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EU-Entwaldungsverordnung: Einzelhandel sieht erste Schritte in Richtung Rechtsklarheit

Die in der vergangenen Woche von der Europäischen Kommission veröffentlichte erste Benchmarking-Liste, in der die Erzeugerländer der betroffenen Rohstoff-Kategorien nach ihrem niedrigen, standardmäßigen oder hohen Entwaldungsrisiko eingestuft werden, sieht der Einzelhandel rund sieben Monate vor Geltungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) als weiteren Schritt in Richtung Rechtsklarheit für die Anwendung der Regelungen.

„Das Benchmarking ist auch für Unternehmen des Einzelhandels wichtig – sei es aus dem Food- oder dem Non-Food-Bereich“, so Miriam Schneider, Leiterin des EU-Büros des Bundesverbands Lebensmittelhandel (BVLH). Das Risikoniveau entscheidet über den Umfang der Compliance-Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für ein Land vorsehen müssen – im Fall eines niedrigen Risikos ein Prozent, bei Standard-Niveau drei Prozent und schließlich neun Prozent bei Hoch-Risiko-Ländern. Die Beschaffung aus Ländern mit geringem Risiko beinhaltet zudem vereinfachte Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer und Händler. „Konkret bedeutet das, dass sie Informationen sammeln, aber keine Risiken bewerten und mindern müssen. Es überrascht ein wenig, dass Länder wie Brasilien nicht zu den Hoch-Risikoländern gehören und damit von den strengen Kontrollen ausgenommen sind“, so Schneider weiter.

Ungeachtet des jetzt vorgelegten Länder-Benchmarkings bleibt die konkrete Umsetzung der EUDR-Vorgaben in den Unternehmen aus Sicht des Einzelhandels aber auch weiterhin eine enorme Herausforderung. „Die Anzahl der erforderlichen Sorgfaltspflichterklärungen in der nachgelagerten Lieferkette und insbesondere auf Handelsebene geht in die zehntausende und sorgt für einen massiven Kosten- und Bürokratieaufwand. Zudem bestehen auch weiterhin viele offene Auslegungsfragen, die seitens der EU-Kommission allein durch rechtlich nicht verbindliche Frage-Antwort-Kataloge und Leitlinien geklärt werden. Das sind keine idealen Ausgangsbedingungen für eine rechtssichere und praktikable Anwendung im Handelsalltag“, betont Schneider.

Im Agrarrat vom 26. Mai 2025 regte sich auch seitens elf EU-Mitgliedstaaten erneut Widerstand gegen diese unübersichtliche Lage. Angeführt von Österreich und Luxemburg, fordern sie weitreichende Änderungen der EUDR, insbesondere die Schaffung einer neuen Kategorie von Ländern mit sehr geringem oder Null-Risiko, die von Kontrollen und Rückverfolgung ausgenommen wären, sowie eine weitere Verschiebung der EUDR. Letzteres wird auch von über 30 EU-Abgeordneten in einem Brief an Kommissionschefin Ursula von der Leyen gefordert. „Die Handelsunternehmen haben sich auf den Weg zur Umsetzung der EUDR-Vorgaben gemacht und nehmen das Thema Entwaldung ernst. Notwendig sind daher in erster Linie rechtssichere und in der Praxis umsetzbare Regelungen mit einem Zeitrahmen, der die Umstellung interner Prozesse auch in der Zusammenarbeit mit den jeweiligen Lieferanten ermöglicht“, so Schneider.

Innenstädte: HDE mahnt zu raschem Handeln bei Stadt- und Standortentwicklung

Der Handelsverband Deutschland (HDE) sieht mit Blick auf die Gestaltung zukunftsfähiger Innenstädte dringenden Handlungsbedarf. Die Bundesregierung fordert der Verband zu abgestimmtem und raschem Handeln auf, um privates Kapital für die Innenstadtentwicklung zu mobilisieren.

„Die derzeitige Lage in vielen Innenstädten zeigt, dass öffentliche Räume deutlich attraktiver werden müssen. Neben der Stadtgestaltung sind aber auch die Herausforderungen des Mobilitätswandels und des Klimawandels zu bewältigen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Angesichts klammer Kassen der Kommunen müsse durch eine Sonderabschreibung in den Innenstädten (Sonder-AfA-Innenstadt) zusätzliches privates Kapital gezielt für die Innenstadtentwicklung mobilisiert werden. „Durch die zusätzlichen Investitionen von privater Seite werden auch die öffentlichen Investitionen, die dringend notwendig sind, erheblich aufgewertet. Ohne das private Kapital werden die Herausforderungen unserer Stadtzentren kaum zu bewältigen sein“, betont Genth. Die Verdopplung der Städtebaufördermittel sei bereits ein sehr gutes politisches Signal, da durch jeden Euro Städtebaufördermittel private Investitionen in Höhe von durchschnittlich acht Euro ausgelöst werden. „Diese Maßnahme kann jedoch nur ein Baustein der Mobilisierung privaten Kapitals für die Innenstädte sein“, so Genth weiter.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) veranstaltete am 27. und 28. Mai 2025 den Innenstadtkongress „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“. Im Rahmen einer gemeinsamen Podiumsdiskussion und im direkten Austausch mit Bundesministerin Verena Hubertz machte HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth auf die Bedeutung der Stadt- und Standortentwicklung für den Einzelhandel aufmerksam. Die Veranstaltung wurde in Zusammenarbeit mit dem Beirat Innenstadt konzipiert, an dem der HDE maßgeblich beteiligt ist.

Binnenmarktstrategie der EU-Kommission: Wichtiger Vorstoß für grenzüberscheitenden Handel

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet die heute von der EU-Kommission vorgelegte Binnenmarktstrategie positiv. Aus Sicht des Verbandes werden Hindernisse und bürokratische Hürden identifiziert, die nun abgeschafft werden müssen. Ein zentraler Punkt ist dabei ein Verbot von territorialen Lieferbeschränkungen (Territorial Supply Constrains).

 „Es ist überfällig, dass Handelsunternehmen auch im Einkauf endlich alle Vorteile eines einheitlichen EU-Binnenmarkts nutzen können. Die nun angestrebte Abschaffung territorialer Lieferbeschränkungen ist deshalb folgerichtig und dringend notwendig. Laut EU-Kommission könnten Verbraucher damit bis zu 14,1 Milliarden Euro sparen“, so die HDE-Geschäftsführerin für Europapolitik, Antje Gerstein. Dabei geht es um länderspezifische Vertriebsstrategien der Lebensmittelindustrie, die den EU-Binnenmarkt entlang nationaler Grenzen fragmentieren um teilweise signifikante Preisunterschiede aufrecht zu erhalten. In der Praxis machen die Hersteller beim Verkauf ihrer Produkte an einen Händler somit oft Vorgaben, in welchen Ländern er diese zum Verkauf anbieten darf. „In der Folge bezahlen damit viele Verbraucher in der EU unnötig hohe Preise, weil die Handelsunternehmen nicht alle Effizienzen eines echten Binnenmarktes nutzen können“, so Gersten weiter. Das nun angestrebte Verbot von territorialen Lieferbeschränkungen ist auch eine logische Konsequenz aus dem Mondelez-Urteil im Mai vergangenen Jahres: In diesem Fall kam die EU-Kommission zu dem Schluss, dass diese Praktiken illegal sind und die Händler in ihrer Freiheit einschränken, Produkte in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Preisen zu beziehen.

Aber auch andere in der Binnenmarktstrategie aufgelistete Hindernisse sind für den Handel wichtig: Zum Beispiel im Verpackungsbereich, wo aus Sicht des HDE dringend mehr Harmonisierung notwendig ist. Zudem geht es um Kennzeichnungspflichten: Bei Lebensmitteln, damit die Verbraucher umfassend informiert werden und bei Textilien, wo mit dem digitalen Produktpass erhebliche Erleichterungen auf dem Weg zu geschlossenen Kreisläufen erzielt werden können. Gerstein: „Die Beschleunigung von Genehmigungs- und Standardisierungsverfahren ist elementar, um als echter Innovationsstandort erfolgreich zu sein.“

Insgesamt sieht der HDE die heute vorgestellte Binnenmarktstrategie mit großer Zuversicht. „Die EU-Kommission hat die Dringlichkeit von Regulierungsvereinfachung, Harmonisierung und Digitalisierung wesentlicher Binnenmarktprozesse verstanden. Nun muss sie entsprechend handeln, die Maßnahmen liegen auf dem Tisch“, so Gerstein weiter.

Quelle: HDE

Onlinehandel wächst wieder deutlich – HDE setzt Umsatzprognose nach oben

Der Handelsverband Deutschland (HDE) erhöht seine Prognose für den Onlinehandel für 2025 und geht nun von einem Plus von vier Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus. Der HDE-Online-Monitor 2025 identifiziert dabei insbesondere die Bereiche Lebensmittel und Drogeriewaren als Wachstumstreiber im Internet. Insgesamt wächst die Bedeutung von Online-Marktplätzen weiter. Davon profitieren auch Anbieter wie Temu. Der Handelsverband verstärkt deshalb seine Forderungen an die Politik nach einem fairen Wettbewerb mit Plattformen und Händlern aus Nicht-EU-Ländern.

„Der Onlinehandel ist nach einigen schwächeren Jahren wieder die klare Wachstums-Lokomotive des Einzelhandels in Deutschland. Trotz der insgesamt nicht zufriedenstellenden Konsumstimmung gelingt es den Onlinehändlern deutlich bessere Umsätze zu erzielen als im Vorjahr“, so der stellvertretende HDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp. Angesichts der guten Zahlen aus dem Onlinehandel setzt der HDE seine Umsatzprognose für 2025 für diesen Bereich auf plus vier Prozent im Vergleich zu 2024 nach oben, das entspricht einem Umsatz von 92,4 Milliarden Euro. Betrachtet man die einzelnen Branchen im Onlinehandel, so fallen in den vergangenen Jahren vor allem die Bereiche Lebensmittel und Drogeriewaren positiv auf. Hier wuchsen die Onlineanteile über die letzten drei Jahre um mehr als acht bzw. mehr als neun Prozent.

Der HDE-Online-Monitor zeigt auch: Die Bedeutung der Online-Marktplätze wächst immer weiter. Insgesamt steht dieses Format mittlerweile für 57 Prozent des Online-Umsatzes in Deutschland. Viele Kundinnen und Kunden bestellen dabei unbewusst Waren im Ausland. Die Umsätze ausländischer Onlineanbieter liegen dementsprechend bei rund 8,9 Milliarden Euro im Jahr 2024, das entspricht einem Anteil von zehn Prozent des Onlinevolumens. Nach Schätzungen entfallen dabei alleine zwischen 2,7 und 3,3 Milliarden auf Temu und Shein. „Die hohen Zahlen und die große Dynamik machen deutlich, dass es höchste Zeit ist, dass die Politik für faire Wettbewerbsbedingungen mit den Anbietern aus Fernost sorgt. Konkurrenz belebt das Geschäft, aber es muss Schluss sein mit Wild-West: Wer hierzulande Waren anbietet, muss sich an alle unsere Regeln halten. Die aktuellen Zustände gefährden heimische Handelsunternehmen und die Sicherheit der Verbraucher“, so Tromp weiter. Hier erwarte die Branche klare und deutliche Maßnahmen von der neuen Bundesregierung sowie der EU-Kommission.

Den HDE-Online-Monitor 2025 finden Sie unter: www.einzelhandel.de/online-monitor

Handelsverband bewertet wirtschaftspolitische Agenda des Bundeskanzlers positiv – schnelle Umsetzung gefordert

Mit Blick auf die heutige Rede von Bundeskanzler Merz im Bundestag bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) die wirtschaftspolitische Agenda der Bundesregierung positiv. Bürokratieabbau, Senkung der Energiekosten, neue Abschreibungsmöglichkeiten für Investitionen sowie eine Reform bei den Unternehmenssteuern seien wichtige Bausteine, um neuen Schwung in die Wirtschaft zu bringen. Jetzt gehe es aber auch um eine entschlossene und schnelle Umsetzung.

„Die wirtschaftspolitischen Herausforderungen sind bekannt, der Bundeskanzler hat heute noch einmal viele richtige Maßnahmen auf den Tisch gelegt, um diese zu meistern. Wir haben jetzt kein Erkenntnisproblem – es gilt, schnell in die Umsetzung zu kommen. Bei der Senkung der Stromkosten, einer notwendigen Steuerreform und insbesondere beim Bürokratieabbau setzt die neue Bundesregierung deutliche und gute Signale. Wir brauchen jetzt echte Impulse, die in der Praxis ankommen und bei den Verbrauchern wieder mehr Zuversicht erzeugen“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Es gehe jetzt darum, konkrete und sichtbare Ergebnisse hervorzubringen. Das Vertrauen in und die Erwartungen an die Bundesregierung seien riesengroß.

Als richtig sieht der HDE außerdem das Ziel günstigerer Energiepreise. „Die Absenkung der Stromsteuer ist ein wichtiger und notwendiger Schritt zur Entlastung der Unternehmen und der Verbraucher. Energie muss für alle günstiger werden, auch für die Handelsunternehmen sowie die privaten Haushalte“, so von Preen weiter. Die angekündigten Investitionen in die Infrastruktur seien überfällig und auch für den Handel und seine Lieferketten unerlässlich. Bei den zusätzlichen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten pocht der HDE darauf, auch private Investitionen in die Innenstädte mit zu fördern. „Der Handelsstandort Innenstadt ist für uns alle ein Stück Heimat und ein wichtiger Ort der Begegnung. Da geht es um das Gemeinwohl, jeder dort investierte Euro ist ein guter Euro. Das verdient mehr staatliche Unterstützung, zum Beispiel durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für private Investoren“, so der HDE-Präsident.

Irritiert zeigt sich der Handelsverband nach wie vor über die wiederholten Einlassungen von Mitgliedern der Bundesregierung zum Mindestlohn. „Ein staatlich festgesetzter Mindestlohn passt nicht in unser marktwirtschaftliches System und zerstört die Tarifautonomie der Tarifpartner. Die Politik sollte sich nicht in die Festlegung der Höhe des Mindestlohns einmischen“, so von Preen. Ansonsten werde der Mindestlohn in kommenden Wahlkämpfen Gegenstand von Überbietungswettbewerben der Parteien, zum Schaden der Wirtschaft und der Arbeitsplätze.

Quelle: HDE

Nachwuchskräfte gesucht: Handelsunternehmen mit hoher Ausbildungsbereitschaft, Bewerbermangel verschärft sich

Wie aktuelle Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zeigen, führt der Einzelhandel mit seinen beiden Kernberufen Verkäufer sowie Kaufleute im Einzelhandel weiterhin die Top Ten der angebotenen Ausbildungsstellen an. Der Handelsverband Deutschland (HDE) unterstreicht die Rolle des Einzelhandels als eine der ausbildungsstärksten Branchen in Deutschland, sieht allerdings im wachsenden Bewerbermangel bei den beiden Kernberufen eine Gefahr für die Zukunft vieler Unternehmen.

„Der Ausbildungswille der Händlerinnen und Händler ist ungebrochen. Auf immer mehr angebotene Ausbildungsstellen kommen allerdings weniger Bewerber für die beiden Kernberufe des Handels. Diese Entwicklung darf sich nicht weiter fortsetzen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Auf der BA-Liste der angebotenen Ausbildungsstellen landen die Kaufleute im Einzelhandel mit 38.495 Stellen wie bereits im Vorjahr 2024 auf dem ersten Platz, gefolgt von den Verkäuferinnen und Verkäufern mit 29.730 Stellen auf dem zweiten Platz. Im Vorjahresvergleich ist das Ausbildungsangebot in beiden Berufen somit gewachsen. „Mit seinem vielfältigen und großen Ausbildungsangebot macht der Handel deutlich, dass er für eine erfolgreiche Zukunft auf den Nachwuchs setzt“, so Genth weiter.

Während die Zahl der angebotenen Ausbildungsstellen bei den beiden Kernberufen um insgesamt 16,5 Prozent gestiegen ist, ist die Zahl der Bewerber im Vergleich zum Vorjahr 2024 rückläufig. Für die Ausbildung zu Kaufleuten im Einzelhandel ist die Zahl der Bewerber etwa um acht Prozent zurückgegangen. „Der Nachwuchsmangel im Einzelhandel ist eine Gefahr für die Zukunft der Branche. Hier ist auch die neue Bundesregierung gefragt, die gesamtgesellschaftliche Wertschätzung für die Ausbildung zu fördern“, betont Genth. Angefangen bei einer umfassenden und verlässlichen Berufsorientierung an allen Schulen, müsse jungen Menschen der Mehrwert einer Karriere mit Lehre aufgezeigt werden. Der HDE informiert im Rahmen seiner Branchenkampagne auf der Webseite www.karriere-handel.de über die vielfältigen Ausbildungsmöglichkeiten und Karriereoptionen im Handel. Unter dem Motto „Mach Karriere im Handel!“ erfahren Schüler, Studienzweifler, Eltern, Lehrkräfte und Berufsberatende Wissenswertes über die mehr als 60 Ausbildungsberufe sowie Abiturientenprogramme des Handels und duale Studiengänge, die die Handelsunternehmen in Geschäft, Lager, Logistik, Büro und Produktion anbieten.

Weitere Informationen

Quelle: HDE

Digitaler Euro: HDE fordert praxisorientierte Ausgestaltung des staatlichen, digitalen Zahlverfahrens

Der Handelsverband Deutschland (HDE) unterstützt die Entwicklung des digitalen Euro als staatliches, digitales Zahlverfahren. Der Verband sieht im Aufbau dieser alternativen, neutralen Zahlungsinfrastruktur die Chance, die Abhängigkeit der Handelsunternehmen von privaten Systembetreibern durch mehr Wettbewerb aufzubrechen. Derzeit arbeiten die Europäische Zentralbank und die Europäische Kommission an der Einführung eines digitalen Euro.

„Der digitale Euro hat das Potenzial, ein Erfolgsmodell zu werden. Er kann für mehr Effizienz, niedrigere Kosten für den Handel und mehr Innovation im gesamten Zahlungsverkehr sorgen. Ein Zwangssystem mit Akzeptanzpflicht darf dadurch jedoch nicht entstehen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Ein effizient gestalteter digitaler Euro könne bestehende Zahlungssysteme ergänzen und die Grundlage für Standardzahlungen im digitalen Raum sein. Derzeitige unbare Zahlungssysteme erfüllten zwar ihre Funktion, seien allerdings für Händlerinnen und Händler mit erheblichen Kostenbelastungen verbunden. „Die Marktdominanz privater Zahlungssysteme hat zur Folge, dass sich die Handelsunternehmen mit stetig steigenden Kosten konfrontiert sehen, ohne darüber effektiv verhandeln zu können“, so Genth weiter. Bisherige regulatorische Maßnahmen hätten diese Dominanz nicht durchbrechen können. Der digitale Euro könne eine Alternative zu bestehenden Zahlungssystemen bieten. „Mit dem digitalen Euro könnten Alltagszahlungen in Zukunft effizient und kostengünstig abgewickelt werden“, so Genth. Voraussetzung sei eine zuverlässig funktionierende und für Kunden kostenlose Basisvariante des digitalen Euro. Kontraproduktiv wäre hingegen eine Akzeptanzpflicht für den Handel. „Aktuelle Diskussionen zeigen eine gravierende Schieflage zulasten des Handels. Kreditwirtschaft und Zahlungsdienstleister dürfen sich nicht vor dem Wettbewerb verstecken können“, fordert Genth.

Die aktuellen Entwürfe zur Verordnung des digitalen Euro sehen vor, dass in einem sogenannten Vier-Parteien-System die Kosten der ausgebenden Seite von der akzeptierenden Seite getragen werden sollen. Dieses Interchange-Modell stammt aus dem Kreditkartengeschäft und führt dort seit Jahren zu hohen Kosten für den Handel, da der Händler für jede Transaktion ein Entgelt an die Bank des Kunden zahlt – zusätzlich zu den Gebühren für technische Dienstleister und denen für die eigene Bank. „Dieses Kostensystem ist ineffizient und führt zu einem Wettbewerb um die höchsten Entgelte. Für den digitalen Euro darf dieses Modell keinesfalls übernommen werden“, so Genth. Der digitale Euro könne die Schaffung einer europaweit einheitlichen, standardisierten Infrastruktur im Zahlungsverkehr anstoßen. „Damit er Handel und Verbraucher im Alltag auch überzeugt, muss der digitale Euro allerdings praxisnah und kostenorientiert ausgestaltet werden“, betont der HDE-Hauptgeschäftsführer.

Download der HDE-Position zum digitalen Euro

Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Der Soli wird von den Unternehmen über die Körperschaftsteuer und zuletzt nur noch von den Besserverdienenden über die Einkommensteuer gezahlt. Der Bund nahm in 2024 etwa 10,5 Milliarden Euro Solidaritätszuschlag ein. Der Solidaritätszuschlag steht seit vielen Jahren in der Kritik. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 jetzt mit Urteil vom 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 – als unbegründet zurückgewiesen. Seit 2021 wurden nur noch bestimmte Steuerpflichtige mit sehr hohem Einkommen mit dem Zuschlag belastet. Die Beschwerdeführer waren der Auffassung, dass nach Auslaufen des Solidarpakts II der besondere Finanzierungsbedarf des Bundes nicht mehr bestehe. Ferner sei mit der Verfassung nicht vereinbar, dass nur noch ein Teil der Steuerpflichtigen mit dem Solidaritätszuschlag belastet werde. Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Bedenken nicht. Für den Bund bestehe weiterhin ein erhöhter Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber habe aber hier eine Beobachtungspflicht. Sollte der Finanzierungsbedarf künftig entfallen, so wäre der Solidaritätszuschlag aus verfassungsrechtlichen Gründen aufzuheben. Auch die soziale Staffelung, die dazu führt, dass nur noch ein kleiner Teil der Steuerpflichtigen den Soli zahlen müsse, halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.

Sonderkündigungsschutz für Schwangere – nachträgliche Klagezulassung bei Schwangerschafts-Schnelltests

Grundsätzlich muss sich jeder Gekündigte binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht melden und Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er sich gegen eine Kündigung wehren möchte – ansonsten wird die Kündigung wirksam, vergl. §§ 4,7 KSchG. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig einzureichen, vergl. § 5 KSchG.

Mit einer besonderen Fallkonstellation einer gekündigten Schwangeren hat sich jetzt das BAG mit Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 156/24 – beschäftigt.

Was war passiert?

Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt, die das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.06.2022 kündigte. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14.05.2022 zu. Am 29.05.2022 führte die Klägerin mit einem in der Drogerie gekauften Schwangerschafts-Schnelltest einen Schwangerschaftstest durch, der ein positives Ergebnis hatte. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17.06.2022 erhielt. Am 13.06.2022, also nach Ablauf der oben genannten 3-Wochen-Frist, hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Am 23.06.2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17.06.2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Im Mutterpass wurde als voraussichtlicher Geburtstermin der 02.02.2023 ausgewiesen. Danach hatte die Schwangerschaft am 28.04.2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage). Die Klägerin hat gemeint, die Kündigungsschutzklage sei gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte vertrat die Rechtsauffassung, diese Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe bereits durch den positiven Schnelltest am 29.05.2022 und damit binnen der sogenannten 3-Wochen-Frist sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin recht und haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die ausgesprochene Kündigung sei wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam. Das Gegenteil werde nicht aus § 7 HS 1 KSchG fingiert. Zwar habe die Klägerin mit der Klagerhebung am 13.06.2022 die am 07.06.2022 abgelaufene Klagefrist nicht gewahrt. Diese Frist sei zwar mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen. Der Fristbeginn richte sich jedoch nicht nach § 4 S. 4 KSchG, denn die Beklagte hatte im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestandenen Schwangerschaft der Klägerin. Die verspätet erhobene Klage sei jedoch gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Klägerin habe aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17.06.2022 positive Kenntnis davon gehabt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14.05.2022 schwanger gewesen sei. Der zuvor durchgeführte Schwangerschafts-Schnelltest vom 29.05.22 habe ihr diese Kenntnis nicht vermitteln können, urteilten die BAG-Richter auch in letzter Instanz.

Einwurf-Einschreiben – kein Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang

Bei der Zustellung von Arbeitgeberkündigungen werden immer wieder gravierende Fehler gemacht, die im Extremfall dazu führen, dass der Kündigungszugang und damit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bewiesen werden kann. Dabei wird häufig das Einwurf-Einschreiben überschätzt. Das BAG hat mit Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 – nochmals klare Grundsätze zum Kündigungszugang aufgestellt.

Eine verkörperte Willenserklärung (Kündigungsschreiben) geht unter Abwesenden zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie z. B. ein Hausbriefkasten. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Die bloße Vorlage des Einlieferungsbeleges eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs begründen für sich allein genommen ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang der eingelieferten Postsendung beim Empfänger, stellten die BAG-Richter fest.

Im Streitfall hatte der kündigende Arbeitgeber zwar den Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens und den Sendungsverlauf darstellen, jedoch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht mehr vorlegen können. (Den notwendigen Ausdruck erhält der Arbeitgeber nur, wenn er diesen binnen 15 Monaten nach Aufgabe des Einwurf-Einschreibens bei der Deutschen Post AG gegen Gebühr anfordert). Die Kündigungsempfängerin habe sich deshalb im Verfahren mit Recht durch einfaches Bestreiten darauf berufen können, sie habe das Kündigungsschreiben niemals erhalten.

TIPP:

Wir empfehlen grundsätzlich, das Kündigungsschreiben persönlich zu übergeben und sich den Erhalt dieser Kündigung mit Datum und Unterschrift des Kündigungsempfängers quittieren zu lassen. Sollte eine direkte Übergabe der Kündigung ausnahmsweise nicht möglich sein, z. B. weil der Arbeitnehmer erkrankt ist, empfiehlt sich eine Zustellung per Boten in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers. Dabei muss der Bote das Kündigungsschreiben selbst kuvertieren, damit er später bezeugen kann, dass sich in dem Brief auch tatsächlich das Kündigungsschreiben befand. Ferner sollte sich der Bote Datum und Uhrzeit des Einwurfs in den Hausbriefkasten notieren, damit die Zustellung exakt bewiesen werden kann.