „Das ist viel zu aufwendig und überhaupt nicht praxistauglich. Sinnvoller ist die Einführung eines einfachen Push-Verfahrens, bei der die Krankenkassen den Arbeitgeber automatisch digital über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Beschäftigten informiert“, so Haarke. Für Beschäftigte besteht weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich zu melden.

Deutschland hat zudem eine der großzügigsten arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Beschäftigte weltweit. Haarke dazu: „Im Falle einer fortgesetzt schlechten wirtschaftlichen Entwicklung wäre natürlich zu diskutieren, ob das so noch angemessen ist.“ Allerdings gibt er auch zu bedenken, dass diese Debatte bereits in der Vergangenheit hochkontrovers geführt worden sei und in vielen Großbranchen inzwischen auch tarifliche Regelungen bestehen, die analog der aktuellen Gesetzeslage eine 100-prozentige Entgeltfortzahlung ohne Karenztag vorsehen. Eine entsprechende Gesetzesänderung würde im Bereich der Tarifbindung daher zumeist ohne jegliche Kostenerleichterung für Arbeitgeber bleiben.

(Quelle: HDE)

Woche vor dem vierten Advent: Weihnachtsgeschäft nimmt vor Endspurt etwas Fahrt auf

Nach zuletzt enttäuschenden Adventswochen gewann das Weihnachtsgeschäft in der Woche vor dem vierten Advent leicht an Schwung. Wie aus einer aktuellen Trendumfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) unter mehr als 300 Handelsunternehmen hervorgeht, zeigen sich mit dem bisherigen Verlauf des Weihnachtsgeschäfts mehr Händlerinnen und Händler zufrieden als noch in der Vorwoche.

„Kurz vor den Festtagen konnte das Weihnachtsgeschäft etwas Fahrt aufnehmen. Die vierte Adventswoche verlief vielerorts besser als noch die Vorwoche“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. An den Verkaufstagen vor dem letzten Advent sowie unmittelbar vor dem Weihnachtsfest erziele der Einzelhandel traditionell die stärksten Umsätze. Der große Schwung sei bislang allerdings ausgeblieben.

Wie die HDE-Umfrage zeigt, ist mehr als jedes vierte befragte Unternehmen mit der zurückliegenden Woche zufrieden. Von einer überdurchschnittlich guten Entwicklung berichteten etwa Händlerinnen und Händler aus den Bereichen Unterhaltungselektronik, Spielwaren, Uhren und Schmuck sowie Bücher. Unzufriedenheit herrscht in der vierten Adventswoche hingegen bei über der Hälfte der Befragten. Enttäuschend verlief demnach an vielen Standorten besonders der gestrige Samstag.

Auf den bisherigen Verlauf des Weihnachtsgeschäfts blicken im Vergleich zur Vorwoche mehr Händlerinnen und Händler zufrieden. Demnach zeigt sich jeder fünfte Befragte zufrieden. Die meisten Unternehmen sind vom Geschäftsverlauf in den zurückliegenden Wochen enttäuscht. Den bevorstehenden Verkaufstagen bis zum Jahreswechsel sieht der Einzelhandel mit verhaltenem Optimismus entgegen. „Auf die Adventswochen folgt für gewöhnlich ein umsatzstarker Jahresendspurt. Die Verkaufstage rund um Weihnachten sowie zwischen den Jahren können das diesjährige Weihnachtsgeschäft nochmals ankurbeln“, so Genth. In dieser Zeit sorgten Weihnachtsgeschenke wie Bargeld und Gutscheine für zahlreiche Besuche in den Geschäften und für entsprechende Umsatzimpulse.

Für das diesjährige Weihnachtsgeschäft in den Monaten November und Dezember rechnet der Einzelhandel insgesamt mit einem Umsatz in Höhe von 121,4 Milliarden Euro. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht das einem Plus von 1,3 Prozent.

(Quelle: HDE)