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Bedarfsgegenstände für Lebensmittel – neue Registrierungspflicht

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bei denen dies bei normaler Verwendung vorhersehbar ist. Die Registrierungspflicht wird durch die 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung geschaffen, die am 01.07.2024 in Kraft tritt.


Beispiele sind Produkte für:

  • Lagerung und Transport: Vorratsdosen, Brotkasten, Gefrierbeutel, Flaschen für verschiedene Getränke, aber auch Silos für die Lagerung von Mehl, Tankwagen für Milch, Wein-/Bierfässer
  • Zubereiten und Behandeln von Lebensmitteln: Töpfe, Pfannen, Kochlöffel, Fleischwolf, Kaffee- und Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter
  • Verpacken von Lebensmitteln: Frischhalte-/Aluminiumfolie, Brötchentüten, Jutesäcke, Einwickelpapier, Konservendosen, Twist-off Verschlüsse
  • Verzehr von Lebensmitteln: Besteck, Trinkgläser, Teller, Tassen, Pappen für Würstchen, Grillschalen


Nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung müssen u. a. Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, ihre Tätigkeit künftig bei der jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörde anzeigen.
Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmen, die bereits nach Lebensmittelhygieneverordnung registriert sind. Die Anzeige muss die Angaben nach § 2a Abs. 2 enthalten.

Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die zum Inkrafttreten am 01.07.2024 bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 an die zuständige Behörde übermitteln. Spätere Änderungen dieser Angaben sind der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Auszug aus dem Bundesgesetzblatt

Verpflichtung zur elektronischen Rechnung

Laut Wachstumschancengesetz müssen ab 01.01.2025 alle Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische B2B-Rechnungen (Business-to-Business) zu empfangen und zu verarbeiten. Dies bedeutet konkret, dass der Empfang von elektronischen Rechnungen nicht mehr abgelehnt werden und auf die Zustellung in einem anderen Format (z. B. Papierrechnung per Post) bestanden werden kann. Rechnungsstellende Unternehmen dürfen nur dann noch ihre Rechnungen per PDF oder als INVOIC-Nachricht per EDI verschicken, wenn der Empfänger dieser Form zugestimmt hat. Diese Übergangslösung endet allerdings am 01.01.2028. Ab 2029 sind nur noch E-Rechnungen im Format EN16931 erlaubt.

Wichtig: Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!

Im Unterschied zur eingescannten Papier- oder PDF-Rechnung ist die neue E-Rechnung ein Beleg in einem nach EU-Norm elektronischen, strukturierten Format. Sie wird elektronisch übermittelt bzw. empfangen und ermöglicht, Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme zu importieren.

Aktuell erfüllen in Deutschland zwei Rechnungsformate die Anforderungen dieser Norm: X-Rechnung (reines XML-Format) und ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML).

Was gilt für Rechnungsempfänger?

Die neue E-Rechnungspflicht gilt wie dargestellt grundsätzlich ab 01.01.2025. Unabhängig davon, ob ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller elektronische Rechnungen entsprechend den neuen Anforderungen im strukturierten Format ausstellt (und demnach die Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt), müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also bereits ab 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Anders als bisher ist die elektronische Rechnungstellung auch nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft; diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z. B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).

Hinweis: Bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung.

Röthemeiers Edeka-Filiale in Diepenau punktet erneut mit „Generationenfreundlichem Einkaufen“

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Diese Edeka-Filiale ist vom Handelsverband Hannover erneut mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen ausgezeichnet worden. Bereits vor 3 Jahren wurde das erste Siegel erteilt.

Die helle und großzügig geschnittene Filiale des Lebensmittelvollsortimenters erfüllt die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahm die Hürden der Zertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier schon lange großgeschrieben, weil auch der Einkauf von Lebensmitteln für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. „Beim Einkaufen spielen Bequemlichkeit, Raum und Atmosphäre eine große Rolle“, sagt Michael Bücker, Justiziar des Handelsverbandes Hannover. Geschäftsführer Manuel Sasse bekräftigt das und ergänzt: „Unsere Kundinnen und Kunden haben uns immer wieder bestätigt, dass sie sich hier wohl und sicher fühlen und gerne bei uns einkaufen“.

Mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen zeichnet der Handelsverband Handelsunternehmen aus, die das Einkaufen angenehm und einfach machen. Das Qualitätszeichen für generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen entwickeltes Softwareprogramm.

Mehr über das Qualitätszeichen, alle zertifizierten Unternehmen und den Fragebogen auf: www.generationenfreundliches-einkaufen.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/2″][us_image image=“14398″ meta=“1″][/vc_column][/vc_row]

Schulungsanspruch des Betriebsrats – Webinar statt Präsenzschulung?

Die Kosten für die Errichtung und die Arbeit des Betriebsrats hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Nach § 37 Absatz 6 BetrVG haben Betriebsräte Anspruch auf die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet, stellte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 – fest.


Die Betriebsratsmitglieder müssen sich nicht im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf das kostengünstigere Webinar verweisen lassen, bei dem naturgemäß keine Übernachtungs- und Verpflegungskosten anfallen.

Im Streitfall ging es um eine Arbeitgeberin, die eine Fluggesellschaft betreibt, und durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet hat, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin zwar die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Die Arbeitgeberin begründete dies damit, die Mitglieder der Personalvertretung hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. In dem von der Personalvertretung eingeleiteten Verfahren machte diese geltend, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat.

Die Personalvertretung bekam in allen Instanzen recht. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte auch vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass ein Betriebsrat – wie auch die Personalvertretung – bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum hat. Dieser Spielraum umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.

Form des Arbeitszeugnisses

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung oder durch Eigenkündigung endet, haben Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dass Rechtschreibfehler, Fettflecken und sogenannte Eselsohren in einem ausgestellten Arbeitszeugnis tabu sind, dürfte eine Selbstverständlichkeit sein.


Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 02.11.2023 – 5 Sa 35/23 – weitere Grundsätze zur äußeren Form des Arbeitszeugnisses formuliert.

Danach darf ein Arbeitszeugnis regelmäßig ein Adressfeld enthalten, indem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist. Bei einem Arbeitszeugnis muss ohne Weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.

Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es muss jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen, stellten die LAG-Richter fest.

Rechtsprechungsänderung? Fehler bei Massenentlassungsverfahren

Unterlässt der Arbeitgeber bei geplanten Massenentlassungen eine vorherige Anzeige bei der Arbeitsagentur oder ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft, sind alle ausgesprochenen Kündigungen schon allein aus diesem Grund rechtsunwirksam.


Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B) nach § 45 Absatz 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Absatz 1 und Absatz 3 KSchG vorliegt. Daraufhin hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23 (A) – das Anfrageverfahren ausgesetzt und den EuGH um die erforderliche Beantwortung von Fragen zur Auslegung der nach §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59 aus EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht.

Ob die oben mitgeteilte bisherige Rechtsprechung tatsächlich geändert wird, steht noch nicht fest und wird erst in vielen Monaten entschieden.

Wir werden Sie über den Fortgang unterrichten.

 

Elektronisches Fahrtenbuch – welche Anforderungen bestehen?

In vielen Arbeitsverhältnissen spielt die Stellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung eine wichtige Rolle. Der Dienstwagenfahrer hat die Privatnutzung zu versteuern. Die Ermittlung der Versteuerung kann nach der sogenannten 1 %-Methode oder durch die Führung eines Fahrtenbuchs erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen und aus Gründen der Bequemlichkeit wählen die meisten Dienstwagennutzer die Pauschalversteuerung.


Ist die Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten eher gering, ist für den Arbeitnehmer die Führung eines Fahrtenbuchs lukrativer. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch kann neben der Papierform auch in elektronischer Form geführt werden. Bei einem Fahrtenbuch in elektronischer Form sind jedoch systembedingt Besonderheiten zu beachten.

Voraussetzung für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs ist, dass eine nachträgliche Änderung der mittels eines Computerprogramms erzeugten Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms gänzlich ausgeschlossen ist oder jede Änderung in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt wird. Müssen erst weitere Listen angefordert oder Abfragen bei Dritten durchgeführt werden, wird ein elektronisches Fahrtenbuch den aufgestellten Anforderungen nicht gerecht, stellte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 12.01.2024 – IVB 37/23 – fest. Erfüllt ein elektronisches Fahrtenbuch diese Anforderungen nicht, kann es der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, sodass nachträglich die sogenannte 1 %-Methode zwingend anzuwenden ist.

Weihnachtsgratifikation zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs

Bekanntlich hat jeder erwachsene Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,41 EUR brutto pro Stunde. Das Mindestlohngesetz trifft keine Aussage dazu, welche Arbeitgeberleistungen auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden können.


Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht insoweit von einem umfassenden Entgeltbegriff aus und tendiert dazu, alle Geldleistungen des Arbeitgebers, die Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers sind, als mindestlohnwirksam und somit mit dem Mindestlohn verrechenbar zu betrachten. Vergleiche Merkblatt Mindestlohn – im Fokus.

Auch Einmalzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld, können angerechnet werden, wenn diese Zahlung unwiderruflich, bedingungslos und jeweils zeitanteilig (in der Regel mit einem Zwölftel) jeweils monatlich gezahlt wird. Diese Zwölftelzahlung beim Weihnachtsgeld muss jedoch vorher vertraglich vereinbart gewesen sein. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 11.01.2024 – 3 Sa 4/23 –, dass die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB es dem Arbeitgeber nicht gestattet, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie zeitanteilig auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.

Um was ging es konkret?

Die Klägerin war seit 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hatte arbeitsvertraglich Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 50 % des Monatslohns. Bis einschließlich 2021 erhielt die Klägerin die betreffenden Einmalzahlungen stets im Juni und im November. Ende 2021 kündigte die Arbeitgeberin an, die beiden Einmalzahlungen künftig anteilig monatlich zu gewähren – und sie damit auf den spätestens am Ende des Folgemonats fälligen Mindestlohn anzurechnen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg. Die Beklagte dürfe die langjährige Übung, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einer Summe im Juni bzw. im November auszuzahlen, nicht einseitig ändern.

Umfrage: Studie zu Zahlungsarten

In seiner jährlichen Erhebung zu Zahlungssystemen im Handel konnte das EHI für 2022 einen Rückgang des Bar-Umsatzanteils auf 37,5 % und einen Rückgang der Bar-Transaktionen auf 59,4 % feststellen – mit entsprechend gestiegenen Volumina per Karte. Die komplette Studie mit einer hohen Repräsentativität von mehr als 55 % des Einzelhandelsumsatzes in Deutschland haben die Teilnehmer der Studie kostenlos erhalten.


Das Thema Zahlungssysteme bleibt weiterhin dynamisch. Beispielsweise wurde erst kürzlich innerhalb einer Bund-Länder Arbeitsgruppe die bundesweite Einführung von Bezahlkarten für Asylbewerber beschlossen. Nach bisherigen Erkenntnissen wird es sich dabei in der Regel um Prepaid-Visa- oder -Mastercard-Karten als Trägermedium handeln, für die es nach den Erkenntnissen der EHI-Studie allerdings noch keine flächendeckende Bereitschaft zur Annahme gibt.

Zudem zahlen immer mehr Menschen per Karte – physisch, kontaktlos oder mobil. Und auch die New Debits von VISA und Mastercard gewinnen langsam an Einfluss. Unabhängig davon, ob der Handel diese Entwicklungen grundsätzlich begrüßt oder nicht, die Veränderungen scheinen nachhaltig zu sein. Umso wichtiger ist es, Sicherheit und Datenschutz beim Bezahlen zu gewährleisten, Konditionen für den Handel niedrig zu halten und Investitionen in die Infrastruktur der Kartenakzeptanz lohnend zu machen.

Grund genug also für ein jährliches Update, um die Erkenntnisse im Sinne aller Handelsunternehmen anonymisiert in Entscheidungsprozesse einbringen zu können.

HDE und EHI sind dabei auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Insbesondere sind einige marktfrische Daten, insbesondere auch aus dem mittelständischen Handel, von Zeit zu Zeit unerlässlich, um Ihre Belange in den Verhandlungen mit Kreditwirtschaft, Kreditkartenindustrie und Netzbetreibern ausreichend stark vertreten zu können. Zwar hat die Komplexität der Bezahlmöglichkeiten in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Wir sind uns aber dennoch sicher, dass Sie uns bei der Beantwortung unserer Fragen weiterhelfen können.

Hier geht es zur Online-Version der Umfrage.

Als kleines Dankeschön für Ihre Mühe werden wir Ihnen bei Mitwirkung unsere Studie nach Fertigstellung übersenden. Damit sollten Sie dann einen guten Einblick in den aktuellen Stand und die vorausgegangene Entwicklung haben.