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Modernisierungsagenda: Wichtige und richtige Vorhaben – rasche Umsetzung gefordert

Mit der bei der Kabinettsklausur heute auf der Tagesordnung stehenden Modernisierungsagenda sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) die Bundesregierung auf dem richtigen Weg. Vorhaben wie ein entschlossener Bürokratieabbau, eine effizientere und digitalisierte Verwaltung sowie bessere Rechtssetzung unterstützt der Verband ausdrücklich. Am Ende fordert der HDE nun vor allem die schnelle und konsequente Umsetzung der Modernisierungsagenda.

„Die Modernisierungsagenda listet viele wichtige und überfällige Maßnahmen auf, um unsere Wirtschaft und den Einzelhandel wieder in Schwung zu bringen. Es ist eine gute Nachricht, dass die Bundesregierung nun beginnt, die Schaffung besserer Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und für Wachstum anzugehen“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Der Digitalminister habe mit einem spürbaren Bürokratieabbau, dem Streben nach besserer Rechtsetzung und nach einer effizienteren Verwaltung große Schmerzpunkte vieler Handelsunternehmen erkannt. Es sei sehr zu begrüßen, wenn die langjährigen Forderungen des HDE nun Gehör fänden. „Ein schlanker und leistungsfähiger Staat ist die Grundvoraussetzung für eine wettbewerbsfähige Wirtschaft. Da macht die Modernisierungsagenda Hoffnung“, so von Preen.

Gleichzeitig mahnt der HDE aber auch zu einer raschen Umsetzung der Agenda. „Papier ist geduldig, die Umsetzung ist das Entscheidende. Unternehmen und Bürger müssen möglichst zeitnah positive Veränderungen im Alltag spüren. Das darf jetzt kein Papiertiger bleiben“, so der HDE-Präsident weiter. Nur dann gebe es die Chance, damit positive Impulse für die Konsumstimmung auszulösen.

Die im Papier genannten Ziele, wie die Reduzierung der Bürokratiekosten um 25 Prozent und die Absenkung des Erfüllungsaufwands um zehn Milliarden Euro, sieht der Handelsverband als ambitioniert aber unumgänglich an. Als mindestens ebenso wichtig bewertet der HDE die Verhinderung neuer Bürokratie. Das angekündigte Prinzip „One-in-two-out“ könnte dabei helfen. Die Etablierung von Praxischecks hatte der Verband bereits in der letzten Legislatur aktiv unterstützt. „Der Handel steht bereit, diesen Prozess weiter konstruktiv zu begleiten und seine Expertise einzubringen, damit aus den guten Absichten der Agenda spürbare Entlastungen für die Unternehmen und eine Stärkung der deutschen Wettbewerbsfähigkeit erwachsen“, so von Preen.

Quelle: HDE

Verbände unterstützen Antrag der FDP-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen für Gesetzentwurf zum Verbot kommunaler Verpackungssteuern in NRW

Die FDP-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der kommunale Verpackungssteuern im Land verbieten soll. Das Verbot soll durch eine Änderung im Kommunalabgabengesetz verankert werden.
Zur Begründung verweist die FDP auf hohe zusätzliche Bürokratiekosten bei gleichzeitig fraglicher Wirksamkeit solcher Steuern. Die Verbände Bundesverband der Systemgastronomie, Handelsverband Deutschland und der Handelsverband Nordrhein-Westfalen sowie das Handwerk NRW, die viele potenziell betroffene Unternehmen in NRW vertreten, sowie die IHK Köln, die die betroffenen Unternehmen in ihrem Kammerbezirk vertritt, unterstützen den Antrag ausdrücklich als wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme. Kommunale Verpackungssteuern stehen ganz klar im Widerspruch zu den Versprechen der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und die Mitte zu entlasten. Die entstehenden zusätzlichen Verpflichtungen zur Dokumentation würden dabei sowohl Unternehmen als auch Kommunen gleichermaßen belasten. Wir sehen zudem bereits jetzt, dass in Kommunen, die solch eine Steuer eingeführt haben, Außer-Haus-Essen übermäßig verteuert wird, teilweise mit hohen Preisaufschlägen, die direkt an die Kunden weitergegeben werden müssen. Gleichzeitig bleiben die Mehrwegquoten unverändert.

In der aktuell sehr angespannten wirtschaftlichen Lage kann eine solche Belastung nicht das Mittel der Wahl sein.

Für die Unternehmen ergäben sich aus der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer zudem weitere Belastungen, die vor allem durch die uneinheitlichen Regelungen in den unterschiedlichen Kommunen entstehen würden. Diese Flickenteppichregelungen würden durch die Änderungen im Kommunalabgabengesetz umgangen werden.

Gemeinsam mit unseren Mitgliedsunternehmen setzen wir uns für saubere, lebenswerte Städte und Kommunen in NRW ein und tragen bereits durch vielfältige Maßnahmen zu diesem Ziel bei. Eine zusätzliche Verpackungssteuer hingegen würde nur neue bürokratische Hürden schaffen, Betriebe wirtschaftlich belasten und das Leben für die Bürgerinnen und Bürger in NRW weiter verteuern – und das ohne nachweisbaren Lenkungseffekt.

Wir plädieren stattdessen für praxisnahe und wirksame Lösungen in enger Zusammenarbeit von Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft – ohne neue finanzielle Belastungen für Städte und ihre Bürger.

Quelle: HDE

HDE spricht sich gegen Anhebung der Erbschaftsteuer aus

Die aktuelle Debatte über eine Anhebung der Erbschaftsteuer bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) kritisch.

Der HDE warnt vor den Folgen einer solchen Steuererhöhung für Handelsunternehmen und Konsum. Notwendig sind aus Sicht des Verbandes spürbare Entlastungen für Unternehmen und Verbraucher.

„Wenn die Erbschaftsteuer steigt, setzt das die Zukunft des Handels aufs Spiel. Gerade im Mittelstand bedeutet eine höhere Steuerlast für die nächste Generation das Aus des Familienunternehmens“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Nach einer Anhebung der Erbschaftsteuer seien Generationenwechsel  für Händlerinnen und Händler nicht mehr zu stemmen. Viele kleine und mittlere Handelsunternehmen müssten dann aufgeben. Entsprechend groß sei angesichts der politischen Diskussion über die Erbschaftsteuer die Sorge im Einzelhandel. „Im Handel ist Privatvermögen oftmals auch Unternehmensvermögen, das in die Wettbewerbsfähigkeit des eigenen Unternehmens fließt. Steigt die Erbschaftsteuer, geht das auf Kosten dieser Investitionen und damit auf Kosten der Zukunft des gesamten Unternehmens“, so Genth weiter. Hinzu komme, dass sich die Geschäftslage im Einzelhandel nahezu auf einem Vierjahrestief befinde. „Da müssen Steuererhöhungen tabu sein“, betont Genth. Statt der aktuellen politischen Debatte über die Erbschaftsteuer müssten endlich Entlastungen für Unternehmen und Verbraucher auf den Weg gebracht werden, um den angestrebten wirtschaftlichen Aufschwung anzustoßen.

Quelle: HDE

Lebensmittelpreise: HDE warnt vor Einführung neuer, zusätzlicher Preisbeobachtung

Mit Blick auf die im „Pakt für bezahlbares Leben“ enthaltene Forderung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen nach der Einrichtung einer Preistransparenzstelle macht der Handelsverband Deutschland (HDE) auf den intensiven Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel aufmerksam und warnt vor einer neuen, zusätzlichen Form der Preisbeobachtung. Im Rahmen der amtlichen Preisstatistik veröffentlicht das Statistische Bundesamt bereits monatlich differenzierte Daten zur Verbraucherpreisentwicklung und greift dabei auf Preisbeobachtung in den Geschäften, im Internet sowie auch auf Scannerdaten des Handels zurück.

„Preistransparenz gibt es schon heute. Die amtlichen Ergebnisse der Verbraucherpreisstatistik sind frei verfügbar und abrufbar. Eine neue, zusätzliche Form der Preisbeobachtung im Lebensmitteleinzelhandel hätte keinen Mehrwert“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Auch wäre sie angesichts tausender Artikel im Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden und würde zudem zur weiteren Bürokratisierung des Wirtschaftslebens beitragen. „In einer freien Wirtschaftsordnung bilden sich die Preise bei funktionierendem Wettbewerb im Markt“, so Genth weiter. Der Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel sei besonders intensiv. Die Preise in Deutschland seien auch im europäischen Vergleich wettbewerbsfähig.

Die Produktvielfalt im deutschen Lebensmitteleinzelhandel ist laut HDE enorm. „Größere Lebensmittelgeschäfte bieten mehr als 10.000 Artikel an. Zudem sind die Verkaufsstättendichte und die angebotene Qualität hoch“, so Genth. Gleichzeitig seien die Gewinnmargen des Lebensmitteleinzelhandels mit in der Regel zwischen einem und drei Prozent außerordentlich gering. „Die Gewinnmargen der Handelsunternehmen bleiben deutlich hinter denen der internationalen Markenindustrie zurück“, so Genth.

Quelle: HDE

Drittstaatenhändler: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt Einsatz des HDE für fairen Wettbewerb

Dass sich der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) für einen fairen Wettbewerb mit Drittstaatenhändlern einsetzt, bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) positiv. Der EWSA hat in der vergangenen Woche eine entsprechende Stellungnahme angenommen.

Die Stellungnahme enthält kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs mit Drittstaatenhändlern.

„Mit der Verabschiedung des mahnenden Berichts zu Plattformen aus Drittländern sendet der EWSA ein starkes Signal an alle Händlerinnen und Händler. Die klare Unterstützung der Ausschussmitglieder verdeutlicht die europäische Geschlossenheit im Einsatz für einen fairen Wettbewerb“, so Antje Gerstein, HDE-Geschäftsführerin Europapolitik. E-Commerce-Plattformen aus Drittländern hätten ihre Präsenz auf dem europäischen Markt massiv ausgeweitet und sorgten in Bezug auf fairen Wettbewerb, Verbraucherschutz und Produktsicherheit für erhebliche Probleme. Das Ausmaß der Herausforderung sei beispiellos. Täglich würden schätzungsweise 400.000 Pakete von Shein und Temu allein nach Deutschland versandt. 2024 gelangten 4,6 Milliarden Pakete mit geringem Wert in die EU, was zwölf Millionen Paketen pro Tag entspricht, dreimal so viel wie im Jahr 2022. Für 2025 würden sechs Milliarden Pakete erwartet. Mehr als 91 Prozent der Pakete mit einem Wert unter 150 EUR stammten aus China.

Für die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs mit Drittstaatenhändlern liegen laut HDE alle Maßnahmen auf dem Tisch. „Gefragt ist jetzt unverzügliches und entschlossenes politisches Handeln“, betont Gerstein. Die im Februar 2025 veröffentlichte Mitteilung über ein EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Handel enthalte zwar bereits wertvolle Vorschläge, ihr mangele es jedoch an der notwendigen Dringlichkeit. „Notwendig ist ein koordinierter Ansatz. Bestehende Vorschriften auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene müssen konsequent durchgesetzt werden. Harmonisierte Maßnahmen sind unabdingbar, um Plattformen aus Drittländern für unlauteren Wettbewerb, Steuerhinterziehung und Nichteinhaltung der EU-Standards in den Bereichen Produktsicherheit, Abfälle, Nachhaltigkeit sowie Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte zur Rechenschaft zu ziehen“, so Gerstein weiter.

Die in der EWSA-Stellungnahme zusammengestellten Vorschläge sind sehr konkret. Dieser Bericht wird nun offiziell der Europäischen Kommission übermittelt. „Der Appell des EWSA führt der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und auch der Bundesregierung ganz klar vor Augen, dass Europa dringend handeln muss, um einen fairen Wettbewerb zu sichern“, so Gerstein.

Quelle: HDE

Digitaler Euro: HDE fordert ambitionierteren Fahrplan

Nach der Sitzung der EU-Finanzminister am vergangenen Freitag in Kopenhagen mahnt der Handelsverband Deutschland (HDE) mit Blick auf die Einführung des digitalen Euro ein ambitionierteres Vorgehen der Politik an.

Der digitale Euro hat aus Sicht des HDE das Potenzial, für Unabhängigkeit von globalen Zahlungsanbietern sowie für mehr Souveränität zu sorgen und gleichzeitig den Wettbewerb im Zahlungsverkehr anzukurbeln und die Etablierung innovativer Geschäftsprozesse durch niedrige Einstiegshürden überhaupt erst möglich zu machen.

„Europa kann mit der Einführung einer digitalen staatlichen Währung einen enormen Schritt nach vorn machen, um in der Digitalisierung voranzukommen. Daran sollte auch in der Politik kein Zweifel mehr bestehen“, so Ulrich Binnebößel, HDE-Abteilungsleiter Zahlungsverkehr. Eine Zahlungsinfrastruktur, die für alle Personen zugänglich sei und nicht vorrangig ein Geschäftsinteresse verfolge, sei für eine erfolgreiche Wirtschaft und innovative Anbieter von herausragender Bedeutung. „Daher sollten alle Beteiligten ernsthaft daran mitarbeiten“, fordert Binnebößel.

Wichtig ist laut HDE zudem, auch die Banken in die Pflicht zu nehmen, sich an einer unabhängigen Zahlungsinfrastruktur zu beteiligen. Beispielsweise müssten die geplanten Haltegrenzen, also Obergrenzen für Guthaben in Form des digitalen Euro, mutig gestaltet werden. „Eine Wallet kann für Kunden nur attraktiv sein, wenn sie damit ihre Alltagszahlungen durchführen können, auch wenn es mal etwas Besonderes ist“, so Binnebößel weiter. Auskömmliche Haltegrenzen seien auch für die Akzeptanzseite notwendig, um kostentreibende Transaktionen auf Geschäftskonten zu begrenzen.

Für die Attraktivität im Handel sind aus Sicht des HDE weitere mutige Entscheidungen nötig. „Es darf nicht dazu kommen, dass der Handel für die Auslagen der Banken aufkommen muss. Ein Kompensationsmodell, wie es derzeit diskutiert wird und auch bei den bekannten Zahlverfahren in der Kritik steht, ist absolut unnötig und muss durch eine kostenorientierte Komponente ersetzt werden, die zudem unabhängig von der Höhe des Betrages ist“, betont Binnebößel. Auch im Handel müsse investiert werden, um eine weitreichende Akzeptanz des digitalen Euro sicherzustellen. Daher sollten möglichst bald die Rahmenbedingungen finalisiert werden, damit für alle Beteiligten frühzeitig Planungssicherheit bestehe.

Quelle: HDE

Wegerisiko bei Zugausfall, Bahnverspätung oder Autounfall

Viele Arbeitnehmer nutzen täglich Zug und Bahn als Beförderungsmittel zum Arbeitsplatz. Die häufigen Zugausfälle oder Bahnverspätungen sind ein Dauerärgernis für Mitarbeiter und ihre Chefs. Was passiert eigentlich mit dem grundsätzlichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer wegen Zugausfall bzw. Bahnverspätung nicht oder verspätet am Arbeitsplatz erscheint?

Die Rechtslage ist eindeutig. Der Arbeitnehmer „verliert“ bzw. hat keinen Anspruch auf Vergütungszahlung für die ausgefallene Arbeitszeit. Diese Konstellation wird auch als sogenanntes „Wegerisiko“ bezeichnet. Unter Wegerisiko versteht man im Arbeitsrecht das Risiko des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen und seinen Vergütungsanspruch zu verlieren, wenn es auf dem Arbeitsweg aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu Verzögerungen kommt. Wird die Arbeitsleistung infolge eines objektiven Leistungshindernisses nicht oder verspätet vom Arbeitnehmer aufgenommen, wird diese wegen ihres Fixschuldcharakters unmöglich. Nach § 326 Abs. 1 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ berechtigt, das Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen. Die gleichen Rechtsfolgen gelten, wenn der Arbeitnehmer wegen Streik, Autounfall, Hochwasser, Schnee oder Glatteis nicht oder nicht rechtzeitig im Betrieb erscheinen kann. In vielen Fällen sind jedoch pragmatische Lösungen möglich. Der betroffene Arbeitnehmer verständigt sich mit dem Arbeitgeber auf den Abbau von Überstunden bzw. es wird ein Tag Urlaub angerechnet.

„Verschlechterungszulage“ bei Tarifumgruppierung

Tarifgebundene Mitgliedsbetriebe stellen immer wieder die Frage, ob es sein kann, dass ein Verkäufer, der zum Erstverkäufer befördert wird, in einer bestimmten Konstellation weniger Tarifvergütung bekommt als vor der Beförderung. An diese besonderen Spezialfälle hat der Tarifvertrag „gedacht“ und Vorsorge getroffen.

Tarifgebundene Mitglieder haben das Verschlechterungsverbot in Bezug auf die Vergütung bei Umgruppierung von Gehaltsgruppe II in Gehaltsgruppe III zu beachten. Denn in § 2 Ziffer 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel ist geregelt, dass bei Umgruppierung von Angestellten aus der Gehaltsgruppe II in die Gehaltsgruppe III diese auch in den folgenden Tätigkeitsjahren nicht schlechter bezahlt werden, als wären sie in der Gehaltsgruppe II verblieben.

Dieses hat damit zu tun, dass die Vergütungen in der G III nicht in jedem Fall höher als in der G II sind und einmal von „Berufsjahren“ und zum anderen „Tätigkeitsjahren“ gesprochen wird. Wird also z. B. der Verkäufer zum Erstverkäufer befördert, müssen die bisherige Verkäufervergütung mit der künftigen Erstverkäufervergütung im Tarifvertrag verglichen werden und es muss ein Ausgleich („Verschlechterungszulage“) gezahlt werden, wenn die tarifliche Erstverkäufervergütung niedriger ausfällt.

Beispiel:
Der Verkäufer ist bisher in der G II 7. Berufsjahr mit einem Tarifgehalt von 3.219 EUR brutto monatlich eingruppiert und soll zum 01.10.2025 zum Erstverkäufer befördert werden und erhält dann entsprechend eine Umgruppierung in G III 1./2. Tätigkeitsjahr mit lediglich 2.701 EUR brutto monatlich. Die Differenz von 518 EUR brutto muss der Arbeitgeber als monatlichen Verschlechterungsausgleich zahlen. Es empfiehlt sich, diese „Verschlechterungszulage“ in der Gehaltsabrechnung getrennt auszuweisen. Dieser Verschlechterungsausgleich ist so lange zu zahlen, bis keine Differenz zur Eingruppierung in der Vergütungsgruppe II mehr vorliegt. In diesem Beispiel nach jetzigem Tarifstand sieben Jahre lang, da in der Gehaltsgruppe III erst ab dem 8. Tätigkeitsjahr die Tarifvergütung mit 3.552 EUR nicht mehr niedriger als in Gehaltsgruppe II ist.

BAG: Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Diese Konstellation kommt immer wieder vor: Der Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer mit einer langen Kündigungsfrist und stellt ihn sofort unter Anrechnung des Urlaubs unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und gewinnt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer “wieder einstellen“. Soweit ist die Sache klar. Aber musste der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit eine Ersatzbeschäftigung aufnehmen bzw. wann kann von böswilligem Unterlassen anderweitigen Verdienstes gesprochen werden?

Das BAG hat mit Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24 – hierzu klar Stellung bezogen. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig im Sinne von § 615 S. 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Während der Kündigungsfrist muss der gekündigte Arbeitnehmer grundsätzlich kein neues Arbeitsverhältnis eingehen.

Was war passiert?
Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt gegen eine monatliche Vergütung von 6.440 EUR brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.03.2023 fristgerecht zum Ablauf des 30.06.2023 und stellte den Kläger sofort unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht am 29.06.2023 statt, die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht ca. ein Jahr später am 11.06.2024 zurückgewiesen.

Nachdem sich der Kläger nach Zugang der Kündigung unverzüglich Anfang April 2023 arbeitssuchend gemeldet hatte, erhielt er von der Arbeitsagentur erstmals Anfang Juli 2023 Vermittlungsvorschläge. Die Beklagte übersandte dem Kläger hingegen schon im Mai und Juni 2023, also noch während der laufenden Kündigungsfrist, insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger im Betracht gekommen wären. Auf sieben dieser Stellenangebote bewarb sich der Kläger, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Nachdem die Beklagte dem Kläger im Juni keine Vergütung mehr zahlte, hat er diese mit einer Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und eingewendet, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 S. 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger nach § 615 S. 1 BGB i. V. m. mit § 611a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht nach § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen. Für den Arbeitnehmer habe keine Verpflichtung bestanden, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen, stellten die BAG-Richter fest.

Stadtentwicklung: HDE warnt vor Verdrängung des Frequenzbringers Handel durch Priorisierung von innerstädtischem Wohnen

Anlässlich des 18. Bundeskongresses Nationale Stadtentwicklungspolitik hinterfragt der Handelsverband Deutschland (HDE) die Pläne des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), angespannte Wohnungsmärkte durch eine Verdichtung des innerstädtischen Wohnens zu entlasten.

Der HDE warnt davor, die weitere Entwicklung hochrangig zentraler innerstädtischer Funktionen wie dem Einzelhandel durch neue Wohnangebote in den Stadtzentren zu gefährden. Das Bundesbauministerium dürfe eine Flächenkonkurrenz mit dem Wohnen keinesfalls befeuern.

„Unsere Innenstädte sind vor allem Handelsstandorte. Der Einzelhandel ist der zentrale Frequenzbringer vor Ort. Das muss sich auch in den Plänen des Bundesbauministeriums zur Stadtentwicklung widerspiegeln“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Der HDE bewerte die angestrebte Beschleunigung des Wohnungsbaus und die Wohnraumsicherung durch befristete Erleichterungen für die Gemeinden grundsätzlich positiv. Die Schaffung bezahlbaren Wohnraums für alle zu vereinfachen und voranzutreiben, sei wichtig. „Fraglich ist allerdings, ob die Innenstadt zur Entlastung angespannter Wohnungsmärkte beitragen kann“, so Genth weiter. Das verdichtete Wohnen in zentraler Lage könne zu Problemen führen. Der Neubau sowie der Umbau bestehender Immobilienflächen zu innerstädtischem Wohnraum könne der Abwägung zwischen den Potenzialen zur Schaffung von Wohnraum und der Gefährdung der weiteren Entwicklung der hochrangig zentralen innerstädtischen Funktionen wie insbesondere dem Einzelhandel vermutlich nicht standhalten. Zudem entspreche ein innerstädtisches Wohnangebot nicht einmal der tatsächlichen Nachfrage und den Wohnvorstellungen der Menschen.

Im Zuge der multifunktionalen Entwicklung der Stadtzentren muss hochrangig zentralen Funktionen wie dem Einzelhandel aus Sicht des HDE ein erhöhter Schutz zukommen. Innenstädte seien Orte der Konzentration hochrangig zentraler Funktionen mit einem großen Einzugsgebiet. Darauf basiere die Stadt- und Raumplanung. „Die Wohnfunktion hat kein Einzugsgebiet und wird keine Anziehungseffekte auf das Umland auslösen können. Daher ist das Wohnen keine hochrangig zentrale Funktion. Statt die Wohnfunktion in den Innenstädten zu stärken, sollte der Fokus im Sinne der Zukunft unserer Innenstädte auf der Stärkung der hochrangig zentralen Funktionen liegen“, so Genth. Umnutzungen und neuem Wohnen in Zentren verschließe sich der Handel nicht. Allerdings dürfe dabei der Charakter der Innenstädte als Konzentration der hochrangig zentralen Funktionen und Handelsstandort Nummer eins nicht gefährdet werden.

Quelle: HDE