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Nachweise über den Arbeitsvertragsinhalt zukünftig statt in Schriftform auch in digitaler Form möglich

Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Allerdings verpflichtete bisher das sogenannte Nachweisgesetz Arbeitgeber, jedem neuen Arbeitnehmer binnen gesetzlicher Fristen ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück auszuhändigen, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses niedergelegt sind. Bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen, die nicht schriftlich verfasst wurden, kann ein Arbeitnehmer eine vollständige Darlegung aller Vertragsinhalte verlangen. Auch diese Darlegung musste seitens des Arbeitgebers bisher binnen gesetzlicher Frist schriftlich erfolgen.

Das am 18.10.2024 verabschiedete Bürokratieentlastungsgesetz, welches größtenteils zum 01.01.2025 in Kraft tritt, hat diesen Nachweisprozess nunmehr etwas vereinfacht. Das Nachweisgesetz wird nämlich dahingehend geändert, dass es Arbeitgebern ab Januar 2025 ermöglicht wird, den oben beschriebenen jeweiligen Nachweis in sogenannter Textform (§ 126b BGB) abzufassen und elektronisch zu übermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich die Schriftform verlangt. Textform bedeutet, dass es mindestens eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger geben muss, die zugleich auch die Person des Erklärenden erkennen lässt.  Eine elektronische qualifizierte Signatur oder eigenhändige Unterschrift ist somit nicht mehr erforderlich.

Der Textform genügen würden beispielsweise danach E-Mails mit einer Auflistung der Inhalte, aber auch getextete Vertragsbedingungen oder auf den konkreten Fall angepasste Arbeitsverträge, die keine Unterschrift aufweisen aber in der Unterschriftenzeile eine natürliche Person erkennen lassen.

Allerdings muss das Dokument so gestaltet sein, dass es schließlich den Mitarbeitenden auch jederzeit zugänglich ist und der Mitarbeitende muss das Dokument selbst speichern und ausdrucken können (das Dokument darf entsprechend keine dies verhinderten Sicherheitseinstellungen haben oder sich selbst wieder löschen). Ferner benötigt der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis, er muss entsprechend bei der Übermittlung des Dokuments zu einer solchen Bestätigung des Eingangs auffordern. Eine typische E-Mail-Eingangsbestätigung dürfte aber ausreichen.

Aber der Nutzen dieser Änderungen für die Praxis ist aus nachfolgenden Gründen sehr begrenzt:

Vereinbarungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen müssen nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz nämlich weiterhin schriftlich vor Arbeitsantritt festgehalten werden, sonst ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Will der Arbeitgeber ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren, muss dieses nach § 74 Abs. 1 HGB ebenfalls weiterhin schriftlich vereinbart werden, um wirksam werden zu können.

Außerdem sind die in § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen (der Einzelhandel gehört nicht hierzu, das Logistikgewerbe aber schon) von den oben beschriebenen neuen Formerleichterungen im Nachweisgesetz ausgenommen, d. h. in den Branchen muss weiterhin alles schriftlich dokumentiert werden.

Im Übrigen gelten obige Ausführungen zur digitalen Möglichkeit nach dem Nachweisgesetz auch für tarifgebundene Unternehmen. Das Problem bei den tarifgebundenen Unternehmen in der Einzelhandelsbranche ist jedoch, dass die Einzelhandelstarifverträge in der Regel vorsehen, dass Arbeitsverträge schriftlich zu schließen sind. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 2 Ziffer 1 des Einzelhandelstarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel.

Verbandsseitig wird weiterhin empfohlen, für Arbeitsvertragsabschlüsse die Musterarbeitsverträge des Handelsverbandes zu verwenden und diese Verträge immer schriftlich durch Zeichnung beider Vertragspartner abzuschließen. Sie sind zwingend schriftlich abzuschließen, wenn eine Befristung vereinbart werden soll. Anschließend könnten dem Arbeitnehmer entweder Originale ausgehändigt oder verschickt, alternativ Kopien (genügen der Textform, sofern die Unterzeichner erkennbar sind) ausgehändigt, geschickt oder gemailt werden. Der Arbeitgeber sollte immer ein der Schriftform genügendes Original-Vertragsdokument behalten.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, stehen Ihnen die Juristen des Handelsverbandes gerne zur Verfügung.

Der Preis für das sogenannte Deutschlandticket erhöht sich 2025 von 49,00 EUR auf 58,00 EUR

Das Deutschlandticket gibt es auch als sogenanntes Jobticket. Die Bereitstellung eines Jobtickets als Angebot des Arbeitgebers an die Beschäftigten ist eine in der Regel für die Beschäftigten attraktive Arbeitgeberleistung. Sie erspart Arbeitnehmern Kosten und Arbeitgeber können als Alternative oder zusätzlich zu einer steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtigen Gehaltserhöhung ihre Arbeitnehmer steuerfrei bezuschussen. Zugleich fördern die Arbeitsvertragsparteien aber auch umweltfreundlichere Mobilität, entlasten den Straßenverkehr, Pendelzeiten können ggf. effektiver genutzt werden als am Steuer eines Autos und der Arbeitnehmer bewegt sich mehr auf den Wegen von und zur Bahnstation.

Arbeitgeber, die für ihre Beschäftigten ein sogenanntes Deutschlandticket-Jobticket zur Verfügung stellen wollen, müssen an einem Rahmenvertrag mit einem Ticketanbieter teilnehmen und einen Mindestzuschuss von 25 % (entspricht ab 2025 einem Betrag von 14,50 EUR) auf den Preis für das Deutschlandticket an die Beschäftigten gewähren.

Der Preis des Deutschlandticket-Jobtickets ergibt sich aus dem obigen Preis des Deutschlandtickets, der um den gegenwärtigen und gesetzlich vorgegebenen Rabattsatz von 5 % reduziert wird, weshalb sich der Preis des Deutschlandticket-Jobtickets ab Januar 2025 auf 55,10 EUR beläuft.

Das Deutschlandticket-Jobticket kostet die Beschäftigten bei Berücksichtigung des Zuschusses ab Januar 2025 somit maximal 40,60 EUR (55,10 EUR abzüglich Arbeitgeberzuschuss von 14,50 EUR).

Für die Beschäftigten können die Deutschlandticket-Jobtickets dadurch zusätzlich reizvoll sein, da sie die Tickets nicht für die Fahrten zur Arbeitsstelle nutzen können, sondern auch für Privatfahrten deutschlandweit im Personennahverkehr.

Damit das Deutschlandticket trotz dieser privaten Nutzungsmöglichkeiten als Jobticket steuerfrei ist, muss dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Zuschuss (verbilligt um die oben dargelegten mindestens 25 %) oder gar unentgeltlich vom Arbeitgeber gewährt werden. Deshalb muss auch ein gültiges Arbeitsverhältnis bestehen.

Aber: Arbeitgeberleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern bei Arbeitnehmern die als Pendlerpauschale abziehbaren Werbungskosten (der Arbeitnehmer darf trotzdem die Kilometerpauschale abrechnen, nur gemindert um die Arbeitgeberleistung). Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, die steuerfreien Leistungen in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der 5-Prozent-Zuschuss des Bundes und der Länder ist hingegen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung zu berücksichtigen. Er führt somit auch nicht zu einer Kürzung der Werbungskosten bei Arbeitnehmern.

Das kleine 1 x 1 der Geschenkgutscheine

Geschenkgutscheine erfreuen sich bei Kunden gerade zu Weihnachten größter Beliebtheit. Auch der Handel schätzt u. a. den Vorteil, Ware bei Nichtgefallen des Beschenkten nicht aus Kulanzgründen umtauschen zu müssen. Immer wieder kommt es bei Gutscheinen jedoch zu Meinungsverschiedenheiten, so z. B., wenn der Beschenkte sich das Geld auszahlen lassen möchte, nicht der Beschenkte, sondern ein Dritter den Gutschein einlösen will oder ein Gutschein erst Jahre später eingelöst werden soll.

Berechtigung zur Einlösung von Gutscheinen
Gutscheine sind formaljuristisch sog. Inhaberpapiere (§ 807 BGB), d. h. jeder, der den Gutschein beim Händler vorlegt, kann diesen auch einlösen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gutschein auf den Namen des Beschenkten ausdrücklich ausgeschrieben ist.

Auszahlung des Geldbetrages / Teileinlösung
Dem Wunsch des Beschenkten, den Gutscheinbetrag an ihn auszuzahlen, muss der Händler nicht Folge leisten. Es besteht kein Anspruch auf Barauszahlung. Eine „etappenweise“ Einlösung des Gutscheines ist möglich, sofern die Teilleistungen für den Händler nicht unzumutbar klein sind.

Gültigkeitsdauer, Befristung
Durch die rechtliche Einordnung als Inhaberpapier, dessen Einlösung durch den Kunden sich als Erfüllungsanspruch darstellt, unterliegen Gutscheine der gesetzlichen 3-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, zu laufen, weshalb der Gutschein immer ein Ausstellungsdatum enthalten sollte (z. B. Gutschein wurde am 07.11.2024 ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis 31.12.2027). Nach der Rechtsprechung kann diese Gültigkeitsdauer kaum abgekürzt werden! So entschied das OLG München mit Urteil vom 17.01.2008 (29 U 3193/07), dass die Amazon-Wertgutscheinbefristung auf 1 Jahr ungültig ist.

Inklusion: Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX – Hinweise und Informationen für die Anzeigejahre 2024 und 2025

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde die sog. vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe eingeführt. Die sog. vierte Staffel gilt seit dem 01.01.2024 und muss erstmalig zum 31.03.2025 von den Unternehmen entrichtet werden, die laut Anzeigeverfahren keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Zudem gibt es Änderungen bei der Mehrfachanrechnung.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen daher nach § 160 SGB IX für das Anzeigejahr 2024 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 360 EUR bei einer Beschäftigungsquote von über 0 % bis unter 2 %
  • 720 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • 140 EUR bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen (nicht ganzjährig)
  • 210 EUR bei keinem schwerbehinderten Menschen

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • 140 EUR bei weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
  • 245 EUR bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen
  • 410 EUR bei keinem schwerbehinderten Menschen

Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die ab dem 01.01.2025 gilt und erstmalig zum 31.03.2026 zu entrichten ist:

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die BDA darüber informiert, dass ab 01.01.2025 die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht wird. Die Anpassung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat. Zuletzt fand im Jahr 2021 eine Erhöhung auf der Grundlage von § 160 Abs. 3 SGB IX statt.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen dann für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 155 EUR (statt 140 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 275 EUR (statt 245 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 405 EUR (statt 360 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
  • 815 EUR (statt 720 EUR) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung)

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 140 EUR
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 EUR (statt 140 EUR)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 235 EUR (statt 210 EUR)

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 EUR (statt 140 EUR)
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 EUR (statt 245 EUR)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 465 EUR (statt 410 EUR)

Die neuen Beträge für die Ausgleichsabgabe hat das BMAS im Bundesanzeiger am 11.12.2024 veröffentlicht.

Alle relevanten Informationen zur Ausgleichabgabe finden Sie auf der Webseite https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/. Die Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2024 berechnen und abgeben können, erscheint im Dezember 2024 auf www.iw-elan.de.

Lebensmittellieferkette: Vorschlag der EU-Kommission birgt Risiken der Überregulierung

Der Handelsverband Deutschland (HDE) sieht den Vorschlag der EU-Kommission zur verbesserten Zusammenarbeit der nationalen Behörden in den Mitgliedsstaaten bei der UTP-Richtlinie grundsätzlich positiv. Gleichzeitig warnt der Verband vor Rechtsunsicherheiten, wenn einzelne Mitgliedsstaaten ihre nationalen, über das EU-Recht hinausgehenden Regelungen auf diesem Weg in andere Staaten tragen. Mit der UTP-Regulierung will die EU durch Eingriffe in die Vertragsfreiheit in der Lebensmittellieferkette die Ertragslage der Erzeuger verbessern.

„Alle Maßnahmen, die eine effizientere Rechtsdurchsetzung innerhalb der EU zum Ziel haben, sind grundsätzlich begrüßenswert. Das reduziert mögliche Wettbewerbsverzerrungen. Insofern ist es gut, die Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden für die UTP-Richtlinie zu stärken und zu verbessern“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth.

Gleichzeitig warnt der HDE aber vor Risiken, die Funktionstüchtigkeit des EU-Binnenmarkts zu gefährden und neue Rechtsunsicherheiten zu schaffen. „Keinesfalls darf der gestrige Vorschlag der EU-Kommission dazu führen, dass einzelne Mitgliedstaaten nationale und über die EU-Vorgaben hinausgehende Regulierungen in andere Mitgliedstaaten exportieren, und damit zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarktes beitragen. Dann hätten wir im Ergebnis neue Rechtsunsicherheiten, weitere Einschränkungen der Vertragsfreiheit und unnötige Bürokratie für die Handelsunternehmen, das darf nicht das Ziel sein“, so Genth weiter. In der Konsequenz könnte sonst eine Re-Nationalisierung der Lebensmittellieferkette stehen, was sich auch auf die Verbraucherpreise negativ auswirken würde.

Kritisch sieht der HDE auch das Timing der gestern von der EU-Kommission vorgestellten Maßnahmen: Denn die EU-weite Evaluierung der UTP-Richtlinie ist derzeit in vollem Gange. „Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Maßnahme jetzt vorgezogen wird, anstatt auf die Evaluierungsergebnisse zu warten. Auf dieser Basis kann dann eine seriöse Folgenabschätzung stattfinden. Am Ende wird dann auch sichtbar ob und wenn ja wo tatsächlich weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf existiert“, so Genth.

(Quelle: HDE)

HDE-Umfrage: Vorgezogene Bundestagswahl beeinflusst Einkaufsverhalten

60 Prozent der Menschen in Deutschland rechnen mit einem Einfluss der vorgezogenen Bundestagswahl auf die wirtschaftliche Lage im Land. Knapp ein Drittel geht zudem auch von Auswirkungen auf das persönliche Einkaufsverhalten aus. Das zeigt eine aktuelle Umfrage im Auftrag des Handelsverbandes Deutschland (HDE) unter 1200 Menschen.

„Noch zu Jahresbeginn lagen die Hoffnungen für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung auf dem privaten Konsum. Krisen und Unsicherheit haben jedoch zu einer deutlich spürbaren Kaufzurückhaltung geführt. Und diese schwache Konsumlaune der Verbraucher hält auch zum Jahresende an“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Die aktuelle HDE-Umfrage belegt, dass 52 Prozent der Menschen in Deutschland ihre persönliche Stimmung im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation Ende November als schlecht bewerteten. Der HDE sieht sich anhand dieser Befragung in seiner Einschätzung bestätigt und geht von weiter herausfordernden Rahmenbedingungen für den Konsum aus.

„Für viele sind die Neuwahlen allein offenbar erstmal kein ausreichender Grund für mehr Optimismus. Viele halten in dieser Phase der Unsicherheit ihr Geld zusammen und planen aktuell eher mit geringeren Ausgaben. Eine Stimmungsaufhellung ist kein Selbstläufer“, so von Preen. Die Neuwahl und die damit verbundene Frage, wie es politisch in Deutschland weitergeht, beschäftigt die Menschen: 68 Prozent geben an, dass dies bei vorweihnachtlichen Treffen mit Familie und Freunden ein Thema ist. „Für mehr Zuversicht und Optimismus braucht es im Wahlkampf klare und verlässliche Konzepte. Die Menschen wollen wissen, was sie erwarten können. Nach der Bundestagswahl müssen dann Taten folgen. Erst wenn Sicherheit und Perspektive erkennbar sind, könnte auch der Konsum wieder anziehen“, so der HDE-Präsident weiter. Das aktuelle Weihnachtsgeschäft leide unter dem politischen Stillstand und verlaufe derzeit ohne echten Schwung. Von Preen: „Die Menschen schenken, halten ihr Geld aber insgesamt zusammen. Die Sparquote ist hoch.“

Der aktuellen Umfrage nach hatten Ende November bereits 45 Prozent der Befragten Geschenke und Weihnachtsaccessoires im stationären Handel gekauft. Die Geschäfte vor Ort konnten dabei nachhaltig mit ihrer Attraktivität punkten. Zwei Drittel bewerteten das Einkaufserlebnis im Hinblick auf Angebot und Atmosphäre als gut oder sehr gut.

Die Umfrage führte die Consumer Panel Services GfK im Auftrag des HDE zwischen dem 21. und 28. November unter 1.200 Menschen in Deutschland durch. Die Online-Stichprobe ist dabei repräsentativ nach Alter, Geschlecht und Region.

(Quelle: HDE)

Second Hand Geschenke weiterhin im Trend: Nachhaltigkeit und Einzigartigkeit prägen den Weihnachtskauf

Eine aktuelle Umfrage von Sellpy und dem Handelsverband Deutschland (HDE), durchgeführt von Appinio, zeigt: Second Hand Geschenke erfreuen sich auch in der Weihnachtssaison 2024 wachsender Beliebtheit. Rund 54 % der Befragten haben bereits ein Second Hand Geschenk verschenkt (im Vergleich: 2023 waren es 51 %). Besonders auffällig ist der Zuwachs in der älteren Generation: Während 2023 nur 35 % der 55- bis 65-Jährigen Second Hand Geschenke in Erwägung zogen, stieg der Anteil 2024 auf 45 %.

Nachhaltigkeit als Kaufgrund

Der Wunsch nach umweltbewusstem Konsum bleibt bei 63 % der Personen, die sich vorstellen können, Second Hand Produkte zu verschenken, weiterhin hoch. Die Hauptgründe hierfür sind Nachhaltigkeit (52 %), geringere Kosten (46 %) und die Einzigartigkeit der Geschenke (35 %). Besonders Männer zeigen sich von der Vorstellung begeistert, dass die Beschenkten Second Hand Geschenke möglicherweise mehr schätzen könnten als einen Neukauf.

Beliebte Geschenkekategorien und Kauforte bleiben stabil

Wie im Vorjahr bleiben Home & Decor (67 %), Accessoires (62 %), Elektroartikel (58 %) und Kleidung (51 %) die beliebtesten Kategorien für Geschenke aus zweiter Hand. Zudem plant auch dieses Jahr der Großteil der Befragten, ihre Second Hand Geschenke online zu kaufen (55 %), wobei Männer mit 58 % etwas häufiger online shoppen als Frauen. Die Zahl derer, die in einem Laden kaufen möchten, ist im Vergleich zu 2023 nahezu gleich geblieben.

Hindernisse für Second Hand: Skepsis gegenüber der Freude der Beschenkten

Unter denjenigen, die Second Hand Produkte meiden, bleibt das häufigste Argument in diesem Jahr unverändert: Viele befürchten, dass sich die Beschenkten weniger über Second Hand Geschenke freuen könnten (41 %). Etwa 29 % der Befragten geben zudem an, dass diese Geschenke möglicherweise als Hinweis auf ein begrenztes Budget missverstanden werden könnten.

Freude über Second Hand Geschenke variiert nach Altersgruppen

Während jüngere Befragte im Alter von 16 bis 24 Jahren weiterhin traditionelle, neue
Geschenke bevorzugen (73 %), zeigen sich besonders die 35- bis 44-Jährigen der Idee, etwas Second Hand zu verschenken gegenüber positiv (34 %). Frauen zeigen sich dabei etwas aufgeschlossener (34 %) gegenüber Geschenken aus zweiter Hand als Männer (nur 27 %).

(Quelle: HDE)

Woche vor dem zweiten Advent: Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel mit wenig Schwung

Dem in diesem Jahr durchwachsen gestarteten Weihnachtsgeschäft fehlte es auch in der Woche vor dem zweiten Advent noch an Schwung. Wie eine aktuelle Trendumfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) unter 318 Handelsunternehmen zeigt, sehen Händlerinnen und Händler im Vergleich zum Geschäftsverlauf der Vorwoche keine spürbare Verbesserung. Nach HDE-Schätzung wurden in der Woche vor dem zweiten Advent im Einzelhandel insgesamt 14 Milliarden Euro umgesetzt.

„Das Weihnachtsgeschäft nimmt bislang nur langsam Fahrt auf. Die zurückliegende Woche vor dem zweiten Advent verlief ähnlich durchwachsen wie schon die Vorwoche“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Allerdings sei im Vergleich zum Vorjahr ein etwas besserer Geschäftsverlauf zu beobachten. Wie aus der HDE-Umfrage hervorgeht, sind vor allem Handelsunternehmen in den Bereichen Drogerie und Kosmetik sowie der Buch-, Technik- und Lebensmittelhandel mit der zweiten Adventswoche zufrieden.

Enttäuscht zeigt sich hingegen der Schuh- und Bekleidungshandel, der die gegenüber der Vorwoche schwächere Entwicklung in den Innenstadtlagen zu spüren bekam. Viele Kundinnen und Kunden zog es in den vergangenen Tagen besonders in die städtischen Vororte und Stadtteilzentren. „Je nach Handelsbranche und Standort ergibt sich auch in dieser Woche ein sehr gemischtes Bild“, so Genth weiter.

Mit dem bisherigen Verlauf des Weihnachtsgeschäfts ist nur rund ein Viertel der befragten Unternehmen zufrieden. Das gilt vor allem für größere Betriebe. „Händlerinnen und Händler richten ihren Blick jetzt auf die bevorstehenden Adventswochen, in denen das Weihnachtsgeschäft bis zu den Festtagen noch Fahrt aufnehmen kann“, so Genth.

Erzielen konnte der Einzelhandel in dieser Woche nach einer Schätzung des HDE insgesamt rund 14 Milliarden Euro, berücksichtigt man alle und somit auch nicht weihnachtsbezogene Einkäufe der Verbraucherinnen und Verbraucher. Mehr als zwei Milliarden Euro hiervon wurden im Online-Handel umgesetzt. Für das diesjährige Weihnachtsgeschäft in den Monaten November und Dezember rechnet der Einzelhandel insgesamt mit einem Umsatz in Höhe von 121,4 Milliarden Euro. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht das einem Plus von 1,3 Prozent.

(Quelle: HDE)

Neue Europäische Kommission: HDE fordert Einsatz für Wettbewerbsfähigkeit der EU

Nachdem die neue Europäische Kommission in dieser Woche ihre Arbeit aufgenommen hat, mahnt der Handelsverband Deutschland (HDE) zur Priorisierung der Stärkung der EU-Wettbewerbsfähigkeit. Das für Anfang 2025 erwartete Arbeitsprogramm der EU-Kommission muss laut HDE auf die aktuellen Herausforderungen von Unternehmerinnen und Unternehmern eingehen, die sich derzeit mit überbordender Bürokratie und einer Schieflage im Wettbewerb mit großen Plattformen aus Drittstaaten konfrontiert sehen.

„Die neue Europäische Kommission hat bereits mit der Ausrichtung ihrer Ressorts wichtige Schwerpunkte gesetzt. Jetzt muss sie sich für eine wettbewerbsfähige und effiziente EU einsetzen und den Bürokratieabbau vorantreiben“, so Antje Gerstein, HDE-Geschäftsführerin Europapolitik. Bestehende und zukünftige Regulierung müsse auf das nötige Mindestmaß reduziert werden, um die Produktivität der Unternehmen zu fördern. Nur dann könne der Binnenmarkt eine voll funktionsfähige Plattform für Handel, Verbraucher und Wachstum sein. „Mit Blick auf internationale Wettbewerber gilt es, auf gleiche Wettbewerbsbedingungen hinzuwirken, also ein Level Playing Field, damit die europäische Wirtschaft nicht in einen Nachteil gerät“, betont Gerstein. Die Europäische Kommission müsse sich zum Beispiel aktiv darum kümmern, dass große Plattformen aus Drittstaaten sich genauso an EU-Standards halten wie europäische Unternehmen auch.

Aus Sicht des HDE ist eine effiziente, zusammenhängende und transparente EU-Rechtsetzung die Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU. „Bevor eine neue Regulierung vorgeschlagen wird, sollte sich der Vorschlag einem Wettbewerbsfähigkeits-Check stellen müssen“, so Gerstein. Dadurch könne unnötige und die Entwicklung des Binnenmarktes ausbremsende Regulierung frühzeitig erkannt und gestoppt werden.

(Quelle: HDE)


HDE-Konsumbarometer im Dezember: Erneut leichte Verbesserung der Verbraucherstimmung

Die positive Entwicklung der Verbraucherstimmung hält im Dezember an. Das zeigt das aktuelle Konsumbarometer des Handelsverbandes Deutschland (HDE). Demnach geht es für den Index weiter aufwärts, wenngleich weniger deutlich als noch im Vormonat. Für das Weihnachtsgeschäft sendet die anhaltende Aufwärtsbewegung ein wichtiges Signal und stimmt zuversichtlich.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher blicken aber weiterhin mit Vorsicht in die Zukunft, die Konsumzurückhaltung überwiegt. Im Vergleich zum Vormonat stagniert die Anschaffungsneigung der Verbraucher, während zunehmende Sparanstrengungen geplant sind. Die Konsumzurückhaltung könnte sich dadurch verstärken. Mit einer baldigen und spürbaren Erholung des privaten Konsums ist somit derzeit nicht zu rechnen.

Die absehbare gesamtwirtschaftliche Entwicklung schätzen die Verbraucher etwas optimistischer ein, allerdings liegen die Erwartungen hier deutlich unter dem Niveau aus dem Sommer. Die erwartete Entwicklung des eigenen Einkommens verbessert sich deutlich.

Dass sich wenige Wochen vor Weihnachten eine Aufhellung der Verbraucherstimmung abzeichnet, könnte für leichte Impulse im Weihnachtsgeschäft sorgen. Da unter Verbrauchern jedoch weiterhin eine Kaufzurückhaltung zu spüren ist, sind beim privaten Konsum keine großen Zuwächse zu erwarten. Insgesamt hat sich die Verbraucherstimmung im Jahr 2024 bislang nicht nachhaltig erholt. Auch in den ersten Monaten des neuen Jahres wird der private Konsum daher voraussichtlich als gesamtwirtschaftlicher Wachstumstreiber ausfallen.

Das jeweils am ersten Montag eines Monats erscheinende HDE-Konsumbarometer basiert auf einer monatlichen Umfrage unter 1.600 Personen zur Anschaffungsneigung, Sparneigung, finanziellen Situation und zu anderen konsumrelevanten Faktoren. Das Konsumbarometer, das vom Handelsblatt Research Institute (HRI) im Auftrag des HDE erstellt wird, hat eine Indikatorfunktion für den privaten Konsum. Es bildet nicht das aktuelle Verbraucherverhalten ab, sondern die erwartete Stimmung in den kommenden drei Monaten.

(Quelle: HDE)