Bedarfsgegenstände für Lebensmittel – neue Registrierungspflicht
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bei denen dies bei normaler Verwendung vorhersehbar ist. Die Registrierungspflicht wird durch die 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung geschaffen, die am 01.07.2024 in Kraft tritt.
Beispiele sind Produkte für:
- Lagerung und Transport: Vorratsdosen, Brotkasten, Gefrierbeutel, Flaschen für verschiedene Getränke, aber auch Silos für die Lagerung von Mehl, Tankwagen für Milch, Wein-/Bierfässer
- Zubereiten und Behandeln von Lebensmitteln: Töpfe, Pfannen, Kochlöffel, Fleischwolf, Kaffee- und Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter
- Verpacken von Lebensmitteln: Frischhalte-/Aluminiumfolie, Brötchentüten, Jutesäcke, Einwickelpapier, Konservendosen, Twist-off Verschlüsse
- Verzehr von Lebensmitteln: Besteck, Trinkgläser, Teller, Tassen, Pappen für Würstchen, Grillschalen
Nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung müssen u. a. Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, ihre Tätigkeit künftig bei der jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörde anzeigen. Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmen, die bereits nach Lebensmittelhygieneverordnung registriert sind. Die Anzeige muss die Angaben nach § 2a Abs. 2 enthalten.
Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die zum Inkrafttreten am 01.07.2024 bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 an die zuständige Behörde übermitteln. Spätere Änderungen dieser Angaben sind der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.