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Bundestagswahl 2025: Der Countdown läuft!

In wenigen Wochen ist es soweit: Am 23. Februar wird ein neuer Bundestag gewählt und damit über die zentralen politischen Weichenstellungen für die Zukunft unseres Landes entschieden. Im Vorfeld der Wahl hat der Handelsverband Deutschland (HDE) auf seiner Website „Zeit zum Handeln!“ die zentralen Forderungen der Branche für die kommende Legislaturperiode zusammengetragen. In der finalen und entscheidenden Phase des Wahlkampfes möchten wir den Anliegen des Handels mit einer virtuellen Postkarten-Aktion Nachdruck verleihen. Hierzu laden wir alle Händlerinnen und Händler ein, ihre konkreten Anliegen, Wünsche oder Anregungen an den neu zu wählenden Bundestag und die kommende Bundesregierung mitzuteilen.

Machen Sie mit und verschaffen Sie sich Gehör – wir nehmen Ihr Anliegen ernst!

Wie funktioniert’s?

Über ein Online-Formular haben Sie die Möglichkeit, eine virtuelle Postkarte zu generieren, die auf einer Pinnwand auf der Kampagnenwebsite veröffentlicht wird.

Verpflichtende elektronische Rechnung für Lieferungen und Leistungen zwischen Unternehmen. Was ist zu beachten?

Wer ist von der verpflichtenden E-Rechnung betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und B2B-Geschäfte vornehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Unternehmen eine Leistung erbringt oder der Leistungsempfänger ist. Unternehmer sind alle, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Dies umfasst sowohl umsatzsteuerpflichtige Unternehmen als auch Anbieter von umsatzsteuerfreien Leistungen, z. B. Freiberufler oder Vermieter von Wohnungen, Kleinunternehmer oder Ärzte. Alle Unternehmer müssen zumindest E-Rechnungen empfangen können.

Auch stationäre Einzelhändler, die im Ladengeschäft ausschließlich an Konsumenten (B2C-Geschäfte) verkaufen, sind betroffen. Denn sie beziehen Waren von anderen Unternehmen und müssen deshalb E-Rechnungen empfangen können. Wenn Einzelhändler auch an unternehmerische Kunden verkaufen (B2B-Geschäfte), müssen sie diesen Kunden eine E-Rechnung ausstellen, wenn der Brutto-Rechnungsbetrag den Wert von 250 EUR (Kleinbetragsrechnung) übersteigt.

Verpflichtende Einführung ab 2025. Gibt es Übergangsregelungen?

2025 ist niemand gesetzlich verpflichtet, eine E-Rechnung auszustellen, auch bei B2B-Geschäften nicht. Bis Ende des Jahres 2026 kann jede Rechnung ohne Zustimmung des Empfängers auf Papier ausgestellt und postalisch versendet werden. 2027 müssen Unternehmen, die 2026 einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 EUR aufwiesen, E-Rechnungen ausstellen. Ab 2028 ist die Ausstellung von E-Rechnungen bei B2B-Geschäften grundsätzlich verpflichtend. Während dieser Übergangszeit kann immer eine gesetzeskonforme E-Rechnung ausgestellt werden. Es ist nur noch nicht verpflichtend.

Besteht Empfangspflicht?

Für die Empfangsfähigkeit gibt es keine Übergangsregelung und keine Ausnahme. Alle Unternehmen bzw. unternehmerisch Tätigen, also auch Einzelhändler, müssen bei B2B-Geschäften bereits 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für den Empfang reicht bis auf weiteres die Bereitstellung einer E-Mail-Adresse bzw. ein E-Mail-Postfach. Die Empfangspflicht besteht für alle Formate, die der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungstellung EN 16931 entsprechen. Für Erweiterungen der Norm besteht keine Empfangspflicht. Andere, nicht EN 16931 konforme E-Rechnungsformate können genutzt werden, wenn sich die Geschäftspartner darauf einigen. Hierfür besteht aber keine Empfangsverpflichtung.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei B2B-Geschäften gibt es nach Ablauf der Übergangsfristen nur noch für umsatzsteuerfreie Umsätze von Unternehmen (z. B. steuerfreie Wohnungsvermietung) sowie grundsätzlich für Lieferungen und Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, z. B. Verbände und Vereine. In diesen Fällen kann eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Bei diesen Ausnahmen gibt es aber Einschränkungen. Außerdem muss bei Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR Bruttobetrag), Fahrausweisen, die als Rechnung gelten und Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden, keine E-Rechnung ausgestellt werden.

Bei allen B2B-Geschäften, bei denen keine E-Rechnung ausgestellt werden muss, kann aber immer eine E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Geschäftspartner darauf einigen.

Wer ist in Deutschland ansässig?

Die Ansässigkeit in Deutschland liegt vor, wenn der Unternehmer in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Typischerweise ist dies an der Verwendung einer deutschen USt-IdNr. erkennbar. Dann muss eine E-Rechnung ausgestellt, übermittelt und empfangen werden.

Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht auch für innergemeinschaftliche Lieferungen aus Deutschland an die Betriebsstätte eines anderen inländischen Unternehmers in der EU. D. h. bei einer grenzüberschreitenden Lieferung an eine Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedsstaat muss eine E-Rechnung ausgestellt werden. Der leistende Unternehmer muss bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Deutschland prüfen, ob er an eine ausländische Betriebsstätte eines anderen deutschen Unternehmens liefert. Bei dieser Prüfung kann sich der Rechnungsaussteller bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die Angabe des Leistungsempfängers verlassen, ob dieser ein inländischer Unternehmer ist oder nicht, sofern ihm keine gegenteiligen Informationen vorliegen. Eine Überprüfung einer USt-IdNr. über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems MIAS ist somit grundsätzlich nicht erforderlich.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, der elektronisch übermittelt und empfangen wird, die notwendigen Rechnungsangaben enthält und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Wichtig ist, dass die Rechnungsverarbeitung beim Rechnungsempfänger auch weiterhin manuell erfolgen darf. Die elektronische Verarbeitung muss nur möglich sein.

Folglich ist eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung keine E-Rechnung im Sinne des UStG. Bei dieser Rechnung ist keine elektronische Verarbeitung möglich. Dies ist wie die Papierrechnung eine Form der sonstigen Rechnung.

Typische zulässige E-Rechnungsformate sind die XRechnung, die bereits für Rechnungen an den öffentlichen Sektor verwendet wird, oder das ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC‑WL).

Hinweis: Bei der XRechnung gibt es das Pflichtfeld „Leitweg-ID“. Dies ist eine behördeninterne Kennung, die bei privaten Rechnungsempfängern fehlt. Da das Feld nicht leer bleiben darf, kann hier z. B. der Name der Person oder der Abteilung im Unternehmen angegeben werden, die die Rechnung erhalten soll (z. B. „z. H. Frau/Herr XY“ oder „Buchhaltung“).

Der Umfang der abbildbaren Rechnungsdaten ist sowohl bei XRechnungen als auch bei ZUGFeRD Rechnungen noch begrenzt. Es gibt Erweiterungen (Extensions), die zusätzliche Rechnungsinhalte in strukturierter Form erfassen können, z. B. ZUGFeRD-Extended. Über deren Verwendung müssen sich die Geschäftspartner verständigen. Es gibt keine Empfangspflicht.

Große Unternehmen mit besonderen Anforderungen an die Rechnungsdaten nutzen zusätzlich noch weitere E-Rechnungsformate, insbesondere den EDIFACT Standard bzw. ein dazugehöriges Subset. Hierfür gelten besondere Vorschriften, die hier nicht aufgeführt sind. Diese Formate entsprechen zurzeit (noch) nicht der Norm EN 16931 und daher besteht keine Empfangspflicht.

Die Geschäftspartner müssen sich über die Verwendung eines Formats einigen, das nicht der Norm EN 16931 entspricht; eine solche Einigung ist gesetzlich grundsätzlich zulässig. Die Verwendung solcher Formate bedarf typischerweise auch besonderer technischer Voraussetzungen. Sollte Ihr Geschäftspartner die Nutzung eines solchen Formats wünschen, erkundigen Sie sich bitte bei ihm, Ihrem Steuerberater und/oder Ihrem Service-Provider über die Rahmenbedingungen der Nutzung.

Ist der Verkaufskanal oder die Zahlungsweise relevant?

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung ist unabhängig vom Verkaufskanal oder der Zahlungsweise. Egal ob ein Umsatz stationär oder online getätigt wird und egal ob bar oder mit Girocard gezahlt wird oder ob auf Rechnung gekauft wird, muss bei umsatzsteuerpflichtigen B2B-Geschäften immer eine E-Rechnung ausgestellt werden.

Verträge als Rechnung

Verträge können als Rechnung angesehen werden, wenn sie die erforderlichen Rechnungsangaben enthalten. Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. umsatzsteuerpflichtiges Mietverhältnis oder Telekommunikationsvertrag) besteht, reicht es, wenn einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, in welcher der zugrundeliegende Vertrag als Anhang enthalten ist (E-Rechnungsformate bieten die Möglichkeit einen unstrukturierten Anhang zu integrieren).

Für vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen besteht keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, solange sich die erforderlichen Rechnungsangaben nicht ändern. Ändern sich die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben, z. B. bei einer Mieterhöhung, muss immer eine (neue) E-Rechnung ausgestellt werden, unabhängig davon wann der Vertrag geschlossen wurde und ob bereits zuvor eine E-Rechnung ausgestellt wurde.

Wie kann eine E-Rechnung gelesen werden?

Eine E-Rechnung kann ohne technische Hilfe nicht gelesen werden. Dies gilt auch bereits heute für ein PDF-Dokument. Für die E-Rechnung werden künftig andere Programme zur Verarbeitung benötigt.

Die meisten Buchhaltungsprogramme bieten Module zur Verarbeitung von XRechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen an. Wenden Sie sich bei Fragen zu diesen Programmen bitte an Ihren Steuerberater.

Zusätzlich bietet z. B. das Elster-Portal der Finanzverwaltung die Möglichkeit, eine E-Rechnung zu visualisieren.

Zurzeit befindet sich eine Vielzahl von Programmen zur Visualisierung von E-Rechnungen in der Entwicklung. Deren Funktionalität und Komfort ist höchst unterschiedlich. Bereits heute nutzbare Verfahren sind z. B. der Quba-Viewer oder das Webportal portinvoice. Prüfen Sie, welches Programm oder welches Portal Ihren Bedürfnissen am besten entspricht, wenn Sie kein Buchhaltungsprogramm mit integrierter E-Rechnungsfunktionalität nutzen wollen.

Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?

Bei einer E‑Rechnung muss der strukturierte Datensatz während der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer (8 Jahre) gespeichert werden. Dabei sind die Vorschriften der GoBD zu beachten. D. h. die Archivierung muss revisionssicher sein. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Ihren Steuerberater.

Das Vorgehen, eine empfangene Rechnungsdatei, z. B. ein PDF auszudrucken und diesen Ausdruck zu archivieren, ist bereits heute nicht gesetzeskonform. Dies ist allerdings heute bei PDF-Dateien schwer nachprüfbar. Spätestens wenn die E-Rechnung bei umsatzsteuerpflichtigen B2B-Geschäften allgemein verpflichtend ist, ist eine Ablage in Papierform nicht mehr möglich.

Hinweise zur Anmeldung von Kassen bei den Finanzbehörden

Gemäß § 146a Abgabenordnung (AO) müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (Registrier- und Computerkassen, im Folgenden Kassen) sowie die für diese Kassen vorgeschriebene Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei den Finanzbehörden angemeldet werden.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit der Anmeldung wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 müssen Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, bis zum 31. Juli 2025 angemeldet werden. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.

Die Außerbetriebnahme einer Kasse ist den Finanzbehörden ebenfalls mitzuteilen. Hier gilt ebenfalls die Frist von einem Monat für die Mitteilung.

Das BMF hat auf seiner Website eine ausführliche Ausfüllanleitung zur Verfügung gestellt. Sofern Sie die Anmeldung selbst vornehmen, gehen Sie bitte nach den dort erläuterten Vorgaben vor.

Bitte beachten Sie, dass das verlinkte Dokument vom 2. Dezember 2024 eine aktualisierte Fassung der Ausfüllanleitung ist. Im Vergleich zur vorherigen Version ergeben sich folgende Änderungen:

  • Ergänzung eines Hinweises zum Aufruf des Formulars in ELSTER (vgl. Seite 1),
  • Ergänzung eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Datenübernahme bei mehrfachen Mitteilungen (vgl. Seite 2),
  • Ergänzung eines Hinweises auf die erforderlichen Grundangaben zur Steuernummer und des Steuerpflichtigen, die in einer Mitteilung enthalten sein müssen (vgl. Seite 2),
  • Redaktionelle Änderung im Hinweis zum Feld „Anzahl der zugeordneten elektro-nischen Aufzeichnungssysteme“, dass bei der Mitteilung der Anzahl auf die in einer Betriebsstätte vorgehaltenen Kassen abzustellen ist (vgl. Seite 4),
  • Ergänzung weiterer Beispiele im Hinweis zum Feld „Grund der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems“ (vgl. Seite 8),
  • Verzicht auf Angaben zum Zeitpunkt der Installation der TSE, des Ablaufdatums der TSE und zum Hersteller der TSE.

Sollten Sie hinsichtlich der zu meldenden Angaben Ihres spezifischen Kassensystems Fragen oder Unklarheiten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater und/oder an Ihren Kassenausrüster.

Digitale Barrierefreiheit wird zur Pflicht: Was Unternehmen ab Juni 2025 beachten müssen

Ab Mitte des laufenden Jahres sind Händler verpflichtet, ihren Online-Shop barrierefrei zu gestalten. Denn am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Verstöße können teuer werden.

Für wen ist das neue Gesetz verpflichtend? Welche Ausnahmen gibt es und welche Folgen können Verstöße haben? Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in der FAQ-Liste der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

In jedem Fall sollten betroffene (Online-) Händler rechtzeitig mit der Vorbereitung anfangen. Ein Infoblatt des Mittelstand-Digital Zentrums Handel gibt Tipps für die konkrete Umsetzung der neuen Regelungen und wirft einen Blick auf die gesetzlichen Anforderungen.

Vorsicht bei der Stellenausschreibung – AGG-Hopper unterwegs!

Stellenausschreibungen müssen grundsätzlich geschlechtsneutral ausgeschrieben werden. Sonst riskiert der Arbeitgeber Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die nach § 15 Abs. 2 S. 2 bis zu drei Monatsgehältern umfassen können.

Derzeit wird ein Mitgliedsunternehmen von einem in „Fachkreisen“ bekannten AGG-Hopper auf Zahlung von 6.000 EUR Entschädigung verklagt, weil das Unternehmen auf einem Portal aus Versehen lediglich in weiblicher Form nach einer „Sekretärin/Bürokauffrau“ gesucht hatte. Der Zusatz „m/w/d“, der bekanntermaßen für männlich, weiblich, divers steht, war lediglich in kleiner Schrift im Fließtext auf Seite 3 angegeben. Auf diese Stellenausschreibung des Unternehmens im Internet bewarb sich ein Mann, der in den letzten zwei Jahren deutschlandweit zahlreiche Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte mit rechtsmissbräuchlichen Bewerbungen und vermeintlichen Entschädigungsklagen beschäftigt. Der junge Mann, der ein Jurastudium mit dem Bachelor of law abgeschlossen hat, bewarb sich ausschließlich über die Chat-Funktion des Portals Kleinanzeigen (früher eBay Kleinanzeigen) bei der Beklagten. Ein aussagekräftiges Anschreiben legte er nicht vor. Er bewarb sich auf die Stelle bei dem Mitgliedsunternehmen, das 130 km Fahrtstrecke bzw. mehr als zwei Autostunden pro Fahrt von seinem Heimatort entfernt liegt. In seiner Kurzbewerbung per Chat-Funktion ging er auf die Anforderungen der Stelle nur rudimentär ein und erklärte lediglich, sieben Jahre Berufserfahrung in dem Bereich und eine abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufmann zu haben. Zeugnisse o. ä. reichte er nicht ein. Da keine aussagekräftige Bewerbung vorlag, wurde der Kläger im weiteren Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt und schließlich eine andere Bewerberin eingestellt.

Da der Stellenbewerber sich als Mann diskriminiert fühlte, legte er Klage auf Zahlung von 6.000 EUR Entschädigungszahlung beim Arbeitsgericht Hannover ein. Zum Gütetermin erschien der Kläger nicht, sodass gegen ihn ein Versäumnisurteil erging. Im Mai 2025 wird das Arbeitsgericht über diese Klage in der Sache entscheiden, da der Kläger fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat.

Richtig ist, dass das Mitgliedsunternehmen formal einen Fehler begangen hat, da in der Stellenausschreibung blickfangmäßig nur nach weiblichen Bewerberinnen gesucht wurde. Wir halten allerdings das Geschäftsgebaren des vermeintlichen Stellenbewerbers für rechtsmissbräuchlich, da durch die Art der nachlässigen Bewerbung und der großen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und der Vielzahl der betriebenen Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine ernsthafte Bewerbung nach unserer Rechtsauffassung ausscheidet. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass dieser AGG-Hopper in zahlreichen Fällen außergerichtlich von insoweit in Anspruch genommenen Unternehmen hohe Entschädigungszahlungen erhalten hat, weil diese Unternehmen offenbar die Kosten und Mühen eines Gerichtsverfahrens scheuten. Und jeder Fall ist anders. Einige Male erhielt der Kläger sogar vor den Arbeitsgerichten recht, vergleiche LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022 – 2 Sa 21/22 -, das ihm eine Entschädigung von 7.800 EUR zusprach.

TIPP:
Mitgliedsunternehmen sollten Stellenanzeigen sorgfältig formulieren und geschlechtsneutrale Bezeichnungen verwenden. So vermeiden Arbeitgeber Ärger, zeitaufwendige Prozesse und mögliche Entschädigungszahlungen.

Virtuelle Betriebsratssitzungen

Aus Anlass der Covid-19-Pandemie durften Betriebsräte ausnahmsweise und befristet Betriebsversammlungen virtuell durchführen. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 wurde die Möglichkeit virtueller Sitzungen in § 30 BetrVG gesetzlich verankert. Die Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen ist auch für den Arbeitgeber von besonderer Bedeutung. Denn etwaige Fehler des Betriebsrats bei der Vorbereitung und Durchführung virtueller Sitzungen können zur Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen führen. Das Wichtigste in Kürze:

Die wesentlich erweiterte Vorschrift des § 30 BetrVG (Neuregelung kursiv) lautet wie folgt:

(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz (1) Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

    Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

Damit hat der Gesetzgeber den Vorrang der Präsenzsitzung festgeschrieben. Die virtuelle Sitzung soll die Ausnahme bleiben.

Vom Anwendungsbereich her sind virtuelle Sitzungen möglich für den Betriebsrat und seine Ausschüsse. Gleiches gilt für Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats. Dagegen sind virtuelle Sitzungen für Betriebsversammlungen und Sitzungen der Einigungsstelle nicht eröffnet.

Für die Durchführung der virtuellen Sitzung und gegebenenfalls die Wirksamkeit anlässlich dieser Sitzung gefasster Beschlüsse müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Regelung in der Geschäftsordnung (Nr. 1)

Zunächst muss überhaupt eine Geschäftsordnung vorliegen, die der Betriebsrat beschlossen hat, in der die Voraussetzungen für eine virtuelle Sitzung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt wurde.

Kein fristgerechter Widerspruch (Nr. 2)

Ein Viertel des Betriebsrats kann durch Widerspruch die Teilnahme einzelner Mitglieder oder die virtuelle Sitzung als solche verhindern. Zu diesem Zweck muss der Betriebsratsvorsitzende in der Einladung zur Betriebsratssitzung eine angemessene Widerspruchsfrist festsetzen. Was eine angemessene Widerspruchsfrist ist, bleibt eine Einzelfallentscheidung und wird im Zweifel durch die Gerichte überprüft. Ein entsprechender Widerspruch muss gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erklärt werden. Dies kann sogar formlos und ohne Begründung erfolgen.

Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit (Nr. 3)

Die Wahrung der Nichtöffentlichkeit gilt auch für virtuelle Sitzungen. D. h. Dritte dürfen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Es handelt sich nicht um eine Vertraulichkeitsgarantie, sondern die Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit durch den Betriebsrat durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen, deren Kosten der Arbeitgeber gemäß § 40 Absatz 2 BetrVG zu tragen hat.

Rechtsfolgen bei Fehlern:

Die Durchführung einer virtuellen Sitzung unter Verstoß gegen die Vorgaben des § 30 Absatz 2 Satz 1 BetrVG oder gegen die Geschäftsordnung kann die Unwirksamkeit der anlässlich der Sitzung gefassten Beschlüsse nach sich ziehen. Belastbare Rechtsprechung liegt hierzu bisher nicht vor.

FAZIT:
Die Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen ist fehleranfällig. Zunächst ist eine sorgfältige Regelung in der Geschäftsordnung oberstes Gebot. Das ob und wie der virtuellen Sitzung darf nicht allein dem Betriebsratsvorsitzenden übertragen werden. Schließlich bleibt es bei dem Vorrang der Präsenzsitzung.

Die „outgesourcte“ interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigte zur Einrichtung einer internen Meldestellen, die Hinweise von Beschäftigten über Straftaten und bestimmter Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen aufklären soll. Mehrfach haben wir über diese Thematik berichtet.

Durch das 2023 in Kraft getretene Gesetz soll hinweisgebenden Beschäftigten – insbesondere durch weiterreichende Anonymität – Schutz vor Repressalien gewährt und vor Nachteilen bewahrt werden. Die interne Meldestelle kann im Betrieb selbst beim Beschäftigungsgeber durch eigenes Personal eingerichtet und gebildet werden oder das Unternehmen beauftragt einen Dritten mit der Einrichtung der internen Meldestelle (§ 14 Abs. 1 HinSchG).

So hat ihr Handelsverband Hannover für interessierte Mitgliedsbetriebe diese interne Meldestelle eingerichtet. Zahlreiche Mitglieder haben von dieser kostengünstigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Handelsverband mit der Einrichtung und dem Betreiben der internen Meldestelle beauftragt.

Damit betreiben wir inzwischen für zahlreiche Mitglieder diese interne „outgesourcte“ Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und können nach einem Jahr Tätigkeit ein erstes Resümee ziehen.

Die „outgesourcte“ Meldestelle war sogleich erfolgreich an den Start gegangen und hat einige Verfahren geführt, die von Kunden oder Beschäftigten zur Anzeige gebracht wurden. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass die interne Meldestelle übermäßig stark von Hinweisgebern als Instrument der Aufdeckung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten genutzt wurde. Deshalb kann der Vorwurf der Kritiker, mit diesem Gesetz werde ein weiteres „Bürokratiemonster“ zulasten der Arbeitgeber geschaffen, nicht völlig von der Hand gewiesen werden.

Die Vorgaben des Gesetzgebers im Hinblick auf die Organisation interner Meldestellen sind bewusst knapp ausgefallen. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, welche Personen oder Einheiten am besten geeignet sind, die Aufgaben interner Meldestellen auszuführen. Unzweifelhaft erfüllt die vom Handelsverband betriebene interne „outgesourcte“ Meldestelle mit den dort beschäftigten qualifizierten Juristen diese gesetzlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang sind das Vertraulichkeitsgebot (§ 8 HinSchG), die Unabhängigkeit der mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen (§ 15 Abs. 1 HinSchG), die notwendige Fachkunde der damit beauftragten Personen (§ 15 Abs. 2 HinSchG) und der Ausschluss möglicher Interessenkonflikte besonders wichtig. Die Beauftragung eines Dritten mit der Meldestelle entbindet den betrauenden Beschäftigungsgeber (Mitglied) nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.

Der Beschäftigungsgeber sollte das Für und Wider einer echten – also nicht ausgelagerten – Meldestelle und einer ausgelagerten Meldestelle abwägen. In diesem Zusammenhang werden in der Literatur Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats diskutiert. Soweit der Beschäftigungsgeber (Mitglied) gemäß § 12 HinSchG gesetzlich zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet ist, dürfte im Hinblick auf die Einrichtung dieser Meldestelle ebenso wie auf deren Auslagerung ein Mitbestimmungsrecht bereits dem Grunde nach ausscheiden, vertritt die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur.

Agenda 2030: HDE bewertet Vorschläge zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland positiv

In der von der CDU vorgestellten „Agenda 2030“ sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) vielversprechende Ansätze für den Erhalt eines wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandorts Deutschland. Sowohl arbeits- und sozialpolitisch als auch in den Bereichen der Standort- und Verkehrspolitik, der Energiepolitik sowie der Steuerpolitik habe die CDU die aktuellen Herausforderungen der Wirtschaft erkannt.

„Wenige Wochen vor der Bundestagswahl hat die CDU mit ihrer „Agenda 2030“ einen wichtigen Impuls gesetzt, der einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland leisten kann“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die Agenda enthalte viele Antworten auf die enormen Herausforderungen, vor denen Händlerinnen und Händler derzeit stünden. Besonders wichtig sei das klare Bekenntnis der CDU zur Obergrenze von 40 Prozent bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. „Der Faktor Arbeit darf in Deutschland nicht teurer werden, gerade mit Blick auf die Anwerbung ausländischer Fachkräfte“, so Genth weiter. Auch die geplante Stärkung der Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sei richtig. Weniger überzeugt ist der HDE vom Vorschlag einer Aktivrente, bei der Rentner bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen dürfen. „Um Fehlanreize zu vermeiden, sollten kostenintensive Frühverrentungsanreize wie die Rente mit 63 abgeschafft werden“, so Genth.

Bei Verkehr, Bau, digitaler Infrastruktur und Industrieanlagen setzt die CDU auf die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. „Die Zielsetzung ist richtig, aber nicht neu. Gleiches gilt für die planungssichere Finanzierung von Autobahnen, Brücken, Straßen- und Schieneninfrastruktur sowie für die Öffnung der Finanzierung durch die Privatwirtschaft“, so Genth weiter. Berücksichtigung müsse allerdings auch eine Sonderabschreibung für die Innenstadt finden, um Stadtzentren zu vitalisieren. Dass die „Agenda 2030“ auf Lösungen für den Umgang mit den hohen Energiepreise eingehe, sei ein wichtiges Signal. „Die Reduzierung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß sowie die Senkung der Netzentgelte sind hier die richtigen Schritte“, betont Genth. Bei Infrastrukturversprechen sei allerdings zu bedenken, dass E-Mobilität ganzheitlich zu denken sei. „Mit ihrem Vorschlag, den Einkommensteuertarif abzuflachen und sowohl den Grundfreibetrag als auch die Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz zu erhöhen, setzt die CDU Arbeits- und Investitionsanreize“, so Genth. Die in der „Agenda 2030“ skizzierten Elemente einer Unternehmensteuerreform seien positiv zu bewerten. „Das Ziel, eine Belastung einbehaltener Gewinne von rund 25 Prozent nicht zu überschreiten, muss erreicht werden“, so Genth weiter. Auch die Senkung der Körperschaftsteuer auf zehn Prozent sei hierfür notwendig.

(Quelle: HDE)

HDE warnt vor politisch motivierter Mindestlohnanhebung

Mit Blick auf die aktuelle Debatte über eine Anhebung des Mindestlohns warnt der Handelsverband Deutschland (HDE) vor Eingriffen in die unabhängige Entscheidungsfindung der Mindestlohnkommission. Das im SPD-Wahlprogramm 2025 enthaltene Versprechen einer Mindestlohnanhebung auf 15 Euro spätestens ab 1. Januar 2026 wurde am vergangenen Wochenende auch auf dem Bundesparteitag der SPD thematisiert. Der HDE bewertet diese Diskussion kritisch.


„Nach den Erfahrungen aus dem Bundestagswahlkampf 2021 müssen rein politisch motivierte Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns vom Tisch sein. Der Mindestlohn darf nicht alle vier Jahre wieder zum Spielball der Politik werden“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer für Arbeit und Soziales. Dies schade insbesondere der Tarifautonomie in Deutschland massiv, da in der Folge das gesamte Tarifgitter nach oben gedrückt werde. Zwar beziehe sich die SPD in ihrem Wahlprogramm ausdrücklich auf die EU-Mindestlohnrichtlinie, doch die Diskussion sei im Ergebnis mehr als irritierend. „Das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium hat doch erst im November 2024 gegenüber der EU-Kommission ausdrücklich die Auffassung bestätigt, dass das geltende deutsche Mindestlohnrecht die Vorgaben der Mindestlohnrichtlinie ausreichend umsetzt“, so Haarke weiter. Zudem stehe seit gestern auch die Rechtmäßigkeit der Mindestlohn-Richtlinie insgesamt in Frage. In einem aktuellen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hatte der Generalanwalt das Gericht in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die EU ihre Zuständigkeiten mit der Mindestlohn-Richtlinie überschritten habe. Das EuGH-Urteil dazu wird erst im Laufe des Jahres erwartet. Das Gericht ist formal zwar nicht an die Einschätzung des Generalanwaltes gebunden, folgt dieser aber üblicherweise am Ende. „Diese Einschätzung des Generalanwaltes ist in der Sache absolut richtig. Die EU hat nach den Europäischen Verträgen für den Bereich der Löhne und der Tarifautonomie keine Regelungskompetenz“, so Haarke weiter.

In ihrem Wahlprogramm stellt die SPD die Arbeit der unabhängigen und paritätisch besetzen Mindestlohnkommission nicht direkt in Frage, übt laut HDE allerdings über diese mediale Positionierung mittelbar erheblichen politischen Druck auf die unabhängige Entscheidungsfindung der Mindestlohnkommission aus. „Darunter leidet letztlich die Akzeptanz der Empfehlung der Mindestlohnkommission. Die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit ist eine zentrale Säule des deutschen Mindestlohnrechts“, betont Haarke. Abgesehen von parteistrategischen Erwägungen sei aktuell kein Grund für diese Debatte erkennbar. So sehe das Mindestlohngesetz heute vor, dass sich die Mindestlohnkommission bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung zu orientieren habe und die Tariflöhne seien branchenübergreifend wegen der hohen Inflation zuletzt statistisch ohnehin deutlich angestiegen.

Im Juni 2025 wird die Mindestlohnkommission ihre neue Empfehlung für die Mindestlohnanhebung ab dem 1. Januar 2026 aussprechen. Der HDE wird sich, wie zuletzt 2023, vorab erneut als sachverständiger Verband dazu gegenüber der Mindestlohnkommission in einer umfassenden Stellungnahme positionieren.

(Quelle: HDE)

HDE-Konsumbarometer im Januar: Verbraucherstimmung startet mit deutlichem Dämpfer in neues Jahr

Nach dem Jahreswechsel trübt sich die Verbraucherstimmung in Deutschland spürbar ein. Das geht aus dem aktuellen Konsumbarometer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hervor. Demnach fällt der Index auf den niedrigsten Wert seit Februar 2024. Damit löst sich die leichte Erholung der Verbraucherstimmung aus dem Vorjahr nahezu vollständig auf.

Unter den Verbraucherinnen und Verbrauchern wächst die Unsicherheit, wie ihre erneut zunehmende Konsumzurückhaltung zeigt. Im Vergleich zum Vormonat verringert sich die Anschaffungsneigung und für die kommenden Monate deutet sich eine Verlagerung vom Konsumieren hin zum Sparen an. Die Verbraucher planen, mehr zu sparen und ein Finanzpolster aufzubauen. Mit Blick auf den privaten Konsum ist daher kein größeres Wachstum in Sicht.

Etwas eingetrübt haben sich im Vormonatsvergleich auch die Konjunkturerwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Allerdings zeigen sie sich in Bezug auf die weitere gesamtwirtschaftliche Entwicklung optimistischer als noch vor einem Jahr. Auch angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl scheinen sie davon auszugehen, dass eine konjunkturelle Erholung noch etwas auf sich warten lassen wird. Deutlich pessimistischer als im Vormonat fallen die eigenen Einkommenserwartungen aus. Die Verbraucher rechnen nicht damit, dass ihr verfügbares Einkommen in den kommenden Wochen merklich zunehmen wird. Hintergrund dürfte unter anderem die weiterhin angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt sein.

Für das neue Jahr 2025 besteht die Hoffnung auf eine konjunkturelle Erholung. Die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland gehen jedoch davon aus, dass sich die erhoffte Trendwende verzögern wird. Das HDE-Konsumbarometer startet somit ähnlich gedämpft in das neue Jahr wie schon im Vorjahr. Anstehende politische Ereignisse wie die Bundestagswahl mit anschließender Regierungsbildung sowie die Auswirkungen des Machtwechsels in den USA sorgen für Unsicherheit bei den Verbrauchern, die auch auf den Konsum durchschlägt. Ohne spürbare Impulse beim privaten Konsum fehlt nach dem Jahreswechsel ein wichtiger Wachstumstreiber für die Gesamtwirtschaft.

Das jeweils am ersten Montag eines Monats erscheinende HDE-Konsumbarometer basiert auf einer monatlichen Umfrage unter 1.600 Personen zur Anschaffungsneigung, Sparneigung, finanziellen Situation und zu anderen konsumrelevanten Faktoren. Das Konsumbarometer, das vom Handelsblatt Research Institute (HRI) im Auftrag des HDE erstellt wird, hat eine Indikatorfunktion für den privaten Konsum. Es bildet nicht das aktuelle Verbraucherverhalten ab, sondern die erwartete Stimmung in den kommenden drei Monaten.

Weitere Informationen unter: https://einzelhandel.de/konsumbarometer

(Quelle: HDE)