Zum Hauptinhalt springen

Mo-Fr 8:00 - 17:00

0511 33708-0

Deutsche Handelspreise für Decathlon, Edeka Schenke und Dirk Roßmann

Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat am Mittwochabend (12. November) auf dem Handelskongress Deutschland in Berlin die Deutschen Handelspreise 2025 verliehen. HDE-Präsident Alexander von Preen zeichnete Decathlon, Edeka Schenke und Dirk Roßmann aus.

Der Deutsche Handelspreis wurde in drei Kategorien verliehen. In der Kategorie Großunternehmen ging der Deutsche Handelspreis an das Sporthandelsunternehmen Decathlon, das Innovationskraft mit einem starken Fokus auf Kundenerlebnis und technologische Weiterentwicklung kombiniert. Seit seiner Gründung 1976 hat sich das Unternehmen von einem Pionier im Sportartikelhandel zu einem globalen Marktführer mit 1.817 Filialen in 79 Ländern entwickelt. Die Jury würdigte insbesondere die konsequente Entwicklung eines umfassenden Eigenmarken-Portfolios, das sich als eigenständige Marke etabliert hat und Trends im Sportsegment setzt. In Deutschland setzt Decathlon aktuell besonders auf den Standort Innenstadt und sucht hier Kooperationen mit Partnern im Handel. Das Unternehmen zeichnet sich zudem durch sein nachhaltiges Engagement aus, von umweltbewusster Produktgestaltung bis hin zu Reparaturservices.

Den Preis in der Kategorie Mittelstand erhielt Edeka Schenke, ein seit 1934 bestehendes Familienunternehmen, das sich von einem kleinen Lebensmittelgeschäft zu einem leistungsstarken Handelsunternehmen mit rund 450 Beschäftigten entwickelt hat. In vorbildlicher Weise verbindet Edeka Schenke unternehmerische Tradition mit Innovationskraft, die sich etwa in der Einbindung von digitalen Preisschildern, Self-Checkout-Lösungen und einem integrierten Warenwirtschaftssystem zeigt. Die Jury zeichnete das Unternehmen als Impulsgeber für den modernen Lebensmittelhandel aus. Mit eigener Bäckerei, Feinkostabteilung, Produktionsküche und einem Sortiment von über 45.000 Artikeln ist es auf Qualität, Regionalität und Genuss ausgerichtet. Edeka Schenke platzierte mit der Übernahme großer SB-Warenhäuser und der Ausrichtung auf Frische, Bedienung und Erlebnis eine neue Qualität im Supermarktportfolio. Zudem setzt das Unternehmen mit umfangreichen Ausbildungsprogrammen, der gezielten Integration von Geflüchteten und der Förderung regionaler Artenschutzprojekte Maßstäbe für gesellschaftliches und ökologisches Engagement.

Über den Lifetime Award des Deutschen Handelspreises konnte sich Dirk Roßmann freuen. Einen kleinen, elterlichen Drogeriebetrieb hat er zu einem der größten und erfolgreichsten Drogeriekonzerne Europas entwickelt. Seit der Eröffnung seiner ersten eigenen Filiale 1972 wurde das Unternehmen konsequent ausgebaut und betreibt heute über 4.700 Filialen in neun Ländern. Die unternehmerische Tätigkeit von Dirk Roßmann zeichnet sich durch eine seltene Kombination aus strategischer Weitsicht, Innovationskraft und ausgeprägtem Gespür für Chancen aus. Die Jury würdigte vor allem seine Fähigkeit, unternehmerische Herausforderungen in nachhaltige Entwicklungsmöglichkeiten zu transformieren. Als Gründer der Deutschen Stiftung Weltbevölkerung unterstützt Dirk Roßmann internationale Entwicklungsprojekte, fördert Bildungsinitiativen und übernimmt Verantwortung im Sportbereich. Sein Wirken ist ein herausragendes Beispiel für die Verbindung von ökonomischem Erfolg mit ethischen Grundsätzen und gesellschaftlichem Engagement.

Die Deutschen Handelspreise wurden am 12. November im Rahmen einer Gala auf dem Handelskongress Deutschland in Berlin verliehen. Fotos von der Verleihung finden Sie hier: https://einzelhandel.de/14994

Gesicht des Handels 2025: HDE zeichnet Florian Timm von Thalia aus

Das Gesicht des Handels 2025 heißt Florian Timm. Der Bereichsleiter Retail Stores ist bei der Thalia Bücher GmbH für 20 Buchhandlungen in Niedersachsen und Bremen mit über 200 Mitarbeitenden verantwortlich. Der 27-jährige erhielt die Auszeichnung am heutigen Abend im Rahmen einer Gala-Veranstaltung des Handelskongresses Deutschland in Berlin.

HDE-Präsident Alexander von Preen überreichte dem Gewinner Florian Timm die Urkunde für das Gesicht des Handels 2025. Seine Bewerbung hatte zuvor eine Jury aus Branchenkennern und Handelsexperten überzeugt. Herausstechen konnte er insbesondere mit seiner hohen Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft. Dementsprechend begründet die Jury ihre Entscheidung: „Zwischen den vielen tollen Bewerbungen für das Gesicht des Handels 2025 fiel der Jury die Wahl nicht leicht. Florian Timm aber ragte in vielerlei Hinsicht heraus. So verantwortet er in seinen noch jungen Jahren bereits 20 Buchhandlungen mit insgesamt mehr als 200 Beschäftigten. Sein Beispiel macht deutlich, wie groß die Aufstiegschancen im Einzelhandel sind. Begonnen hat der 26-Jährige seine Karriere im Handel als Auszubildender. Sein Vorbild zeigt, dass im Einzelhandel Karriere mit Lehre möglich und realistisch ist. Das ist ein Mutmacher für alle jungen Menschen, an sich und die eigenen Möglichkeiten im Einzelhandel zu glauben. Florian Timm zeichnet sich zudem durch eine hohe Lernbereitschaft und ein modernes Führungsverständnis aus. Er überzeugte die Jury mit einem stimmigen und authentischen Auftreten. Sein Einsatz für die Branche, die Mitarbeiter und seinen Arbeitgeber machen ihn zu einem würdigen Gesicht des Handels 2025.“

Die Teilnehmer der Aktion hatten im Zuge ihrer Bewerbung für den Titel Gesicht des Handels schriftlich begründet, warum sie das perfekte Gesicht für die Branche sind. In seiner Bewerbung schrieb Timm: „Ich glaube fest daran: Wenn die Rahmenbedingungen für Mitarbeitende und Kundschaft stimmen, kommt der wirtschaftliche Erfolg fast von selbst. Als Gesicht des Handels 2025 möchte ich genau dafür stehen – für einen Handel, der Menschen stärkt, Wandel gestaltet und junge Perspektiven ernst nimmt.“

Der Preis für alle im Handel Tätigen wurde bereits zum 15. Mal vergeben. Ziel des Wettbewerbs ist es, das große Engagement der mehr als drei Millionen Beschäftigten im Einzelhandel zu zeigen. Der Gewinn besteht aus zwei Hotel-Übernachtungen, zwei Karten für den Handelskongress Deutschland 2025 sowie 1.000 Euro Taschengeld.

Quelle: HDE

Unfairer Wettbewerb mit Drittstaatenhändlern: HDE mahnt zu konsequentem Durchgreifen gegen Anbieter aus Fernost

Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in Frankreich bekräftigt der Handelsverband Deutschland (HDE) seine Forderung nach einem konsequenten Vorgehen gegen den unfairen Wettbewerb mit Plattformen und Händlern aus Drittstaaten. Der HDE appelliert an die Bundesregierung, sich für einen fairen Wettbewerb in Deutschland und Europa einzusetzen und systematische Regelverstöße nicht länger zu tolerieren.

 „Der unfaire Wettbewerb mit Drittstaatenhändlern macht den Einzelhandel kaputt. Die illegale Warenflut aus Fernost muss ein Ende haben. Wie Frankreich sollte auch Deutschland endlich hart durchgreifen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Frankreich habe etwa Pakete von Shein zuletzt einzeln überprüft. Ein ähnliches Vorgehen auch in Deutschland sei klar zu befürworten. „Es braucht jetzt ein klares Zeichen. Die Bundesregierung muss handeln, damit Plattformen und Händler aus Drittstaaten nicht länger systematisch Rechtsverstöße begehen“, mahnt Genth. Der Wettbewerb im Handel dürfe hart sein, aber er müsse auch fair bleiben.

 Aus Sicht des HDE liegen die notwendigen Maßnahmen auf dem Tisch. „Bestehende Vorschriften auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene müssen konsequent durchgesetzt werden“, fordert Genth. Drittstaatenhändler müssten für unlauteren Wettbewerb, Steuerhinterziehung und Nichteinhaltung der EU-Standards in den Bereichen Produktsicherheit, Nachhaltigkeit sowie Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte zur Rechenschaft gezogen werden. Hierfür gehöre die Zollfreigrenze von 150 Euro schnellstmöglich abgeschafft. „Dadurch lassen sich Tricksereien verhindern“, so Genth. Heute seien falsch deklarierte Pakete an der Tagesordnung. Wichtig sei zudem, den Zoll entsprechend auszustatten und digital aufzustellen. „Der Zoll muss die Kontrolle der Paketmassen aus China auch tatsächlich bewältigen können. Sonst hält die illegale Warenflut unvermindert an“, so Genth. Frankreich habe Drittstaatenhändlern in den vergangenen Tagen deutlich gemacht, dass unfairer Wettbewerb Konsequenzen habe. Deutschland müsse dringend nachziehen. „Wer hierzulande Waren verkauft, muss sich an unsere Regeln halten. Wer das nicht tut, muss klare Konsequenzen spüren“, betont Genth.

Quelle: HDE

Debatte um Abschaffung: HDE betont Bedeutung der Minijobs für die Branche

Die aktuelle Debatte über eine Abschaffung der Minijobs bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) als Scheindebatte, die von den tatsächlichen Problemen in der Sozialpolitik abzulenken versucht. Im Einzelhandel sind trotz der wirtschaftlich schwierigen Rahmenbedingungen für die Unternehmen mehr als 3,1 Millionen Menschen tätig, darunter rund 800.000 Minijobber.

Angehen muss die Politik laut HDE vielmehr Herausforderungen wie steigende Arbeitskosten und wachsende Bürokratie. „Dringend nötig ist eine politisch garantierte Obergrenze von 40 Prozent für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, um für Investitionssicherheit zu sorgen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Zudem sollte jede zusätzliche Bürokratie abgeblockt werden. „Es braucht dazu unbedingt eine Korrektur der EU-Entgelttransparenzrichtlinie, die eigentlich bis Sommer 2026 in Deutschland umzusetzen ist. Diese Richtlinie ist Bürokratiewahnsinn, das ist nicht mehr vermittelbar“, so Genth.

„Der Einzelhandel ist ein wichtiger und verlässlicher Arbeitgeber in Deutschland. Für die gesamte Branche sind Minijobber im Alltag unverzichtbar, um etwa die branchenspezifischen Stoßzeiten mittags und abends abfedern zu können“, so Genth. Minijobs seien zudem bei vielen Beschäftigten äußerst beliebt und würden zumeist auch gezielt angefragt, oft wegen der individuellen Lebensumstände oder wegen des optimierten Nettolohns. Ganz häufig handele es sich hierbei um Studenten, Schüler und Rentner, deren Hinzuverdienst dann entfallen würde. „Ein schlagartiger Wegfall dieses Arbeitskräftepotentials wäre nicht zu kompensieren. Der Einzelhandel könnte dann nicht mehr den gewohnten Service zu allen Zeiten und flächendeckend in Deutschland bieten“, warnt Genth.

Quelle: HDE

Mindestlohnrichtlinie: HDE bewertet EuGH-Entscheidung positiv

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet die teilweise Annullierung der Mindestlohnrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) positiv. Der HDE warnt die Europäische Kommission vor einer weiteren Einmischung in die Lohn- und Tarifpolitik und mahnt zur Wiederherstellung der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien.

„Die EuGH-Entscheidung ist klar, nachvollziehbar und bestätigt, dass die EU nicht befugt ist, sich in die Lohn- und Tarifpolitik einzumischen. Die Europäische Kommission hat ihre Kompetenzen hier laut EuGH bei der Mindestlohnrichtlinie in wesentlichen Punkten überdehnt. Das sollte ihr zukünftig eine Warnung sein“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer Arbeit und Soziales. Weitere Eingriffe in die Sozialpolitik dürfe es aus Europa nicht geben. „Es wäre sehr wichtig, das EuGH-Urteil und dessen Folgen genau zu analysieren und auch sämtliche Eingriffe in die Tarifautonomie und zusätzlichen Bürokratieaufwuchs aus Brüssel zu hinterfragen“, so Haarke weiter. Hierzu gehöre die Entgelttransparenzrichtlinie, die bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. „Die Entgelttransparenzrichtlinie, die nicht Gegenstand des EuGH-Urteils war, führt im Ergebnis zu einem indiskutablen Aufwuchs an Bürokratie“, so Haarke. Dies dürfe, noch dazu in den aktuell schwierigen Zeiten, so nicht umgesetzt werden. Die Entgelttransparenzrichtlinie sollte daher dringend korrigiert, mindestens aber aufgeschoben werden. „Entgelttransparenz wird im Geltungsbereich von Tarifverträgen bereits gewährleistet. Zudem gilt in Deutschland auch seit 2017 schon ein Entgelttransparenzgesetz“, so Haarke.

Da der EuGH die Mindestlohnrichtlinie nicht insgesamt für nichtig erklärt hat, sind die EU-Staaten aber weiter verpflichtet, etwa auf mehr Tarifbindung hinzuwirken. Demnach müssten alle EU-Mitgliedstaaten einen Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen vorlegen, wenn die tarifvertragliche Abdeckung im Mitgliedsstaat zu gering ausfällt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte hierzu bereits in diesem Sommer eine Verbändekonsultation durchgeführt, in die sich auch der HDE mit einer Stellungnahme eingebracht hat. Die Tarifbindung steht branchenübergreifend wegen der völligen Überregulierung im Bereich der Arbeitsbeziehungen unter Druck.

„Mehr Tarifbindung entsteht vor allem dann, wenn man die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien wiederherstellt. Hierfür benötigen die Sozialpartner dringend weniger staatliche Regulierung und nicht wie zuletzt immer noch mehr“, so Haarke. Gefragt seien zudem mehr gesetzliche Öffnungsklauseln für Tarifverträge in den Gesetzen und eine Option für eine modulare Tarifbindung.

Quelle: HDE

Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages: HDE setzt sich für mehr Flexibilität bei Umsetzung der EU-Vorgaben zur Widerrufsfunktion ein

In der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versichersicherungsvertragsrechts kritisierte der Handelsverband Deutschland (HDE) die EU-Vorgaben zur Widerrufsfunktion. Der HDE fordert mehr Flexibilität bei der Umsetzung.

„Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Widerrufsfunktion ist im Online-Handel mit Waren nicht erforderlich. Bei den hier ansässigen Händlern gibt es für Verbraucher keine Probleme bei der Ausübung des Widerrufsrechts“, so Georg Grünhoff, HDE-Abteilungsleiter Produktsicherheits-, Datenschutz- und Verbraucherrecht. Das Widerrufsrecht werde von Verbraucherinnen und Verbrauchern in großem Umfang ausgeübt und von Unternehmen schnell und unkompliziert abgewickelt.

Mit Blick auf die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie in deutsches Recht mahnt der HDE zu mehr Flexibilität und Rechtsicherheit für die Händlerinnen und Händler. „Wenn eine Bestellung über das Kundenkonto erfolgt ist, muss auch die Widerrufsfunktion im Kundenkonto bereitgestellt werden können“, so Grünhoff. Zudem müsse die im Online-Handel häufig vorkommende Rücksendung einzelner Artikel aus einer Bestellung möglich sein. „Dass der Gesetzestext hierfür nun Anknüpfungspunkte bietet und die Forderungen des HDE aufgreift, ist ein wichtiger Schritt“, so Grünhoff weiter. Allerdings müsse den Handelsunternehmen bei Bestellungen ohne ein Kundenkonto mehr Flexibilität bei der Umsetzung eingeräumt werden. „Die Widerrufsfunktion darf in diesen Fällen nicht nur mit Freitextfeldern auf der Internetseite umzusetzen sein“, betont Grünhoff. Diese seien fehleranfällig und müssten dauerhaft bereitgestellt werden, auch wenn das Widerrufsrecht im Einzelfall gar nicht mehr bestehe. Der HDE fordert daher, dass Online-Händler zur Erfüllung der Vorgaben alternativ auch Links bereitstellen können, mit denen die Verbraucher den Widerruf anhand der Bestellung erklären können.

Außerdem spricht sich der HDE gegen zusätzliche Informationspflichten für Online-Händler und Plattformen auf nationaler Ebene aus und fordert, die EU-Vorgaben auch insoweit eins zu eins umsetzen.

Quelle: HDE

Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages: HDE setzt sich für mehr Flexibilität bei Umsetzung der EU-Vorgaben zur Widerrufsfunktion ein

In der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versichersicherungsvertragsrechts kritisierte der Handelsverband Deutschland (HDE) die EU-Vorgaben zur Widerrufsfunktion. Der HDE fordert mehr Flexibilität bei der Umsetzung.

„Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Widerrufsfunktion ist im Online-Handel mit Waren nicht erforderlich. Bei den hier ansässigen Händlern gibt es für Verbraucher keine Probleme bei der Ausübung des Widerrufsrechts“, so Georg Grünhoff, HDE-Abteilungsleiter Produktsicherheits-, Datenschutz- und Verbraucherrecht. Das Widerrufsrecht werde von Verbraucherinnen und Verbrauchern in großem Umfang ausgeübt und von Unternehmen schnell und unkompliziert abgewickelt.

Mit Blick auf die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie in deutsches Recht mahnt der HDE zu mehr Flexibilität und Rechtsicherheit für die Händlerinnen und Händler. „Wenn eine Bestellung über das Kundenkonto erfolgt ist, muss auch die Widerrufsfunktion im Kundenkonto bereitgestellt werden können“, so Grünhoff. Zudem müsse die im Online-Handel häufig vorkommende Rücksendung einzelner Artikel aus einer Bestellung möglich sein. „Dass der Gesetzestext hierfür nun Anknüpfungspunkte bietet und die Forderungen des HDE aufgreift, ist ein wichtiger Schritt“, so Grünhoff weiter. Allerdings müsse den Handelsunternehmen bei Bestellungen ohne ein Kundenkonto mehr Flexibilität bei der Umsetzung eingeräumt werden. „Die Widerrufsfunktion darf in diesen Fällen nicht nur mit Freitextfeldern auf der Internetseite umzusetzen sein“, betont Grünhoff. Diese seien fehleranfällig und müssten dauerhaft bereitgestellt werden, auch wenn das Widerrufsrecht im Einzelfall gar nicht mehr bestehe. Der HDE fordert daher, dass Online-Händler zur Erfüllung der Vorgaben alternativ auch Links bereitstellen können, mit denen die Verbraucher den Widerruf anhand der Bestellung erklären können.

Außerdem spricht sich der HDE gegen zusätzliche Informationspflichten für Online-Händler und Plattformen auf nationaler Ebene aus und fordert, die EU-Vorgaben auch insoweit eins zu eins umsetzen.

Quelle: HDE

Mindestlohnrichtlinie: HDE bewertet EuGH-Entscheidung positiv

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet die teilweise Annullierung der Mindestlohnrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) positiv. Der HDE warnt die Europäische Kommission vor einer weiteren Einmischung in die Lohn- und Tarifpolitik und mahnt zur Wiederherstellung der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien.

„Die EuGH-Entscheidung ist klar, nachvollziehbar und bestätigt, dass die EU nicht befugt ist, sich in die Lohn- und Tarifpolitik einzumischen. Die Europäische Kommission hat ihre Kompetenzen hier laut EuGH bei der Mindestlohnrichtlinie in wesentlichen Punkten überdehnt. Das sollte ihr zukünftig eine Warnung sein“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer Arbeit und Soziales. Weitere Eingriffe in die Sozialpolitik dürfe es aus Europa nicht geben. „Es wäre sehr wichtig, das EuGH-Urteil und dessen Folgen genau zu analysieren und auch sämtliche Eingriffe in die Tarifautonomie und zusätzlichen Bürokratieaufwuchs aus Brüssel zu hinterfragen“, so Haarke weiter. Hierzu gehöre die Entgelttransparenzrichtlinie, die bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. „Die Entgelttransparenzrichtlinie, die nicht Gegenstand des EuGH-Urteils war, führt im Ergebnis zu einem indiskutablen Aufwuchs an Bürokratie“, so Haarke. Dies dürfe, noch dazu in den aktuell schwierigen Zeiten, so nicht umgesetzt werden. Die Entgelttransparenzrichtlinie sollte daher dringend korrigiert, mindestens aber aufgeschoben werden. „Entgelttransparenz wird im Geltungsbereich von Tarifverträgen bereits gewährleistet. Zudem gilt in Deutschland auch seit 2017 schon ein Entgelttransparenzgesetz“, so Haarke.

Da der EuGH die Mindestlohnrichtlinie nicht insgesamt für nichtig erklärt hat, sind die EU-Staaten aber weiter verpflichtet, etwa auf mehr Tarifbindung hinzuwirken. Demnach müssten alle EU-Mitgliedstaaten einen Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen vorlegen, wenn die tarifvertragliche Abdeckung im Mitgliedsstaat zu gering ausfällt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte hierzu bereits in diesem Sommer eine Verbändekonsultation durchgeführt, in die sich auch der HDE mit einer Stellungnahme eingebracht hat. Die Tarifbindung steht branchenübergreifend wegen der völligen Überregulierung im Bereich der Arbeitsbeziehungen unter Druck.

„Mehr Tarifbindung entsteht vor allem dann, wenn man die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien wiederherstellt. Hierfür benötigen die Sozialpartner dringend weniger staatliche Regulierung und nicht wie zuletzt immer noch mehr“, so Haarke. Gefragt seien zudem mehr gesetzliche Öffnungsklauseln für Tarifverträge in den Gesetzen und eine Option für eine modulare Tarifbindung.

Quelle: HDE

BAG: Präventionsverfahren nicht notwendig bei Wartezeitkündigung eines Schwerbehinderten

Will der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen, hat er grundsätzlich vorher ein sogenanntes Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX durchzuführen. Dies ist gesetzlich geregelt und Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat sowie das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis dem zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht unterfällt, stellte das BAG mit Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 178/24 – fest.

Was war passiert?
Der schwerbehinderte Kläger arbeitete bei der Beklagten seit dem 01.01.2023 als Leiter für die Haus- und Betriebstechnik. Bei der Beklagten bestand weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung. Bei Arbeitsvertragsabschluss war der Beklagten die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bekannt. Sie wurde bei der Stellenbesetzung im Hinblick auf das Anforderungsprofil und sein individuelles Leistungsvermögen berücksichtigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.03.2023, dem Kläger am Folgetag zugegangen, zum Ablauf des 15.04.2023. Die Parteien hatten eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im Kündigungsschutzverfahren teilte die Beklagte mit, der Kläger habe sich als fachlich ungeeignet erwiesen. Die Kündigungsschutzklage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten fest, dass die Beklagte nicht gegen § 167 Absatz 1 SGB IX verstoßen habe. Diese Vorschrift komme während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, also während der ersten sechs Monate, nicht zur Anwendung. Die Auslegung dieser Vorschrift ergebe, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gelte. Hätte der Gesetzgeber unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die Durchführung des Präventionsverfahrens für erforderlich erachtet, hätte er dies anders im Gesetz definiert.

Fazit:
Kleinbetriebe mit maximal 10 Vollzeitarbeitnehmern müssen niemals ein Präventionsverfahren durchführen, größere Betriebe erst nach Ablauf der Wartezeit, also nach einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten!

Entgelttransparenzrichtlinie: HDE warnt vor neuem Bürokratiedschungel und fordert Ausnahme für tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen

Anlässlich der heutigen Vorstellung eines Ergebnisberichts zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie warnt der Handelsverband Deutschland (HDE) das federführend zuständige Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vor der Einführung neuer bürokratischer Lasten für Unternehmen. Der HDE fordert, tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen zum Schutz der Tarifautonomie vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sieht zusätzliche Auskunfts- und Berichtspflichten für Arbeitgeber vor und muss bis Sommer 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

„Gleicher Lohn bei gleicher Arbeit ist für Arbeitgeber in Deutschland ein selbstverständlicher Grundsatz. Um die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern sicherzustellen, bietet das hierzulande schon seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz einen umfassenden rechtlichen Rahmen. Da braucht es kein neues Bürokratiemonster“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die zusätzlichen Vorgaben der EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätten für Arbeitgeber einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand zur Folge. „Die vorgesehene Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie untergräbt das Bekenntnis der Bundesregierung zu einem konsequenten Bürokratieabbau“, warnt Genth. In den aktuell wirtschaftlich und geopolitisch herausfordernden Zeiten kämpften viele Unternehmen um ihre Existenz. Branchenübergreifend seien massenhaft Arbeitsplätze in Gefahr. „Neue komplexe Berichts- und Prüfpflichten sind jetzt fehl am Platze. Hier muss die Bundesregierung ihr Wort halten und den versprochenen Bürokratieabbau entschlossen vorantreiben“, so Genth weiter.

Mit Blick auf die im Grundgesetz verankerte Tarifautonomie fordert der HDE für tarifgebundene und auch tarifanwendende Unternehmen eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der EU-Entgelttransparenzrichtlinie. „Tarifverträge bieten ein transparentes, geschlechtsneutrales und an objektiven Kriterien ausgerichtetes Vergütungssystem, das von den Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart wurde. Tarifverträge gewährleisten damit eine diskriminierungsfreie und faire Vergütung“, so Genth. Ohne eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie würde die seit Jahren branchenübergreifend rückläufige Tarifbindung weiter unter Druck geraten. „Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Tarifbindung wieder zu stärken und Bürokratie abzubauen. Das muss jetzt die Leitschnur sein und bleiben“, so Genth.

Quelle: HDE