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HDE prognostiziert für 2025 Umsatzwachstum im Einzelhandel von zwei Prozent

Nach einem schwierigem Jahr 2024 wird der Einzelhandel seine Umsätze auch in diesem Jahr wohl nur geringfügig erhöhen können. Der Handelsverband Deutschland (HDE) geht im Vergleich zum Vorjahr von einem nominalen Umsatzplus von zwei Prozent aus. Real bedeutet das voraussichtlich ein Plus von 0,5 Prozent für die Branche. Hauptgrund dafür ist eine große Verunsicherung bei den Verbrauchern sowie die konjunkturelle Flaute. Hinzu kommen viele Unwägbarkeiten auf der politischen Ebene. Der HDE fordert deshalb in einem für viele Handelsunternehmen schwierigen Umfeld in einem Zehn-Punkte-Plan von der künftigen Bundesregierung bessere Rahmenbedingungen.

„Der Konsum und der Einzelhandel in Deutschland kommen auch im Jahr 2025 nicht richtig in Schwung. Nach einem für viele Handelsunternehmen schwierigen letzten Jahr werden die Herausforderungen für die Branche damit immer größer“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Der HDE geht in seiner Jahresprognose für 2025 von Umsätzen der Branche in Höhe von nominal 677 Milliarden Euro aus. Das entspricht im Vorjahresvergleich einem nominalen Plus von zwei Prozent, real bleibt ein Plus von 0,5 Prozent. Der Onlinehandel kann dabei deutlicher zulegen: Hier prognostiziert der Verband ein Umsatzplus von nominal drei Prozent, was real einem Plus von zwei Prozent entspricht. Die aktuelle HDE-Unternehmensumfrage unter knapp 700 Händlerinnen und Händlern aus ganz Deutschland zeigt denn auch, dass nur 22 Prozent der Befragten mit einem Umsatzplus in diesem Jahr rechnen. Knapp die Hälfte dagegen erwartet Ergebnisse unterhalb des Vorjahresniveaus. „Es ist schlicht zu viel Unsicherheit im System. Unkalkulierbare Kriege und Konflikte, hohe Energiekosten und eine gesamtwirtschaftliche Stagnation sind ein toxischer Cocktail für den Konsum“, so Genth weiter. Deshalb müsse es jetzt für die kommende Bundesregierung darum gehen, bessere Rahmenbedingungen für die Handelsunternehmen zu schaffen.

In einem Zehn-Punkte-Plan zur Bundestagswahl macht der HDE die drängendsten Forderungen der Branche deutlich: „Es braucht endlich mehr unternehmerische Freiheit und weniger Bürokratie. Die Politik braucht wieder mehr Zutrauen in die positiven Effekte der Marktwirtschaft. Ein innovationsfreundlicher Rechtsrahmen ist Pflicht, damit die Wirtschaft wieder auf die Beine kommt“, so Genth. Zudem stehen für die Branche eine Stärkung des Arbeitsmarkts, die Sicherung von Fachkräften und der Erhalt der Tarifautonomie im Fokus. Dabei betont der HDE, dass die Festlegung des Mindestlohnes Sache der entsprechenden Kommission unter Beteiligung der Tarifpartner ist, politische Einmischungen sieht der Verband als gefährlichen Irrweg. Zudem machen dem Einzelhandel die nach wie vor hohen Energiekosten zu schaffen. Der HDE setzt sich deshalb für eine Absenkung der Stromsteuer für alle ein. Genth: „Ein besonderer Fokus muss auf dem Erhalt des fairen Wettbewerbs liegen. Aktuell halten sich Plattformen aus Fernost wie Temu nicht an die hier gültigen Regelungen und Gesetze. Das darf nicht länger geduldet werden, hier ist entschlossenes Handeln gefragt.“ Außerdem fordert der HDE eine strategischere Ausrichtung der Europapolitik der Bundesregierung, einen bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ausbau der Elektroladeinfrastruktur, die Vitalisierung des Handelsstandortes Innenstadt, eine Reform der Unternehmenssteuer sowie die Harmonisierung und Reduzierung der unzähligen Berichts- und Sorgfaltspflichten auf EU- und Bundesebene.

Mehr Informationen unter https://einzelhandel.de/hdepk

 

Aktionsplan E-Commerce der Bundesregierung: HDE unterstützt Initiative für fairen Wettbewerb mit Drittstaaten, warnt aber vor Bürokratieaufbau auf Kosten europäischer Unternehmen

Den heute von der Bundesregierung veröffentlichten Aktionsplan E-Commerce sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) als wichtigen Beitrag für einen fairen Wettbewerb mit Plattformen und Handelsunternehmen aus Drittstaaten. Nachdem der HDE bereits den im vergangenen Sommer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erstellten ersten Entwurf des Aktionsplans positiv bewertet hatte, sind nun auch zentrale Forderungen des Verbandes aufgegriffen worden. Offen bleibt allerdings, wie die europäische und nationale Gesetzgebung letztlich gegenüber Drittstaatenhändlern durchgesetzt werden kann und welche Konsequenzen ihnen drohen. Kritisch sieht der HDE zudem, dass der Aktionsplan die Schaffung unnötiger neuer Bürokratie auch für deutsche Handelsunternehmen vorsieht.

„Der Aktionsplan E-Commerce ist ein starkes Signal an Plattformen und Handelsunternehmen aus Drittstaaten. Unsere Botschaft ist angekommen, die ständigen Regelbrüche von Temu und Shein müssen ein Ende haben“, so HDE-Präsident Alexander von Preen. Der HDE finde sich mit vielen seiner Forderungen im Aktionsplan wieder, etwa in der Ankündigung der schnellstmöglichen Abschaffung der Zollfreigrenze von 150 Euro, der konsequenten Umsetzung des Digital Services Act (DSA) und der vorgeschlagenen Initiative zur Stärkung der Marktüberwachung auf europäischer, Bundes- und Länderebene. „Auf die Kampfansage müssen jetzt aber auch Taten folgen. Zwar sind die Forderungen des HDE zu großen Teilen eingeflossen, doch die wichtigste Frage bleibt unbeantwortet: Was genau haben die Unternehmen zu befürchten, die den fairen Wettbewerb in Europa mit Füßen treten?“, betont von Preen.

„In der EU dürfen Produkte nur dann verkehrsfähig sein, wenn der Verkäufer auch einen gesetzlichen Vertreter in der EU benannt hat“, so von Preen weiter. Der verantwortliche gesetzliche Vertreter müsse hierfür als physische, in der EU ansässige Person Ansprechpartner sein und über die notwendige Solvenz verfügen. Es müsse sichergestellt werden, dass an ihn Zustellungen in Gerichtsverfahren, entsprechende Verfahren einleitende Abmahnungen, gerichtliche Entscheidungen und sonstige Schriftstücke zugestellt werden sowie Zustellungen im Vollstreckungs- und Vollziehungsverfahren erfolgen können. Ist dies nicht der Fall, dürfen Pakete dieser Verkäufer nicht mehr an den Endkonsumenten zugestellt werden.

Inakzeptabel ist aus Sicht des HDE, dass durch die Ressortabstimmung zahlreiche Punkte aus anderen Ministerien in den Aktionsplan aufgenommen wurden, die für alle Handelsunternehmen neue Regulierung und Bürokratie schaffen. „Dieses Draufsatteln bereits sattsam diskutierter Regulierungsphantasien geht völlig am bestehenden Problem mit den Drittstaatenhändlern und -plattformen vorbei und wird die Wettbewerbsfähigkeit der im Binnenmarkt ansässigen und rechtskonform agierenden Unternehmen negativ beeinträchtigen. Das widerspricht nicht nur allen Lippenbekenntnissen zum Bürokratieabbau, sondern stärkt am Ende noch die unlauter agierende Konkurrenz aus den Drittstaaten“, so von Preen. Die Bundesregierung sei gut beraten, sich möglichst zügig wieder von diesen Plänen zu verabschieden.

(Quelle: HDE)

Winterschlussverkauf startet am 27. Januar 2025

Der letzte Montag im Januar läutet im Einzelhandel traditionell den freiwilligen Winterschlussverkauf (WSV) ein. Der Starttermin für den WSV fällt in diesem Jahr auf den 27. Januar.

„Kundinnen und Kunden können sich in den nächsten Wochen auf besondere Schnäppchen im Handel freuen. Viele Handelsunternehmen nutzen den Winterschlussverkauf, um ihre Lager zu räumen und Platz für das Frühjahrssortiment zu machen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Besonders der Modehandel schaffe durch WSV-Rabatte Platz für die neuen Kollektionen. Die Herbst- und Winter-Saison sowie das Weihnachtsgeschäft seien für Textil-, Schuh- und Lederwarenhändler vielerorts enttäuschend verlaufen. „In einigen Geschäften ist die Auswahl an Herbst- und Winterware noch groß. Beim Einkaufsbummel lohnt es sich also, nach WSV-Angeboten Ausschau zu halten“, so Genth weiter.

Im Rahmen des Winterschlussverkaufs werden vor allem Mode, Schuhe, Lederwaren, Heimtextilien sowie Sportbekleidung reduziert. Aber auch viele Möbelgeschäfte, Bau- und Elektronikmärkte bieten preisreduzierte Ware an. Der WSV dauert in der Regel zwei Wochen. Da viele Menschen die traditionellen Schlussverkäufe fest eingeplant haben, bietet der Einzelhandel WSV und Sommerschlussverkauf (SSV) auch nach dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage im Jahr 2004 weiterhin an.

(Quelle: HDE)

Beschäftigungsstatistik: HDE warnt vor zu hoher Abgabenlast

Obwohl die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiterhin schwierig sind, bleibt die Beschäftigung im Einzelhandel stabil. Das geht aus aktuellen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervor. Demnach waren zum Stichtag 30. Juni 2024 erneut insgesamt mehr als 3,1 Millionen Menschen im Einzelhandel beschäftigt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) warnt dennoch vor den Konsequenzen stetig anwachsender Lohnnebenkosten für den Wirtschaftsstandort Deutschland.

„Von der künftigen Bundesregierung ist ein klares Bekenntnis zur Zielmarke von 40 Prozent bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gefragt“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer für Arbeit, Bildung, Sozial- und Tarifpolitik. Laut BA ist die Gesamtbeschäftigung im Einzelhandel im Vergleich zum Vorjahresstichtag (30. Juni 2023) insgesamt um rund 13.000 Stellen zurückgegangen. Der Trend in der Branche ist damit auf sehr hohem Niveau minimal rückläufig. „Beschäftigung darf nicht durch zu hohe Abgabenlasten noch mehr an Attraktivität verlieren“, so Haarke weiter. Alles andere schwäche den Wirtschaftsstandort Deutschland.

„Der Handel hat eine enorme Fachkräftelücke aufzufüllen und ist dafür auch besonders auf qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland angewiesen“, so Haarke. Positiv zu bewerten sei, dass der Einzelhandel etwa im Gegensatz zur Industrie insgesamt weiter eine sehr stabile Beschäftigungssituation vorzuweisen habe. So ist die Gesamtbeschäftigung in der Branche im Vergleich zur Zeit vor der Corona-Pandemie (Stichtag: 30. Juni 2019) um rund 40.000 Stellen angewachsen. „Der Einzelhandel ist und bleibt damit ein leistungsstarker Arbeitgeber und Ausbilder, der auch in ländlichen Regionen sehr verlässlich Beschäftigung und Karrieremöglichkeiten anbieten kann“, betont Haarke.

(Quelle: HDE)

HDE sieht Folgen kommunaler Verpackungssteuern kritisch

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur kommunalen Verpackungssteuer in Tübingen warnt der Handelsverband Deutschland (HDE) vor den Folgen einer möglichen Ausweitung der Steuer auf weitere Kommunen. Der HDE sieht die Gefahr, dass ein regulatorischer Flickenteppich für die Unternehmen entsteht.

„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes öffnet Tür und Tor und für die Kommunen, individuelle Verpackungssteuern einzuführen. Für Händlerinnen und Händler kann das zu einer unübersichtlichen Flut unterschiedlicher Regelungen und einem entsprechend erheblichen bürokratischen Aufwand führen“, so Antje Gerstein, HDE-Geschäftsführerin für Nachhaltigkeit. Wichtig seien daher einheitliche und allgemeine Vorgaben, die die Grundzüge einer Steuer regelten und an denen sich die Kommunen orientieren müssen, etwa mit Blick auf abgabepflichtige Produkte sowie die Höhe der Abgabe.

Berücksichtigung muss laut HDE auch die bereits bestehende Mehrfachbelastung für Kunststoffverpackungen finden. Mit der Einwegkunststoffabgabe, den Lizenzentgelten für die Dualen Systeme und die zu erwartenden Belastungen aus der EU-Verpackungsverordnung PPWR und der angedachten Novellierung des §21 Verpackungsgesetzes gibt es bereits eine Vielzahl finanzieller Belastungen für (Kunststoff-)Verpackungen. „Weitere Belastungen ohne entsprechende Evaluierung der bereits bestehenden Maßnahmen sind hier nicht zielführend“, betont Gerstein. Der HDE setze auf einen konstruktiven Austausch zur praktikablen Umsetzung der Entscheidung, um im Einvernehmen aller beteiligten und betroffenen Akteure eine Lösung zu finden.

Da sich die Verpackungssteuer auf alle Einwegverpackungen für Mitnahmegerichte bezieht, muss sie von allen Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck bezahlt werden, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. Betroffen sind hiervon somit auch Handelsunternehmen, die in ihrem Sortiment Produkte für den Sofortverzehr anbieten, insbesondere in Form von Salatbars oder vorverpackten Salaten, denen Besteck beigefügt ist und die entsprechend sofort nach dem Kauf verzehrt werden können. Hier kommt es zudem zu einer Überschneidung mit dem Einwegkunststofffondsgesetz, da beide gleiche Produkte und Verpackungen finanziell belasten.

(Quelle: HDE)

Gemeinsames Positionspapier von HDE, DSTG und vzbv: Gesetze und Regeln müssen auch für Plattformen und Händler aus Drittstaaten durchgesetzt werden

Angesichts der anhaltenden Paketflut aus Drittstaaten fordern der Handelsverband Deutschland (HDE), die Deutsche Steuergewerkschaft (DSTG) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die konsequente Durchsetzung europäischer Standards bei Produktsicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz auch gegenüber Plattformen und Handelsunternehmen aus Drittstaaten. In einem gemeinsamen Positionspapier machen die drei Verbände auf die aktuellen Wettbewerbsverzerrungen, Gefährdungen für die Verbraucher sowie massenhafte Zollverstöße aufmerksam und stellen notwendige kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen für die Abstellung der Missstände vor.

Im Jahr 2024 wurden vier Milliarden Pakete aus Drittstaaten direkt an Verbraucher im EU-Binnenmarkt verschickt. Dabei werden Produktsicherheitsstandards, Verbraucherschutz- und Zollbestimmungen systematisch verletzt. HDE, DSTG und vzbv mahnen daher auf nationaler und europäischer Ebene zu einem konsequenten Eingreifen gegenüber Marktteilnehmern aus Drittstaaten, darunter wachsende Plattformen wie Temu und Shein. Positiv bewerten die drei Verbände, dass die Europäische Kommission ihre Möglichkeiten im Rahmen des Digital Services Act (DSA) nutzt. Allerdings müssten laufende Verfahren gründlich und zugleich zügig vorangebracht werden.

Das gemeinsame Positionspapier von HDE, DSTG und vzbv enthält kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen für die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer.

Kurzfristig sollte die EU strengere Anforderungen an die gesetzlichen Vertreter der Online-Marktplätze einführen. Auf Bundesebene fordern die Verbände die Abschaffung der Zollfreigrenze von 150 Euro. Auf Länderebene müssen die Marktüberwachungsbehörden gestärkt und besser digital ausgestattet werden.

Mittelfristig muss die im Rahmen der Reform des EU-Zollkodex vorgesehene Einführung des fiktiven Einführers kommen. Das bedeutet, dass digitale Plattformen und Handelsunternehmen aus Drittstaaten zu sogenannten fiktiven Einführern erklärt werden, die dann für alle Zoll- und Steuerformalitäten sowie Zahlungen verantwortlich sind. Darüber hinaus fordern die Verbände eine verpflichtende Nutzung des Import-One-Stop-Shop bei der Einfuhrumsatzsteuer. Es muss umfangreichere Mitwirkungspflichten seitens der Anbieter und Kontrollmöglichkeiten seitens der Behörden geben, um den Markt regulieren zu können. Die Verbände fordern zudem mittelfristig den Zoll europaweit und damit auch in Deutschland zu stärken.

Langfristig sehen HDE, DSTG und vzbv in einer beschleunigten Reform des EU-Zollkodex eine zentrale Maßnahme zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs mit Marktteilnehmern aus Drittstaaten. Das wäre eine entscheidende Stellschraube, um den wachsenden Herausforderungen des internationalen Handels wirksam begegnen zu können.

„Zoll- und Steuergesetze und unsere hohen Standards bei Produktsicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz zu umgehen, darf auf nationaler und europäischer Ebene nicht länger geduldet werden. Online-Anbieter wie Temu und Shein führen den fairen Wettbewerb ad absurdum. Diese rücksichtslosen Geschäftsmodelle gehen auf Kosten der Handelsunternehmen im gesamten EU-Binnenmarkt. Hier ist konsequentes Handeln gefragt. Wer hierzulande Waren anbietet, muss sich auch an die in der EU geltenden Regeln halten. Die Politik darf nicht länger zuschauen, wie der hiesige Einzelhandel durch massenhafte Gesetzesverstöße von Temu & Co in seiner Existenz bedroht wird“, so HDE-Präsident Alexander von Preen.

„Es ist nicht alltäglich, dass Vertreter des Handels, der Finanzverwaltung und des Verbraucherschutzes gemeinsame Forderungen erstellen – aber wir dürfen nicht tatenlos zusehen, wie Plattformen wie Temu mit illegalen Mitteln den Markt dominieren und unsere Werte gefährden. Es ist höchste Zeit, dass die Politik hart durchgreift und für gleiche Spielregeln sorgt – zum Schutz der Verbraucher und der Zukunft unseres Marktes! Es braucht bessere Gesetze, entsprechende Arbeitskräfte und Ausstattung“, so DSTG- Bundesvorsitzender Florian Köbler.

„Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten, dass Produkte, die sie über Online-Marktplätze kaufen, sicher sind. Und das ist auch ihr gutes Recht. Es darf nicht passieren, dass Feuermelder kein Feuer melden oder Kinder einen Stromschlag von ihrem Nachtlicht bekommen. Auch treten immer wieder verbraucherrechtliche Probleme auf, etwa weil Händler das Widerrufsrecht ignorieren. Es gibt klare Regeln, die eingehalten werden müssen. Und diese Regeln müssen auch konsequent durchgesetzt werden. Regelungslücken müssen schnellstmöglich geschlossen werden, um Verbraucherinnen und Verbraucher beim Online-Shopping besser zu schützen“, sagt Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik im vzbv.

Mit ihrem gemeinsamen Positionspapier haben sich HDE, DSTG und vzbv an Bundeskanzler Olaf Scholz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die Fraktionsvorsitzenden der Bundestagsfraktionen von SPD, CDU/CSU, FDP, Bündnis 90/Die Grünen sowie die Linke gewandt.

Zum Positionspapier: www.einzelhandel.de/plattformposition

(Quelle: HDE)

Reformagenda der Arbeitsgemeinschaft Mittelstand zur Bundestagswahl 2025: Für einen entlasteten und zukunftsfähigen Mittelstand

Die Arbeitsgemeinschaft Mittelstand, ind er auch der HDE Mitglied ist, präsentiert ihre Wahlforderungen zur Bundestagswahl 2025 und appelliert an die Politik, die notwendigen Reformen entschlossen anzugehen, um die Zukunftsfähigkeit des Mittelstandes zu gewährleisten. Der Mittelstand, als Herzstück der deutschen Wirtschaft, benötigt Rahmenbedingungen, die ihm nicht nur Freiräume verschaffen, sondern ihn nachhaltig entlasten und gezielt für die Herausforderungen der Zukunft rüsten. Als zentrale und prioritäre Handlungsfelder der neuen Bundesregierung nennt die AG Mittelstand den Bürokratieabbau für den Mittelstand konsequent und spürbar voranzutreiben, die Fachkräftebasis zu sichern, die analoge wie digitale Infrastruktur zu modernisieren sowie steuerliche und regulatorische Reformen vorzunehmen.

Wachsende regulatorische Anforderungen und immer umfangreichere Dokumentationspflichten belasten den betrieblichen Alltag massiv und nehmen wertvolle Ressourcen in Anspruch, die für Innovation, Kundennähe und Transformation dringend benötigt werden. Die bisherigen politischen Reformansätze reichen nicht aus, um den notwendigen Wandel zu bewirken.

Die Arbeitsgemeinschaft Mittelstand fordert, das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bis zur Anwendung des EU-Lieferkettengesetzes auszusetzen und verbindliche Ziele zur Reduzierung der Bürokratiekosten um 25 Prozent pro Legislaturperiode einzuführen. Nur durch eine spürbare Entlastung kann Unternehmertum wieder mehr Freiraum gewinnen.

Die Finanzierung des Mittelstands steht durch übermäßige regulatorische Anforderungen zunehmend unter Druck. Auch hier sind Entlastungen entscheidend, um mehr Investitionen und Wachstum zu ermöglichen. Gleichzeitig bedarf es einer steuerlichen Entlastung durch eine strukturelle Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts. Die Energiewende muss regulatorisch so gestaltet werden, dass Unternehmen nachhaltige und innovative Konzepte umsetzen können, ohne ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren.

Eine leistungsfähige Infrastruktur ist essenziell, um wirtschaftliches Wachstum zu fördern. Insbesondere im Bereich der Digitalisierung und der Verkehrswege sind erhebliche Investitionen erforderlich. Ebenso dringend ist die Sicherung der Fachkräftebasis. Neben der Förderung der beruflichen Bildung braucht es Strategien für eine gesteuerte Zuwanderung, um dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken.

Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft spielen eine zentrale Rolle für die Resilienz des Mittelstands. Wirtschaftskreisläufe müssen gezielt gefördert werden, während Berichts- und Dokumentationspflichten reduziert und praxistauglich gestaltet werden müssen, um Überforderung zu vermeiden. Auch die Haushaltspolitik muss zukunftsorientiert ausgerichtet sein und durch nachhaltige Finanzplanung die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands langfristig sichern.

Hier finden Sie die Mittelstandsagenda der Arbeitsgemeinschaft Mittelstand zur Bundestagswahl 2025

(Quelle: HDE)

Wahlkreis-Finder

Wir stellen die Verbindung her

Kommen Sie mit Händlerinnen und Händlern in Ihrem Wahlkreis ins Gespräch. Der Einzelhandel ist überall im Land vor Ort. Als Versorger der Bevölkerung, Arbeitgeber und gesellschaftlicher Akteur spiegelt er die Bedürfnisse und Themen der jeweiligen Region wider. Wissen Sie bereits, was die Händlerinnen und Händler in Ihrem Wahlkreis bewegt, welche konkreten Vorschläge und Wünsche sie haben? Über unsere interaktive Wahlkreiskarte stellen wir gerne den direkten Kontakt her!

Bundestagswahl 2025: Der Countdown läuft!

In wenigen Wochen ist es soweit: Am 23. Februar wird ein neuer Bundestag gewählt und damit über die zentralen politischen Weichenstellungen für die Zukunft unseres Landes entschieden. Im Vorfeld der Wahl hat der Handelsverband Deutschland (HDE) auf seiner Website „Zeit zum Handeln!“ die zentralen Forderungen der Branche für die kommende Legislaturperiode zusammengetragen. In der finalen und entscheidenden Phase des Wahlkampfes möchten wir den Anliegen des Handels mit einer virtuellen Postkarten-Aktion Nachdruck verleihen. Hierzu laden wir alle Händlerinnen und Händler ein, ihre konkreten Anliegen, Wünsche oder Anregungen an den neu zu wählenden Bundestag und die kommende Bundesregierung mitzuteilen.

Machen Sie mit und verschaffen Sie sich Gehör – wir nehmen Ihr Anliegen ernst!

Wie funktioniert’s?

Über ein Online-Formular haben Sie die Möglichkeit, eine virtuelle Postkarte zu generieren, die auf einer Pinnwand auf der Kampagnenwebsite veröffentlicht wird.

Verpflichtende elektronische Rechnung für Lieferungen und Leistungen zwischen Unternehmen. Was ist zu beachten?

Wer ist von der verpflichtenden E-Rechnung betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und B2B-Geschäfte vornehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Unternehmen eine Leistung erbringt oder der Leistungsempfänger ist. Unternehmer sind alle, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Dies umfasst sowohl umsatzsteuerpflichtige Unternehmen als auch Anbieter von umsatzsteuerfreien Leistungen, z. B. Freiberufler oder Vermieter von Wohnungen, Kleinunternehmer oder Ärzte. Alle Unternehmer müssen zumindest E-Rechnungen empfangen können.

Auch stationäre Einzelhändler, die im Ladengeschäft ausschließlich an Konsumenten (B2C-Geschäfte) verkaufen, sind betroffen. Denn sie beziehen Waren von anderen Unternehmen und müssen deshalb E-Rechnungen empfangen können. Wenn Einzelhändler auch an unternehmerische Kunden verkaufen (B2B-Geschäfte), müssen sie diesen Kunden eine E-Rechnung ausstellen, wenn der Brutto-Rechnungsbetrag den Wert von 250 EUR (Kleinbetragsrechnung) übersteigt.

Verpflichtende Einführung ab 2025. Gibt es Übergangsregelungen?

2025 ist niemand gesetzlich verpflichtet, eine E-Rechnung auszustellen, auch bei B2B-Geschäften nicht. Bis Ende des Jahres 2026 kann jede Rechnung ohne Zustimmung des Empfängers auf Papier ausgestellt und postalisch versendet werden. 2027 müssen Unternehmen, die 2026 einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 EUR aufwiesen, E-Rechnungen ausstellen. Ab 2028 ist die Ausstellung von E-Rechnungen bei B2B-Geschäften grundsätzlich verpflichtend. Während dieser Übergangszeit kann immer eine gesetzeskonforme E-Rechnung ausgestellt werden. Es ist nur noch nicht verpflichtend.

Besteht Empfangspflicht?

Für die Empfangsfähigkeit gibt es keine Übergangsregelung und keine Ausnahme. Alle Unternehmen bzw. unternehmerisch Tätigen, also auch Einzelhändler, müssen bei B2B-Geschäften bereits 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für den Empfang reicht bis auf weiteres die Bereitstellung einer E-Mail-Adresse bzw. ein E-Mail-Postfach. Die Empfangspflicht besteht für alle Formate, die der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungstellung EN 16931 entsprechen. Für Erweiterungen der Norm besteht keine Empfangspflicht. Andere, nicht EN 16931 konforme E-Rechnungsformate können genutzt werden, wenn sich die Geschäftspartner darauf einigen. Hierfür besteht aber keine Empfangsverpflichtung.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei B2B-Geschäften gibt es nach Ablauf der Übergangsfristen nur noch für umsatzsteuerfreie Umsätze von Unternehmen (z. B. steuerfreie Wohnungsvermietung) sowie grundsätzlich für Lieferungen und Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, z. B. Verbände und Vereine. In diesen Fällen kann eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Bei diesen Ausnahmen gibt es aber Einschränkungen. Außerdem muss bei Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR Bruttobetrag), Fahrausweisen, die als Rechnung gelten und Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden, keine E-Rechnung ausgestellt werden.

Bei allen B2B-Geschäften, bei denen keine E-Rechnung ausgestellt werden muss, kann aber immer eine E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Geschäftspartner darauf einigen.

Wer ist in Deutschland ansässig?

Die Ansässigkeit in Deutschland liegt vor, wenn der Unternehmer in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Typischerweise ist dies an der Verwendung einer deutschen USt-IdNr. erkennbar. Dann muss eine E-Rechnung ausgestellt, übermittelt und empfangen werden.

Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht auch für innergemeinschaftliche Lieferungen aus Deutschland an die Betriebsstätte eines anderen inländischen Unternehmers in der EU. D. h. bei einer grenzüberschreitenden Lieferung an eine Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedsstaat muss eine E-Rechnung ausgestellt werden. Der leistende Unternehmer muss bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Deutschland prüfen, ob er an eine ausländische Betriebsstätte eines anderen deutschen Unternehmens liefert. Bei dieser Prüfung kann sich der Rechnungsaussteller bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die Angabe des Leistungsempfängers verlassen, ob dieser ein inländischer Unternehmer ist oder nicht, sofern ihm keine gegenteiligen Informationen vorliegen. Eine Überprüfung einer USt-IdNr. über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems MIAS ist somit grundsätzlich nicht erforderlich.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, der elektronisch übermittelt und empfangen wird, die notwendigen Rechnungsangaben enthält und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Wichtig ist, dass die Rechnungsverarbeitung beim Rechnungsempfänger auch weiterhin manuell erfolgen darf. Die elektronische Verarbeitung muss nur möglich sein.

Folglich ist eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung keine E-Rechnung im Sinne des UStG. Bei dieser Rechnung ist keine elektronische Verarbeitung möglich. Dies ist wie die Papierrechnung eine Form der sonstigen Rechnung.

Typische zulässige E-Rechnungsformate sind die XRechnung, die bereits für Rechnungen an den öffentlichen Sektor verwendet wird, oder das ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC‑WL).

Hinweis: Bei der XRechnung gibt es das Pflichtfeld „Leitweg-ID“. Dies ist eine behördeninterne Kennung, die bei privaten Rechnungsempfängern fehlt. Da das Feld nicht leer bleiben darf, kann hier z. B. der Name der Person oder der Abteilung im Unternehmen angegeben werden, die die Rechnung erhalten soll (z. B. „z. H. Frau/Herr XY“ oder „Buchhaltung“).

Der Umfang der abbildbaren Rechnungsdaten ist sowohl bei XRechnungen als auch bei ZUGFeRD Rechnungen noch begrenzt. Es gibt Erweiterungen (Extensions), die zusätzliche Rechnungsinhalte in strukturierter Form erfassen können, z. B. ZUGFeRD-Extended. Über deren Verwendung müssen sich die Geschäftspartner verständigen. Es gibt keine Empfangspflicht.

Große Unternehmen mit besonderen Anforderungen an die Rechnungsdaten nutzen zusätzlich noch weitere E-Rechnungsformate, insbesondere den EDIFACT Standard bzw. ein dazugehöriges Subset. Hierfür gelten besondere Vorschriften, die hier nicht aufgeführt sind. Diese Formate entsprechen zurzeit (noch) nicht der Norm EN 16931 und daher besteht keine Empfangspflicht.

Die Geschäftspartner müssen sich über die Verwendung eines Formats einigen, das nicht der Norm EN 16931 entspricht; eine solche Einigung ist gesetzlich grundsätzlich zulässig. Die Verwendung solcher Formate bedarf typischerweise auch besonderer technischer Voraussetzungen. Sollte Ihr Geschäftspartner die Nutzung eines solchen Formats wünschen, erkundigen Sie sich bitte bei ihm, Ihrem Steuerberater und/oder Ihrem Service-Provider über die Rahmenbedingungen der Nutzung.

Ist der Verkaufskanal oder die Zahlungsweise relevant?

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung ist unabhängig vom Verkaufskanal oder der Zahlungsweise. Egal ob ein Umsatz stationär oder online getätigt wird und egal ob bar oder mit Girocard gezahlt wird oder ob auf Rechnung gekauft wird, muss bei umsatzsteuerpflichtigen B2B-Geschäften immer eine E-Rechnung ausgestellt werden.

Verträge als Rechnung

Verträge können als Rechnung angesehen werden, wenn sie die erforderlichen Rechnungsangaben enthalten. Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. umsatzsteuerpflichtiges Mietverhältnis oder Telekommunikationsvertrag) besteht, reicht es, wenn einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, in welcher der zugrundeliegende Vertrag als Anhang enthalten ist (E-Rechnungsformate bieten die Möglichkeit einen unstrukturierten Anhang zu integrieren).

Für vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen besteht keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, solange sich die erforderlichen Rechnungsangaben nicht ändern. Ändern sich die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben, z. B. bei einer Mieterhöhung, muss immer eine (neue) E-Rechnung ausgestellt werden, unabhängig davon wann der Vertrag geschlossen wurde und ob bereits zuvor eine E-Rechnung ausgestellt wurde.

Wie kann eine E-Rechnung gelesen werden?

Eine E-Rechnung kann ohne technische Hilfe nicht gelesen werden. Dies gilt auch bereits heute für ein PDF-Dokument. Für die E-Rechnung werden künftig andere Programme zur Verarbeitung benötigt.

Die meisten Buchhaltungsprogramme bieten Module zur Verarbeitung von XRechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen an. Wenden Sie sich bei Fragen zu diesen Programmen bitte an Ihren Steuerberater.

Zusätzlich bietet z. B. das Elster-Portal der Finanzverwaltung die Möglichkeit, eine E-Rechnung zu visualisieren.

Zurzeit befindet sich eine Vielzahl von Programmen zur Visualisierung von E-Rechnungen in der Entwicklung. Deren Funktionalität und Komfort ist höchst unterschiedlich. Bereits heute nutzbare Verfahren sind z. B. der Quba-Viewer oder das Webportal portinvoice. Prüfen Sie, welches Programm oder welches Portal Ihren Bedürfnissen am besten entspricht, wenn Sie kein Buchhaltungsprogramm mit integrierter E-Rechnungsfunktionalität nutzen wollen.

Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?

Bei einer E‑Rechnung muss der strukturierte Datensatz während der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer (8 Jahre) gespeichert werden. Dabei sind die Vorschriften der GoBD zu beachten. D. h. die Archivierung muss revisionssicher sein. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Ihren Steuerberater.

Das Vorgehen, eine empfangene Rechnungsdatei, z. B. ein PDF auszudrucken und diesen Ausdruck zu archivieren, ist bereits heute nicht gesetzeskonform. Dies ist allerdings heute bei PDF-Dateien schwer nachprüfbar. Spätestens wenn die E-Rechnung bei umsatzsteuerpflichtigen B2B-Geschäften allgemein verpflichtend ist, ist eine Ablage in Papierform nicht mehr möglich.