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Stromsteuer: HDE fordert Koalitionsausschuss zum Umlenken auf

Vor der heutigen Sitzung des Koalitionsausschusses bekräftigt der Handelsverband Deutschland (HDE) seine Forderung nach der Umsetzung der im Koalitionsvertrag versprochenen Stromsteuersenkung für alle. In einem Brief an die Mitglieder des Koalitionsausschusses warnt der HDE vor den Folgen, sollten Einzelhandel und private Haushalte von der Stromsteuersenkung ausgenommen werden.

Aufarbeitung der Pandemie: HDE unterstützt Einsetzung einer Enquete-Kommission, warnt aber vor Ausschluss des Einzelhandels

Der Handelsverband Deutschland (HDE) spricht sich für die diskutierte Einsetzung einer Enquete-Kommission zur Aufarbeitung der Corona-Pandemie aus. Angesichts der anhaltenden Betroffenheit des Einzelhandels von den Auswirkungen der Pandemie fordert HDE, die Branche in einen Austausch über Auswirkungen und künftige Vorsorgemaßnahmen einzubeziehen.

Wohnungsbau-Turbo: Geplante Änderung des Baugesetzbuchs ermöglicht Miteinander von Einzelhandel und Wohnen in Innenstädten

Die vom Bundeskabinett beschlossene Änderung des Baugesetzbuchs bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) positiv. Hintergrund ist der im Koalitionsvertrag verankerte Wohnungsbau-Turbo zur Schaffung von mehr bezahlbaren Wohnraum, für den Planungsprozesse in den Kommunen vereinfacht und beschleunigt werden sollen. Vorgesehen ist unter anderem ein im Baugesetzbuch festgeschriebener Schutzmechanismus, der die Verdrängung von Einzelhandel und weiteren zentralen Funktionen aus den Stadtzentren verhindert und innerstädtisches Wohnen ermöglicht.

Entscheidung der Mindestlohnkommission: HDE befürchtet Jobverluste durch empfohlene Anhebung des Mindestlohns

Nach der Entscheidung der Mindestlohnkommission warnt der Handelsverband Deutschland (HDE) vor den Folgen. Der HDE steht zu der unabhängigen Mindestlohnkommission, kritisiert aber vor allem die politische Einmischung im Vorfeld der heutigen Entscheidung scharf und fürchtet nun erhebliche Jobverluste im Einzelhandel. Mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Branche, die sich seit sechs Jahren in der Rezession beziehungsweise Stagnation befindet, sei ein Mindestlohn in Höhe von 13,90 Euro zum 01.01.2026 sowie 14,60 Euro zum 01.01.2027 nicht mehr zu stemmen.

HDE setzt sich für Transparenz von Kosten der Kartenzahlung ein

Die in der vergangenen Woche beendeten EU-Ratsverhandlungen zur dritten Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur zugehörigen Verordnung sind aus Sicht des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hinter den Erwartungen zurückgeblieben.

Strompreise: Einzelhandel mahnt zur Einhaltung des Koalitionsvertrages und fordert Stromsteuersenkung auch für Einzelhandel und Privathaushalte

Nach der Ankündigung von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil, die Stromsteuer nur für das produzierende Gewerbe zu senken, warnt der Handelsverband Deutschland (HDE) vor einem Bruch des Koalitionsvertrages. Der HDE bekräftigt die Bedeutung niedrigerer Energiekosten für die Wettbewerbsfähigkeit des Handels und des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Notwendig sei eine spürbare Strompreissenkung auch für Einzelhandel und Privathaushalte, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen.

Trauriger Rekord: Schaden durch Ladendiebstahl 2024 bei fast drei Milliarden Euro

Ladendiebstahl hat im Jahr 2024 im Einzelhandel in Deutschland einen Schaden in neuer Rekordhöhe verursacht. Wie die aktuelle Studie des Handelsforschungsinstitutes EHI deutlich macht, gingen im vergangenen Jahr Waren im Wert von fast drei Milliarden Euro durch Ladendiebstahl an den Kassen vorbei. Damit erhöhte sich der wirtschaftliche Schaden im Vergleich zu 2022 um insgesamt 20 Prozent. Ein Drittel der Schäden wird dabei durch organisierte Kriminalität verursacht.

Unwirksamkeit der Probezeitkündigung

Wenn der redselige Vorgesetzte die Unwirksamkeit der Probezeitkündigung verursacht

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24 – entschieden, dass eine Kündigung während einer vereinbarten Probezeit trotz fehlenden Kündigungsschutzes unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber bzw. verantwortliche Mitarbeiter zuvor einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt haben, dass das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbestehen wird.

In dem vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Personalverantwortlicher und Prokurist des Arbeitgebers, der auch den Arbeitsvertrag mit dem betroffenen Arbeitnehmer ausgehandelt hatte, fünf Wochen vor Ende der im Arbeitsvertrag vereinbarten sechsmonatigen Probezeit auf Nachfrage des Arbeitnehmers mitgeteilt, dass er „natürlich“ übernommen werde. Keine drei Wochen später erhielt der Arbeitnehmer aber noch während der Probezeit die fristgemäße Kündigung. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Kündigung, obwohl er nach dem Kündigungsschutzgesetz in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses keinen Kündigungsschutz hatte. Er verlor noch in erster Instanz und obsiegte dann beim LAG Düsseldorf.

Das LAG Düsseldorf erachtete die streitgegenständliche Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig und damit nach § 242 BGB für nichtig. Der Arbeitgeber müsse sich die Aussagen der maßgeblichen Führungskraft für Personalfragen in der betreffenden Abteilung zurechnen lassen. Insofern habe man gegenüber dem Arbeitnehmer einen Vertrauenstatbestand gesetzt, den man nicht nachträglich willkürlich ändern könne.

Das LAG Düsseldorf stellte zwar auch klar, dass die Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn es zwischen der Erklärung des Vorgesetzten und der nachfolgenden Kündigung zu Vorkommnissen gekommen sei, die einen Meinungsumschwung sachlich nachvollziehbar machen würden. Darlegungen für einen solchen Meinungsumschwung hätte der Arbeitgeber aber nicht ausreichend erbracht.

Der Fall zeigt, dass sich Vorgesetzte immer vorsichtig in ihrer Wortwahl verhalten müssen, wenn Arbeitnehmer während einer vereinbarten Probezeit bzw. in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nachfragen, ob das Arbeitsverhältnis über die Probezeit bzw. die sechs Monate Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes hinaus fortbestehen wird. Denn wird unbedacht eine Aussage durch Führungspersonal getroffen, ist der Arbeitgeber grundsätzlich an diese gebunden, wenn nicht nach der Zusage nachweislich etwas passiert ist, was einen Meinungsumschwung rechtfertigt.

Sollte ein Arbeitgeber nach einer ursprünglichen getätigten Zusage, seine Meinung ändern, muss er zudem umfassend dokumentieren, was Anlass für diesen Meinungswechsel gewesen ist und im Streitfall das Gericht hiervon überzeugen können. Zwar müssen nicht Kündigungsgründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, um einen solchen Meinungsumschwung zu rechtfertigen, aber die Argumente dürfen auch nicht offensichtlich bloß vorgeschoben werden bzw. willkürlich erscheinen.

Urlaub ist tatsächlich unverzichtbar

Das BAG hat mit Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24 – klargestellt, dass in gerichtlichen Vergleichen nicht vereinbart werden kann, dass Urlaubsansprüche in natura gewährt worden sind, wenn der betroffene Arbeitnehmer aufgrund durchgehender Erkrankung nie Gelegenheit hatte, den Urlaub überhaupt anzutreten.

Eine Arbeitgeberin und ein Arbeitnehmer einigten sich im März 2023 in einem Kündigungsrechtsstreit auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Ende April 2023 gegen Zahlung einer Abfindung. Der Vergleich enthielt auch eine Regelung, wonach sämtliche Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bereits in natura gewährt worden seien. Tatsächlich war der Arbeitnehmer vom Beginn des Jahres 2023 an bis zum Vergleichsschluss durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und dies auch im Anschluss bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nachdem der Vergleich zustande kam und die Abfindung ausgezahlt worden war, klagte der Arbeitnehmer nachträglich auch noch Urlaubsabgeltung für den anteiligen gesetzlichen Urlaub im Jahr 2023 ein. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Regelung im Vergleich zur Gewährung des Urlaubs in natura stelle einen unwirksamen Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub des Jahres 2023 dar, weil er aufgrund seiner bis zum Beendigungstermin durchgängigen Erkrankung nie besagten Mindesturlaub hätte tatsächlich antreten können.

Das BAG bestätigte diese Rechtsauffassung. Urlaub sei abzugelten, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Die Regelung im Vergleich zur Gewährung in natura sei nichtig. Die Vergleichsregelung ziele auf einen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs ab und verstoße deshalb gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Von den Bestimmungen des BurlG dürfe vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, was auch für vertragliche Abreden in einem gerichtlichen Vergleich gelte.

Nach dem BAG lag auch kein sogenannter Tatsachenvergleich vor, bei dem § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Für einen Tatsachenvergleich sei nämlich erforderlich, dass Streit über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden könne. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sei aber beiden Parteien klar gewesen, dass der Arbeitnehmer aufgrund durchgängiger Erkrankung bisher keinen Urlaub im Jahr 2023 hatte antreten können.

Den Einwand der Arbeitgeberin, das arbeitnehmerseitige Berufen auf den Urlaubsanspruch sei treuwidrig, weil der Arbeitnehmer sich nachträglich nicht mehr an eine selbst mitvereinbarte Regelung halten wolle, wies das BAG mit der Begründung zurück, dass die Arbeitgeberin nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen durfte.

Der BAG-Fall zeigt die Probleme von allzu leichtfertigen Formulierungen in Vergleichen zum Thema Urlaub. Die Wertungen lassen sich aber auch auf Aufhebungsverträge, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander schließen, übertragen. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin im BAG-Fall der letztlichen Höhe der Abfindungszahlung im gerichtlichen Vergleich auch deshalb zustimmte, da sie davon ausging, die Angelegenheit damit wirtschaftlich vollständig abzuschließen und später nicht auch noch Urlaubsabgeltung zahlen zu müssen. Eine Annahme, die schließlich sogar zu einer Art doppelten Zahlung geführt hat. 

Wenn Urlaub in irgendeiner Form in einem gerichtlichen Vergleich oder auch in einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Aufhebungsvertrag verrechnet oder angerechnet werden soll, ist zukünftig immer darauf zu achten, ob es überhaupt möglich war, dass dieser genommen wird.

Dringend gewarnt wird vor Regelungen, wonach die zustehende Urlaubsabgeltung zur Erhöhung der Abfindungssumme genutzt wird, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und zugleich in irgendeiner Form vereinbart wird, dass Urlaubsansprüche nicht mehr bestehen. Wer sich auf solch eine Strategie als Arbeitgeber einlässt, läuft nicht nur Gefahr, Probleme mit der Sozialversicherung zu bekommen, sondern auch quasi doppelt (nämlich höhere Abfindung und später doch noch Urlaubsabgeltung) zahlen zu müssen.

Die Juristen des Handelsverbandes helfen Ihnen bei Aufhebungsvertragsverhandlungen und gerichtlichen Vergleichen. Lassen Sie sich gerne durch diese bei anstehenden Verhandlungen beraten.

EUDI-Wallet: HDE sieht sichere digitale Identitäten als wichtigen Schritt zur digitalen Souveränität Europas

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet die Entwicklung und die für Anfang 2027 geplante Einführung der EU Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) positiv.

Die in der staatlich zertifizierten App gespeicherten Identitätsdaten sollen sich sicher und europaweit zur Identifizierung und Altersverifikation nutzen lassen. Laut Verband kann die EUDI-Wallet zur digitalen Souveränität Europas sowie zur Weiterentwicklung des europäischen Handels beitragen.

„Die EUDI-Wallet kann als staatliche digitale Brieftasche für das Smartphone das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in digitale Identitäten stärken und das Einkaufserlebnis sicherer, bequemer und effizienter machen“, so Stephan Tromp, stellvertretender HDE-Hauptgeschäftsführer. Europa brauche zukunftsfähige digitale Lösungen zur Identifizierung und Altersverifikation. Sichere digitale Identitäten seien die Voraussetzung hierfür. „Auf Knopfdruck können über die EUDI-Wallet Identitätsdaten kontrolliert und sicher weitergegeben werden. Das ist ein Mehrwert für uns alle, die wir uns im Internet bewegen, ob Verbraucher oder Unternehmen“, so Tromp weiter. Kaufverträge ließen sich dadurch rechtssicher abschließen, Altersverifikationen einfach und wirksam vornehmen, Identitätsmissbrauch deutlich erschweren.

Um eine praxisorientierte Umsetzung der EUDI-Wallet zu erreichen, fordert der HDE einen Dialog zwischen Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. „Das Vertrauen in digitale Identitäten wächst nur, wenn wir offen darüber diskutieren und Vorbehalte abbauen. Die politische Diskussion darf nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden“, betont Tromp. Eine klug umgesetzte EUDI-Wallet könne der digitalen Souveränität Europas einen Schub verleihen. „Europas digitale Brieftasche hat das Potenzial, für mehr Vertrauen im digitalen Raum sorgen. Worauf es ankommen wird, ist die Umsetzung in enger Abstimmung zwischen Politik und Nutzern“, so Tromp.

Quelle: HDE