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Röthemeiers Edeka-Filiale in Diepenau punktet erneut mit „Generationenfreundlichem Einkaufen“

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Diese Edeka-Filiale ist vom Handelsverband Hannover erneut mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen ausgezeichnet worden. Bereits vor 3 Jahren wurde das erste Siegel erteilt.

Die helle und großzügig geschnittene Filiale des Lebensmittelvollsortimenters erfüllt die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahm die Hürden der Zertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier schon lange großgeschrieben, weil auch der Einkauf von Lebensmitteln für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. „Beim Einkaufen spielen Bequemlichkeit, Raum und Atmosphäre eine große Rolle“, sagt Michael Bücker, Justiziar des Handelsverbandes Hannover. Geschäftsführer Manuel Sasse bekräftigt das und ergänzt: „Unsere Kundinnen und Kunden haben uns immer wieder bestätigt, dass sie sich hier wohl und sicher fühlen und gerne bei uns einkaufen“.

Mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen zeichnet der Handelsverband Handelsunternehmen aus, die das Einkaufen angenehm und einfach machen. Das Qualitätszeichen für generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen entwickeltes Softwareprogramm.

Mehr über das Qualitätszeichen, alle zertifizierten Unternehmen und den Fragebogen auf: www.generationenfreundliches-einkaufen.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/2″][us_image image=“14398″ meta=“1″][/vc_column][/vc_row]

Schulungsanspruch des Betriebsrats – Webinar statt Präsenzschulung?

Die Kosten für die Errichtung und die Arbeit des Betriebsrats hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Nach § 37 Absatz 6 BetrVG haben Betriebsräte Anspruch auf die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet, stellte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 – fest.


Die Betriebsratsmitglieder müssen sich nicht im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf das kostengünstigere Webinar verweisen lassen, bei dem naturgemäß keine Übernachtungs- und Verpflegungskosten anfallen.

Im Streitfall ging es um eine Arbeitgeberin, die eine Fluggesellschaft betreibt, und durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet hat, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin zwar die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Die Arbeitgeberin begründete dies damit, die Mitglieder der Personalvertretung hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. In dem von der Personalvertretung eingeleiteten Verfahren machte diese geltend, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat.

Die Personalvertretung bekam in allen Instanzen recht. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte auch vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass ein Betriebsrat – wie auch die Personalvertretung – bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum hat. Dieser Spielraum umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.

Form des Arbeitszeugnisses

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung oder durch Eigenkündigung endet, haben Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dass Rechtschreibfehler, Fettflecken und sogenannte Eselsohren in einem ausgestellten Arbeitszeugnis tabu sind, dürfte eine Selbstverständlichkeit sein.


Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 02.11.2023 – 5 Sa 35/23 – weitere Grundsätze zur äußeren Form des Arbeitszeugnisses formuliert.

Danach darf ein Arbeitszeugnis regelmäßig ein Adressfeld enthalten, indem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist. Bei einem Arbeitszeugnis muss ohne Weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.

Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es muss jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen, stellten die LAG-Richter fest.

Rechtsprechungsänderung? Fehler bei Massenentlassungsverfahren

Unterlässt der Arbeitgeber bei geplanten Massenentlassungen eine vorherige Anzeige bei der Arbeitsagentur oder ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft, sind alle ausgesprochenen Kündigungen schon allein aus diesem Grund rechtsunwirksam.


Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B) nach § 45 Absatz 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Absatz 1 und Absatz 3 KSchG vorliegt. Daraufhin hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23 (A) – das Anfrageverfahren ausgesetzt und den EuGH um die erforderliche Beantwortung von Fragen zur Auslegung der nach §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59 aus EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht.

Ob die oben mitgeteilte bisherige Rechtsprechung tatsächlich geändert wird, steht noch nicht fest und wird erst in vielen Monaten entschieden.

Wir werden Sie über den Fortgang unterrichten.

 

Elektronisches Fahrtenbuch – welche Anforderungen bestehen?

In vielen Arbeitsverhältnissen spielt die Stellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung eine wichtige Rolle. Der Dienstwagenfahrer hat die Privatnutzung zu versteuern. Die Ermittlung der Versteuerung kann nach der sogenannten 1 %-Methode oder durch die Führung eines Fahrtenbuchs erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen und aus Gründen der Bequemlichkeit wählen die meisten Dienstwagennutzer die Pauschalversteuerung.


Ist die Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten eher gering, ist für den Arbeitnehmer die Führung eines Fahrtenbuchs lukrativer. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch kann neben der Papierform auch in elektronischer Form geführt werden. Bei einem Fahrtenbuch in elektronischer Form sind jedoch systembedingt Besonderheiten zu beachten.

Voraussetzung für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs ist, dass eine nachträgliche Änderung der mittels eines Computerprogramms erzeugten Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms gänzlich ausgeschlossen ist oder jede Änderung in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt wird. Müssen erst weitere Listen angefordert oder Abfragen bei Dritten durchgeführt werden, wird ein elektronisches Fahrtenbuch den aufgestellten Anforderungen nicht gerecht, stellte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 12.01.2024 – IVB 37/23 – fest. Erfüllt ein elektronisches Fahrtenbuch diese Anforderungen nicht, kann es der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, sodass nachträglich die sogenannte 1 %-Methode zwingend anzuwenden ist.

Weihnachtsgratifikation zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs

Bekanntlich hat jeder erwachsene Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,41 EUR brutto pro Stunde. Das Mindestlohngesetz trifft keine Aussage dazu, welche Arbeitgeberleistungen auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden können.


Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht insoweit von einem umfassenden Entgeltbegriff aus und tendiert dazu, alle Geldleistungen des Arbeitgebers, die Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers sind, als mindestlohnwirksam und somit mit dem Mindestlohn verrechenbar zu betrachten. Vergleiche Merkblatt Mindestlohn – im Fokus.

Auch Einmalzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld, können angerechnet werden, wenn diese Zahlung unwiderruflich, bedingungslos und jeweils zeitanteilig (in der Regel mit einem Zwölftel) jeweils monatlich gezahlt wird. Diese Zwölftelzahlung beim Weihnachtsgeld muss jedoch vorher vertraglich vereinbart gewesen sein. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 11.01.2024 – 3 Sa 4/23 –, dass die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB es dem Arbeitgeber nicht gestattet, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie zeitanteilig auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.

Um was ging es konkret?

Die Klägerin war seit 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hatte arbeitsvertraglich Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 50 % des Monatslohns. Bis einschließlich 2021 erhielt die Klägerin die betreffenden Einmalzahlungen stets im Juni und im November. Ende 2021 kündigte die Arbeitgeberin an, die beiden Einmalzahlungen künftig anteilig monatlich zu gewähren – und sie damit auf den spätestens am Ende des Folgemonats fälligen Mindestlohn anzurechnen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg. Die Beklagte dürfe die langjährige Übung, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einer Summe im Juni bzw. im November auszuzahlen, nicht einseitig ändern.

Umfrage: Studie zu Zahlungsarten

In seiner jährlichen Erhebung zu Zahlungssystemen im Handel konnte das EHI für 2022 einen Rückgang des Bar-Umsatzanteils auf 37,5 % und einen Rückgang der Bar-Transaktionen auf 59,4 % feststellen – mit entsprechend gestiegenen Volumina per Karte. Die komplette Studie mit einer hohen Repräsentativität von mehr als 55 % des Einzelhandelsumsatzes in Deutschland haben die Teilnehmer der Studie kostenlos erhalten.


Das Thema Zahlungssysteme bleibt weiterhin dynamisch. Beispielsweise wurde erst kürzlich innerhalb einer Bund-Länder Arbeitsgruppe die bundesweite Einführung von Bezahlkarten für Asylbewerber beschlossen. Nach bisherigen Erkenntnissen wird es sich dabei in der Regel um Prepaid-Visa- oder -Mastercard-Karten als Trägermedium handeln, für die es nach den Erkenntnissen der EHI-Studie allerdings noch keine flächendeckende Bereitschaft zur Annahme gibt.

Zudem zahlen immer mehr Menschen per Karte – physisch, kontaktlos oder mobil. Und auch die New Debits von VISA und Mastercard gewinnen langsam an Einfluss. Unabhängig davon, ob der Handel diese Entwicklungen grundsätzlich begrüßt oder nicht, die Veränderungen scheinen nachhaltig zu sein. Umso wichtiger ist es, Sicherheit und Datenschutz beim Bezahlen zu gewährleisten, Konditionen für den Handel niedrig zu halten und Investitionen in die Infrastruktur der Kartenakzeptanz lohnend zu machen.

Grund genug also für ein jährliches Update, um die Erkenntnisse im Sinne aller Handelsunternehmen anonymisiert in Entscheidungsprozesse einbringen zu können.

HDE und EHI sind dabei auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Insbesondere sind einige marktfrische Daten, insbesondere auch aus dem mittelständischen Handel, von Zeit zu Zeit unerlässlich, um Ihre Belange in den Verhandlungen mit Kreditwirtschaft, Kreditkartenindustrie und Netzbetreibern ausreichend stark vertreten zu können. Zwar hat die Komplexität der Bezahlmöglichkeiten in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Wir sind uns aber dennoch sicher, dass Sie uns bei der Beantwortung unserer Fragen weiterhelfen können.

Hier geht es zur Online-Version der Umfrage.

Als kleines Dankeschön für Ihre Mühe werden wir Ihnen bei Mitwirkung unsere Studie nach Fertigstellung übersenden. Damit sollten Sie dann einen guten Einblick in den aktuellen Stand und die vorausgegangene Entwicklung haben.

Kinderkrankengeld für 2024 und 2025

[vc_row][vc_column][us_separator size=“small“][vc_row_inner columns=“2-1″][vc_column_inner][vc_column_text css=“%7B%22default%22%3A%7B%22line-height%22%3A%221%2C0%22%2C%22margin-top%22%3A%222vh%22%7D%7D“]Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und kommt zum Tragen, wenn ein Elternteil wegen der Pflege eines kranken Kindes, das jünger als 12 Jahre ist, nicht zur Arbeit gehen kann. Eine wichtige Neuregelung für Arbeitgeber und Eltern hat der Gesetzgeber im Pflegestudiumstärkungsgesetz versteckt. Für die Jahre 2024 und 2025 werden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld erhöht. Zusätzlich wird auch die Zahlung von Kinderkrankengeld bei der Aufnahme des Kindes im Krankenhaus aufgenommen.

Kinderkrankengeld Zahlungsdauer

Beide Elternteile können nun 15 Arbeitstage (bisher 10 Arbeitstage) pro Kind und Kalenderjahr Kinderkrankengeld beziehen. Alleinerziehende erhalten künftig 30 Arbeitstage statt wie bisher 20 Arbeitstage. Sind mehr als zwei Kinder zu betreuen, erhöht sich die Gesamtzahl von 25 auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende auf 70 (bisher 50) Arbeitstage. Die befristete Corona-Sonderregelung für die Jahre 2022 und 2023 wurde aufgehoben.

Neu: Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

Zusätzlich wurde ein neuer Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes geregelt, wenn die Mitaufnahme von Eltern während der stationären Behandlung im Krankenhaus des versicherten Kindes medizinisch notwendig ist. In der Vergangenheit wurde in diesem Fall der Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls von den gesetzlichen Krankenkassen völlig unterschiedlich geregelt. Der Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld besteht jetzt so lange, wie die Mitaufnahme des Elternteils in der Klinik dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer im Gesetz vorgesehen! Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig und das Kind jünger als zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme und die Dauer der Mitaufnahme eines Elternteils werden durch das Krankenhaus bescheinigt. Ist das Kind jünger als neun Jahre geht man stets davon aus, dass die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig ist; in diesem Fall wird nur die Dauer der Mitaufnahme eines Elternteils bescheinigt[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

Handyverbot während der Arbeitszeit – kein Mitbestimmungsrecht

Das Handy ist ständiger Begleiter geworden und aus unserem Alltag wegen der Digitalisierung vieler Lebens- und Dienstleistungsprozesse nicht mehr wegzudenken. Mitunter kann der kleine Helfer aber auch Arbeitsabläufe stören, insbesondere wenn es um extrem häufige private Handynutzung geht.

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht erstmalig entschieden, dass der Arbeitgeber ein Handyverbot während der Arbeitszeit ohne Beteiligung des Betriebsrats per Direktionsrecht aussprechen darf (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22 -). Das BAG bestätigte damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13.10.2022 – 3 TaBV 24/22-. Konkret ging es um einen Betrieb eines Automobilzulieferers in Niedersachsen. Der Autozulieferer hatte die Arbeitnehmer durch eine im Betrieb ausgehängte Mitarbeiterinformation mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hingewiesen, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Bei Verstößen sei mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen „bis hin zur fristlosen Kündigung“ zu rechnen.

Der Betriebsrat forderte den Autozulieferer unter Hinweis auf ein Mitbestimmungsrecht vergeblich auf, diese Maßnahme zu unterlassen. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass der Autozulieferer mit der einseitigen Anordnung sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt habe. Denn das Verbot betreffe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Der Autozulieferer vertrat dagegen die Auffassung, das streitbefangene Verbot unterliege nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Die Anordnung konkretisiere lediglich die Pflicht der Arbeitnehmer, ihrer Arbeit konzentriert nachzukommen und betreffe deshalb das Arbeitsverhalten. Der Betriebsrat unterlag in allen drei Instanzen.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte, das ausgesprochene Verbot betreffe in erster Linie die Steuerung des Arbeitsverhaltens. Die Weisung, während der Arbeitszeit keine Mobiltelefone/Smartphones zu privaten Zwecken zu benutzen, ziele darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte unterbunden werden sollen. Diese Geräte verfügten über eine Vielzahl unterschiedlichster Funktionen, die die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer binden und sie von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung abhalten oder zumindest ablenken könnten. Damit sei das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot hauptsächlich auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet. Anweisungen, die die zu verrichtende Tätigkeit zwar nicht unmittelbar konkretisieren, aber gleichwohl ihre Erbringung sicherstellen sollen, betreffen das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, stellten die höchsten deutschen Arbeitsrichter fest.