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Taschenkontrolle – was ist erlaubt?

Ladendiebstahl ist im Einzelhandelsgeschäft ein Dauerthema. Immer wieder werden wir Verbände gefragt, ob mitgebrachte Taschen von Kunden, vor bzw. beim Verlassen des Geschäfts vom Händler bzw. seinem Personal auf nicht bezahlten Inhalt überprüft werden dürfen.

Ein allgemeines Recht zur Taschenkontrolle hat der Händler bzw. sein Personal grundsätzlich nicht. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kunden, das durch das Grundgesetz garantiert wird. Der Kunde kann frei darüber entscheiden, wer Einblick in seine Sachen, z. B. in die Handtasche, nehmen darf.

Selbstverständlich darf der Händler bzw. sein Personal den Kunden fragen, ob er seine mitgeführte Tasche kontrollieren darf. Die Frage ist also nicht von vornherein unzulässig. Willigt der Kunde ein, liegt eine Zustimmung vor und die Tasche darf kontrolliert werden. Lehnt der Kunde jedoch eine Taschenkontrolle ab, darf die Tasche nicht kontrolliert werden.

Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme. Wurde der Kunde z. B. durch das Ladenpersonal oder den Hausdetektiv beim Diebstahl auf frischer Tat ertappt, wie er Ware (z. B. eine Flasche Parfüm) in seine Handtasche steckte, darf diese Tasche auch gegen den Willen des Kunden kontrolliert werden. Dieser Ausnahmefall setzt aber voraus, dass der Kunde tatsächlich dabei beobachtet wurde, wie er Ware in seine Tasche gesteckt hat.

Besteht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte lediglich ein Verdacht auf Ladendiebstahl, darf das Ladenpersonal bzw. der Hausdetektiv den Kunden lediglich festhalten und dessen Personalien aufnehmen. Es sollte in diesem Fall die Polizei verständigt werden, die die Tasche kontrollieren darf.

Ausführliche Informationen in unserem Thema kompakt „Ladendiebstahl“.

Arbeitgeber darf Arbeitsschutzhose in roter Farbe vorschreiben

Schutzkleidung ist mehr als Arbeitskleidung bzw. Dienstkleidung. Schutzkleidung schützt vor speziellen Gefahren, z. B. vor Hitze, elektrischer Energie, Flammen, Nässe usw. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24 –, dass die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters rechtmäßig war, der sich nach zwei Abmahnungen beharrlich weiterhin weigerte, eine Arbeitsschutzhose in roter Farbe zu tragen.

Was war genau passiert? Der Arbeitgeber beschäftigte in einem Industriebetrieb im Bereich der Produktion einen Mitarbeiter seit dem 01.06.2014. Zu den Aufgaben des Mitarbeiters gehörten unter anderem Arbeiten mit Kappsäge und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten. Bei dem Arbeitgeber gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte der Arbeitgeber für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Hierzu gehörten unter anderem rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Ein Arbeitnehmer, nachfolgend Kläger genannt, erhielt zunächst zwei Abmahnungen, weil er sich weigerte in der roten Arbeitshose zu arbeiten. Als der Kläger im November 2023 erneut in schwarzer Hose zum Dienstantritt erschien, erhielt er die fristgerechte Kündigung. Die Kündigungsschutzklage blieb sowohl in 1. als auch in 2. Instanz erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befand, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt sei, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen sei, genügten sachliche Gründe. Diese seien vorhanden. Ein maßgeblicher Aspekt sei die Arbeitssicherheit gewesen. Der Arbeitgeber durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch in den übrigen Produktionsbereichen erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend der Hosenfarbe würde nicht genügen, die Arbeit in der roten Arbeitsschutzhose zu verweigern und in einer Hose anderer Farbe zu erscheinen.

Betriebsratswahl – weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Die Größe eines Betriebsrats, d. h. die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, hängt nach § 9 BetrVG von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Danach besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person, bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern und bei 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern.

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23 –.

Um was ging es konkret? Die Arbeitgeberin führte einen Betrieb mit 170 beschäftigten Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße ist nach oben genannter gesetzlich vorgegebener Staffelung grundsätzlich ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern zu bilden. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten jedoch lediglich 3 Arbeitnehmer und es wurde ein Betriebsrat mit 3 Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung beantragt. Die Arbeitgeberin unterlag in allen 3 Instanzen. Der 7. Senat des BAG führte aus, dass der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegensteht, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Dies folge vor allem aus dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten gesetzgeberischen Willen, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße sei in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächst niedrigere Stufe des § 9 BetrVG solange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern ausreicht.

toom Baumärkte in Einbeck und Alfeld erneut mit dem Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ ausgezeichnet

Der Gartencenterleiter Jens Bartling aus Einbeck und die Marktleiterin Christiane Mix aus Alfeld freuen sich. Denn ihre Märkte erfüllen die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahmen erneut die Hürden der Rezertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier großgeschrieben, weil auch der Einkauf für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. Das Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen gewickeltes Softwareprogramm.

Mehr über das Qualitätszeichen und alle zertifizierten Unternehmen finden Sie auf: www.generationenfreundlicheseinkaufen.de

toom Baumarkt in Einbeck
v. l.: Michael Bücker (HVH), Jens Bartling (Gartencenterleiter)
toom Baumarkt in Alfeld
v. l.: Michael Bücker (HVH), Christiane Mix (Marktleiterin)

toom Baumarkt GmbH Hannover mit dem Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ ausgezeichnet

Der toom Baumarkt GmbH in Hannover ist vom Handelsverband Hannover mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen ausgezeichnet worden. 

Die helle und großzügig geschnittene Filiale des Verbrauchermarktes für Bau- und Heimwerkerbedarf mit Gartencenter mit über 11.000 qm Verkaufsfläche erfüllt die Kriterien, die der Verband für barrierearmes und bequemes Einkaufen definiert hat und nahm die Hürden der Zertifizierung mit Bravour. Generationenfreundlichkeit wird hier großgeschrieben, weil auch der Einkauf für alle Kunden und Kundinnen so angenehm und stressfrei wie möglich sein soll. „Beim Einkaufen spielen Bequemlichkeit, Raum und Atmosphäre eine große Rolle“, sagt Michael Bücker, Justiziar des Handelsverbandes Hannover. Marktleiter Frank Gehle bekräftigt das und ergänzt: „Unsere Kundinnen und Kunden haben uns immer wieder bestätigt, dass sie sich hier wohl und sicher fühlen und gerne bei uns einkaufen“.

Mit dem Qualitätszeichen für Generationenfreundliches Einkaufen zeichnet der Handelsverband Handelsunternehmen aus, die das Einkaufen angenehm und einfach machen. Das Qualitätszeichen für generationenfreundliches Einkaufen wird seit 2010 bundesweit von allen Handelsverbänden vergeben. Alle Einzelhandelsunternehmen, die sich zertifizieren lassen, werden von einem Prüfer des Verbandes vor Ort besucht, der die insgesamt 63 Qualitätskriterien abprüft. Die Auswertung aller Fragebögen erfolgt einheitlich über ein eigens für das Qualitätszeichen entwickeltes Softwareprogramm.

Mehr über das Qualitätszeichen und alle zertifizierten Unternehmen finden Sie auf: www.generationenfreundliches-einkaufen.de

v. l.: Michael Bücker (HVH), Frank Gehle (ML)

Retail weekly – der neue Informationsdienst der Handelsorganisation

Der wöchentliche E-Mail-Newsletter des Handelsverbandes Deutschland informiert regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und News rund um den Einzelhandel in Deutschland. Erhalten Sie jeden Donnerstag einen kompakten Überblick über interessante Nachrichten, Veranstaltungen, Publikationen und Studien. Bleiben Sie auf dem Laufenden und verpassen Sie nichts mehr mit dem Newsletter Retail weekly.

Jeden Donnerstag in Ihrem Posteingang.

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Bürokratieumfrage 2024

Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften belasten Unternehmen in erheblichem Maße. Der Handelsverband Deutschland wird die Politik aktuell über einzelhandelsspezifische Belastungen und Belastungsschwerpunkte informieren und konkrete Vorschläge zum Bürokratieabbau unterbreiten und führt hierzu eine Mitgliederumfrage durch.

Teilnahmeschluss ist der 31. August


Umfrage


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Neue Registrierungspflicht wegen Verkauf von Bedarfsgegenständen

TERMIN 31.10.2024

Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, müssen ihre Tätigkeit bis spätestens 31.10.2024 bei ihrem örtlichen Amt für Lebensmittelüberwachung anzeigen (22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024).

Diese Aufgabe liegt (teilweise) in kommunaler Zuständigkeit. Bitte wählen Sie deshalb hier: Ihre Kommune aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

Lebensmittelüberwachung Hannover hier:

Die „Anzeigepflicht“ ist zum 01.07.2024 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Ort übermitteln.

Musterschreiben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

Verpflichtung zur elektronischen Rechnung

Laut Wachstumschancengesetz müssen ab 01.01.2025 alle Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische B2B-Rechnungen (Business-to-Business) zu empfangen und zu verarbeiten. Dies bedeutet konkret, dass der Empfang von elektronischen Rechnungen nicht mehr abgelehnt werden und auf die Zustellung in einem anderen Format (z. B. Papierrechnung per Post) bestanden werden kann. Rechnungsstellende Unternehmen dürfen nur dann noch ihre Rechnungen per PDF oder als INVOIC-Nachricht per EDI verschicken, wenn der Empfänger dieser Form zugestimmt hat. Diese Übergangslösung endet allerdings am 01.01.2028. Ab 2029 sind nur noch E-Rechnungen im Format EN16931 erlaubt.

Wichtig: Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!

Im Unterschied zur eingescannten Papier- oder PDF-Rechnung ist die neue E-Rechnung ein Beleg in einem nach EU-Norm elektronischen, strukturierten Format. Sie wird elektronisch übermittelt bzw. empfangen und ermöglicht, Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme zu importieren.

Aktuell erfüllen in Deutschland zwei Rechnungsformate die Anforderungen dieser Norm: X-Rechnung (reines XML-Format) und ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML).

Was gilt für Rechnungsempfänger?

Die neue E-Rechnungspflicht gilt wie dargestellt grundsätzlich ab 01.01.2025. Unabhängig davon, ob ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller elektronische Rechnungen entsprechend den neuen Anforderungen im strukturierten Format ausstellt (und demnach die Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt), müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also bereits ab 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Anders als bisher ist die elektronische Rechnungstellung auch nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft; diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z. B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).

Hinweis: Bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung.

Neue Registrierungspflicht wegen Verkauf von Bedarfsgegenständen

TERMIN 31.10.2024

Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, müssen ihre Tätigkeit bis spätestens 31.10.2024 bei ihrem örtlichen Amt für Lebensmittelüberwachung anzeigen (22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024).

Diese Aufgabe liegt (teilweise) in kommunaler Zuständigkeit. Bitte wählen Sie deshalb hier: Ihre Kommune aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

Lebensmittelüberwachung Hannover hier:

Die „Anzeigepflicht“ ist zum 01.07.2024 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung gilt für Händler, die bereits Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben. Sie müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Ort übermitteln.

Musterschreiben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)