Skip to main content

Mo-Fr 8:00 - 17:00

0511 33708-0

Geld für von Hochwasser betroffene Betriebe

[vc_row][vc_column][us_separator size=“small“][vc_row_inner columns=“2-1″][vc_column_inner][vc_column_text css=“%7B%22default%22%3A%7B%22line-height%22%3A%221%2C0%22%2C%22margin-top%22%3A%222vh%22%7D%7D“]Die Unternehmerverbände Niedersachsen (UVN) weisen darauf hin, dass Unternehmen, die von Hochwasser betroffen sind, zweifach geholfen werden kann, nämlich durch Zahlung von Kurzarbeitergeld und durch Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten für freiwillige Helfer.

Kurzarbeitergeld:

Für Betriebe, die von Arbeitsausfällen wegen Hochwassers betroffen sind, besteht die Möglichkeit auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, soweit keine Lohnzahlungspflicht besteht oder eine Betriebsausfallversicherung für Hochwasserschäden eintritt. Das gilt für deren Arbeitnehmer und Auszubildende. Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist. In jedem Fall sind jedoch eine ausführliche Begründung und eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Weitere Informationen unter anderem zu Kurzarbeitergeld für Auszubildende, arbeitsunfähige oder neu eingestellte Beschäftigte erhalten Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit oder über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 455 55 20 von ihrer örtliche Arbeitsagentur.

Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten für freiwillige Helfer:

Überall in Niedersachsen waren und sind weit über 100.000 berufliche und ehrenamtliche Helferinnen und Helfern rund um die Uhr im Einsatz, um die Auswirkungen des Hochwassers abzumildern.

Freiwilligen Helfern, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten einer einsatzbedingten Freistellung das Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen.

Im Gegenzug kann der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch geltend machen. Dieser Anspruch beruht gesetzlich auf § 32 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, § 3 Abs. 2 THWG für Mitglieder des THW und § 17 Abs. 5 NKatSG für Freiwillige im Zivil- und Katastrophenschutz (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe und Deutsche Lebensrettungsgesellschaft).

Der Erstattungsanspruch umfasst das fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit.

Der Anspruch ist an die folgenden Anspruchsgegner zu richten.

Organisation Entgeltfortzahlung Erstattungsanspruch Anspruchsgegner
THW § 3 Abs. 1 S. 3 THWG § 3 Abs. 2 THWG THW
Freiwillige Feuerwehr § 32 Abs. 1 NBrandSchG § 32 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG Gemeinde der Feuerwehr
Zivil- und Katastrophen-

schutz

§ 17 Abs. 4 NKatSG § 17 Abs. 5 NKatSG Die jeweilige Organisation

[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

Wegerisiko bei Bahnstreik, Hochwasser, Schnee und Glatteis

Der jüngste Bahnstreik oder das Hochwasser um Weihnachten/Neujahr haben die Problematik wieder einmal aufgezeigt. Was passiert eigentlich mit dem grundsätzlichen Lohnanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer wegen Streik, Hochwasser, Schnee oder Glatteis nicht zur Arbeit im Betrieb erscheinen kann?

Klare Antwort –

Der Arbeitnehmer „verliert“ bzw. hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung für diese ausgefallene Arbeitszeit. Diese Konstellation wird auch als sogenanntes „Wegerisiko“ bezeichnet. Unter Wegerisiko versteht man im Arbeitsrecht das Risiko des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen und seinen Lohnanspruch zu verlieren, wenn es auf dem Arbeitsweg aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu Verzögerungen kommt. Wird die Arbeitsleistung infolge eines objektiven Leistungshindernisses nicht oder verspätet vom Arbeitnehmer aufgenommen, wird diese wegen ihres Fixschuldcharakters unmöglich. Nach § 326 Abs. 1 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch. Der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ berechtigt, das Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen. In vielen Fällen sind jedoch pragmatische Lösungen möglich. Der betroffene Mitarbeiter verständigt sich mit dem Arbeitgeber auf den Abbau von Überstunden bzw. es wird ein Tag Urlaub angerechnet. Teilweise kann auch mobiles Arbeiten vereinbart werden, wenn es die Art der Tätigkeit zulässt. Einen grundsätzlichen Anspruch auf sogenanntes mobiles Arbeiten gibt es jedoch nicht.

Kinderkrankengeld für 2024 und 2025

[vc_row][vc_column][us_separator size=“small“][vc_row_inner columns=“2-1″][vc_column_inner][vc_column_text css=“%7B%22default%22%3A%7B%22line-height%22%3A%221%2C0%22%2C%22margin-top%22%3A%222vh%22%7D%7D“]Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und kommt zum Tragen, wenn ein Elternteil wegen der Pflege eines kranken Kindes, das jünger als 12 Jahre ist, nicht zur Arbeit gehen kann. Eine wichtige Neuregelung für Arbeitgeber und Eltern hat der Gesetzgeber im Pflegestudiumstärkungsgesetz versteckt. Für die Jahre 2024 und 2025 werden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld erhöht. Zusätzlich wird auch die Zahlung von Kinderkrankengeld bei der Aufnahme des Kindes im Krankenhaus aufgenommen.

Kinderkrankengeld Zahlungsdauer

Beide Elternteile können nun 15 Arbeitstage (bisher 10 Arbeitstage) pro Kind und Kalenderjahr Kinderkrankengeld beziehen. Alleinerziehende erhalten künftig 30 Arbeitstage statt wie bisher 20 Arbeitstage. Sind mehr als zwei Kinder zu betreuen, erhöht sich die Gesamtzahl von 25 auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende auf 70 (bisher 50) Arbeitstage. Die befristete Corona-Sonderregelung für die Jahre 2022 und 2023 wurde aufgehoben.

Neu: Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

Zusätzlich wurde ein neuer Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes geregelt, wenn die Mitaufnahme von Eltern während der stationären Behandlung im Krankenhaus des versicherten Kindes medizinisch notwendig ist. In der Vergangenheit wurde in diesem Fall der Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls von den gesetzlichen Krankenkassen völlig unterschiedlich geregelt. Der Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld besteht jetzt so lange, wie die Mitaufnahme des Elternteils in der Klinik dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer im Gesetz vorgesehen! Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig und das Kind jünger als zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme und die Dauer der Mitaufnahme eines Elternteils werden durch das Krankenhaus bescheinigt. Ist das Kind jünger als neun Jahre geht man stets davon aus, dass die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig ist; in diesem Fall wird nur die Dauer der Mitaufnahme eines Elternteils bescheinigt[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

Kinderkrankengeld für 2024 und 2025

[vc_row][vc_column][vc_row_inner columns=“2-1″][vc_column_inner][vc_column_text css=“%7B%22default%22%3A%7B%22line-height%22%3A%221%2C0%22%2C%22margin-top%22%3A%222vh%22%7D%7D“]Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und kommt zum Tragen, wenn ein Elternteil wegen der Pflege eines kranken Kindes, das jünger als 12 Jahre ist, nicht zur Arbeit gehen kann. Eine wichtige Neuregelung für Arbeitgeber und Eltern hat der Gesetzgeber im Pflegestudiumstärkungsgesetz versteckt. Für die Jahre 2024 und 2025 werden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld erhöht. Zusätzlich wird auch die Zahlung von Kinderkrankengeld bei der Aufnahme des Kindes im Krankenhaus aufgenommen.

Kinderkrankengeld Zahlungsdauer

Beide Elternteile können nun 15 Arbeitstage (bisher 10 Arbeitstage) pro Kind und Kalenderjahr Kinderkrankengeld beziehen. Alleinerziehende erhalten künftig 30 Arbeitstage statt wie bisher 20 Arbeitstage. Sind mehr als zwei Kinder zu betreuen, erhöht sich die Gesamtzahl von 25 auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende auf 70 (bisher 50) Arbeitstage. Die befristete Corona-Sonderregelung für die Jahre 2022 und 2023 wurde aufgehoben.

Neu: Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

Zusätzlich wurde ein neuer Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes geregelt, wenn die Mitaufnahme von Eltern während der stationären Behandlung im Krankenhaus des versicherten Kindes medizinisch notwendig ist. In der Vergangenheit wurde in diesem Fall der Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls von den gesetzlichen Krankenkassen völlig unterschiedlich geregelt. Der Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld besteht jetzt so lange, wie die Mitaufnahme des Elternteils in der Klinik dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer im Gesetz vorgesehen! Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig und das Kind jünger als zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme und die Dauer der Mitaufnahme eines Elternteils werden durch das Krankenhaus bescheinigt. Ist das Kind jünger als neun Jahre geht man stets davon aus, dass die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig ist; in diesem Fall wird nur die Dauer der Mitaufnahme eines Elternteils bescheinigt.[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

Handyverbot während der Arbeitszeit – kein Mitbestimmungsrecht

Das Handy ist ständiger Begleiter geworden und aus unserem Alltag wegen der Digitalisierung vieler Lebens- und Dienstleistungsprozesse nicht mehr wegzudenken. Mitunter kann der kleine Helfer aber auch Arbeitsabläufe stören, insbesondere wenn es um extrem häufige private Handynutzung geht.

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht erstmalig entschieden, dass der Arbeitgeber ein Handyverbot während der Arbeitszeit ohne Beteiligung des Betriebsrats per Direktionsrecht aussprechen darf (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22 -). Das BAG bestätigte damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13.10.2022 – 3 TaBV 24/22-. Konkret ging es um einen Betrieb eines Automobilzulieferers in Niedersachsen. Der Autozulieferer hatte die Arbeitnehmer durch eine im Betrieb ausgehängte Mitarbeiterinformation mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hingewiesen, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Bei Verstößen sei mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen „bis hin zur fristlosen Kündigung“ zu rechnen.

Der Betriebsrat forderte den Autozulieferer unter Hinweis auf ein Mitbestimmungsrecht vergeblich auf, diese Maßnahme zu unterlassen. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass der Autozulieferer mit der einseitigen Anordnung sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt habe. Denn das Verbot betreffe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Der Autozulieferer vertrat dagegen die Auffassung, das streitbefangene Verbot unterliege nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Die Anordnung konkretisiere lediglich die Pflicht der Arbeitnehmer, ihrer Arbeit konzentriert nachzukommen und betreffe deshalb das Arbeitsverhalten. Der Betriebsrat unterlag in allen drei Instanzen.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte, das ausgesprochene Verbot betreffe in erster Linie die Steuerung des Arbeitsverhaltens. Die Weisung, während der Arbeitszeit keine Mobiltelefone/Smartphones zu privaten Zwecken zu benutzen, ziele darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte unterbunden werden sollen. Diese Geräte verfügten über eine Vielzahl unterschiedlichster Funktionen, die die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer binden und sie von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung abhalten oder zumindest ablenken könnten. Damit sei das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot hauptsächlich auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet. Anweisungen, die die zu verrichtende Tätigkeit zwar nicht unmittelbar konkretisieren, aber gleichwohl ihre Erbringung sicherstellen sollen, betreffen das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, stellten die höchsten deutschen Arbeitsrichter fest.

„Interne Meldestelle“ – bald für alle Unternehmen ab 50 Beschäftigte Pflicht

[vc_row][vc_column][vc_row_inner columns=“2-1″][vc_column_inner][vc_column_text css=“%7B%22default%22%3A%7B%22line-height%22%3A%221%2C0%22%2C%22margin-top%22%3A%222vh%22%7D%7D“]

„Interne Meldestelle“ – bald für alle Unternehmen ab 50 Beschäftigte Pflicht

Der Countdown läuft: Ab dem 17.12.2023 tritt die zweite Stufe des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Kraft. Dann müssen auch alle Unternehmen in einer Größenordnung ab 50 Beschäftigte eine interne Meldestelle eingerichtet haben.

Wie von uns mehrfach im Newsletter, Thema kompakt und auf unserer Homepage berichtet, werden Unternehmen zur Einrichtung einer internen Stelle verpflichtet, die Hinweise von Beschäftigten über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen aufklären soll. Alle bisherigen Einzelheiten können Sie hier: nachlesen.

Wir wiederholen unser Angebot: Organisation der internen Meldestelle durch den Handelsverband!

Ihr Handelsverband Hannover will Ihnen Bürokratie, Arbeit und Kosten ersparen. Ihr Handelsverband wird für Sie diese interne Meldestelle einrichten und betreiben – aber nur, wenn sie möchten! Für unsere „Ombutstätigkeit“ entstehen Ihnen dauerhaft keinerlei Kosten. Wir werden lediglich die Kosten an Sie weiterreichen, die uns der externe Dienstleister für das Betreiben der Plattform in Rechnung stellt. Diese Kosten belaufen sich aktuell auf ca. 50 € im Monat. Zahlreiche Mitgliedsbetriebe haben uns bereits beauftragt. Schon seit Juli 2023 sind wir darüber hinaus in einer Pilotphase erfolgreich für größere Mitgliedsbetriebe, die uns im Rahmen einer Pilotphase beauftragt haben, tätig.

Interessierte Mitgliedsbetriebe, die ihre interne Meldestelle durch uns einrichten und betreiben wollen, wenden sich bitte an Marina Hannich per E-Mail hannich@hv-hannover.de unter Verwendung des Beauftragungs-Formulars oder telefonisch unter 0511 33708-22.[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

Kurzarbeitergeld für von Hochwasser betroffene Betriebe

Niedersachsen ist bundesweit das am stärksten von flächendeckendem Hochwasser betroffene Bundesland. Wie hoch der Gesamtschaden ist, vor allem auch an Infrastruktur, lässt sich noch nicht sagen. Dies wird erst nach Abfluss des Wassers möglich sein.

Für den Fall, dass Betriebe von Arbeitsausfällen wegen Hochwassers betroffen sind, kann – soweit keine Lohnzahlungspflicht besteht oder eine Betriebsausfallversicherung für Hochwasserschäden eintritt – Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Das gilt für deren Arbeitnehmer und Auszubildende. Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Laut Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Agentur für Arbeit ist in jedem Fall jedoch eine ausführliche Begründung und eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Daher wird diesen Betrieben empfohlen, sich bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 455 55 20 an ihre örtliche Arbeitsagentur zu wenden.

Anwesenheitsprämie

Die Anwesenheitsprämie, hilfreich oder viel zu kompliziert?

Seit längerer Zeit beobachten viele Arbeitgeber einen Anstieg der krankheitsbedingten Fehlzeiten. Gleichzeitig wächst der Wunsch, Anreize für eine zusätzliche Mitarbeiterbindung zu schaffen. Da könnte die Auslobung von sogenannten Anwesenheitsprämien naheliegen. Zweck einer Anwesenheitsprämie ist es, Fehlzeiten im Betrieb zu reduzieren. Es handelt sich um eine zusätzlich zum Gehalt gewährte Sonderzahlung, die entfällt oder wieder gekürzt wird, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint.

Aber sind solche Anwesenheitsprämien überhaupt zulässig und was gilt es bei derartigen Sonderzahlungen ggf. zu beachten?

Anwesenheitsprämien werden meist einmal jährlich gezahlt. In seltenen Fällen gibt es auch Anwesenheitsprämien laufend zusätzlich zum Monatslohn. Die Gewährung einer Anwesenheitsprämie und die Bedingungen für die Gewährung werden üblicherweise in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Tarifverträge für den Einzelhandel sehen jedoch keine ausschließlich an die Anwesenheit anknüpfenden Sonderzahlungen vor. Es können aber auch einzelvertraglich Anwesenheitsprämien vereinbart werden. Da einzelvertraglich vorformulierte Vereinbarungen aber in der Regel dem AGB-Recht und damit insbesondere gesonderten Transparenz- und Verhältnismäßigkeitsregeln unterliegen, gilt es eine Menge Hürden zu nehmen, um eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung zu treffen.

In der Regel noch unproblematisch können Anwesenheitsprämien vereinbart werden, die nur in Fällen unentschuldigten Fehlens verhältnismäßig gekürzt werden oder entfallen. Eine übliche Formulierung für die Kürzung einer jährlich gewährten Sonderzahlung wäre: „Für jeden Arbeitstag im dem Auszahlungsstichtag vorhergegangenen Jahr, an dem der Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist, verringert sich die Sonderzahlung um den Betrag des durchschnittlichen Arbeitsentgelts eines Arbeitstages.“

Da unentschuldigte Fehltage im üblichen Arbeitsverhältnis aber viel seltener vorkommen als entschuldigte Fehltage, stellt sich die Frage, ob auch Kürzungen für entschuldigte Tage wirksam vereinbart werden können. Fehlzeiten aufgrund der Mutterschutzfristen oder eines Beschäftigungsverbotes während einer Schwangerschaft wären z. B. entschuldigte Fehlzeiten. Nach einer Entscheidung des EuGH untersage es aber die gebotene Gleichbehandlung von Männern und Frauen, dass ein Arbeitgeber Mutterschutzzeiten und Beschäftigungsverbote bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation anteilig mindernd berücksichtigt. Diese Entscheidung wird sich auf Anwesenheitsprämien übertragen lassen, weshalb eine Ausschluss- oder Kürzungsregelung nicht an Mutterschutzzeiten oder Beschäftigungsverbote anknüpfen darf.

Auch das Fernbleiben der Arbeit wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Urlaubes wäre ein entschuldigtes Fernbleiben. Da der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch unabdingbar ist, darf eine Inanspruchnahme des Urlaubs aber nicht behindert werden, also auch nicht durch eine Anwesenheitsprämie bzw. die Kürzung einer Sonderzahlung.

Beim gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub spricht viel dafür, dass dieser ebenfalls nicht durch eine Anwesenheitsprämie indirekt behindert werden darf. Rechtsprechung scheint es zu der Thematik jedoch nicht zu geben. Das liegt sicherlich auch mit daran, dass der Begriff „Bildungsurlaub“ in Arbeitsverträgen und damit auch in Kürzungsregelungen gerne vermieden wird, um den Arbeitnehmer auf diesen oft gänzlich unbekannten gesetzlichen Anspruch gar nicht erst hinzuweisen.

Bei unbezahltem Sonderurlaub würde mit einer Kürzung der Prämie um die Fehltage hingegen nicht ein gesetzlicher Anspruch behindert. Das obige Formulierungsmuster ließe sich somit um die Thematik Sonderurlaub beispielsweise wie folgt ergänzen: „Für jeden Arbeitstag im dem Auszahlungsstichtag vorhergegangenen Jahr, an dem der Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist oder unbezahlten Sonderurlaub genommen hat, verringert sich die Sonderzahlung um den Betrag des durchschnittlichen Arbeitsentgelts eines Arbeitstages.“

Bei Fehltagen wegen Arbeitsunfähigkeit sieht der Gesetzgeber im Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich für bis zu sechs Wochen eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers vor. Die Idee hinter der gesetzlichen Regelung ist offensichtlich, dass der Arbeitnehmer nicht wegen vorübergehender körperlicher Probleme wirtschaftlich schlechter gestellt wird. Eine Kürzung von Sonderzahlungen wegen krankheitsbedingter Fehltage könnte auf den ersten Blick dieses Ziel des Gesetzgebers unterwandern.

Die Thematik hat der Gesetzgeber aber auch erkannt und in § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz deshalb über eine Sonderregelung Arbeitgebern eine kleine Brücke gebaut. Die Vorschrift regelt, dass auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bei der vereinbarten Kürzung der Höhe von Sondervergütungen berücksichtigt werden können. Allerdings darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Eine höhere Kürzungsregelung bei krankheitsbedingten Fehltagen wäre nach dem Gesetzgeber somit unwirksam.

In Falle von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (z. B. Kuren) gilt nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz ebenfalls die einschränkende Regelung des § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz.

Eine Kürzungsregelung könnte deshalb wie folgt formuliert werden: „Für jeden Arbeitstag im dem Auszahlungsstichtag vorhergegangenen Jahr, an dem der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation fehlt, verringert sich die Sonderzahlung um ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.“

Diese eng gesetzte Grenze in § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz macht es notwendig, sich intensiv über die richtige Summe für eine Anwesenheitsprämie Gedanken zu machen, um wirklich Anreize zu schaffen.



Ein Beispiel:
Eine Teilzeitkraft, die 4 Stunden täglich zu einem Mindestlohn von 12 EUR arbeitet, wäre nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz von einer Kürzung der Anwesenheitsprämie um 12 EUR für einen krankheitsbedingten Fehltag betroffen. Betrüge die ungekürzte jährliche Anwesenheitsprämie 120 EUR, wäre sie bei 10 Krankheitstagen pro Jahr auf 0 abgeschmolzen. Betrüge die jährliche ungekürzte Anwesenheitsprämie hingegen 1.200 EUR, hätte sie sich bei 10 Krankheitstagen pro Jahr die Sonderzahlung lediglich auf 1.080 EUR reduziert.


Die große Frage ist somit, ab welcher Gehaltshöhe im Verhältnis zu welcher Höhe der Sonderzahlung das Kürzungsrisiko für krankheitsbedingte Fehltage wirklich einen Anreiz für Beschäftigte darstellt zur Arbeit zu gehen, obwohl man eigentlich angeschlagen ist oder „blaumachen“ möchte.

Da bei der Gewährung von Sonderzahlungen auch noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist, können auch nicht einfach für jeden einzelnen Beschäftigten unterschiedliche Sonderzahlungen ausgelobt werden. Vielmehr muss für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten und vergleichbaren Beschäftigungsumfangs jeweils eine Prämie vergleichbarer Höhe ausgelobt werden.

Wer mit Minijobbern arbeitet, muss zusätzlich beachten, dass zunächst mit der ungekürzten Anwesenheitsprämie kalkuliert werden muss, um zu ermitteln, wie viele Stunden monatlich gearbeitet werden dürfen, ohne die Grenze von 538 EUR (gilt ab 01.01.2024) zu überschreiten.

Weniger ein rechtlicher, sondern vielmehr ein aus Arbeitgebersicht strategischer Grund, der bei der Einführung von Anwesenheitsprämien ebenfalls bedacht werden sollte, ist, dass eine solche Prämie Beschäftigte dazu verleiten könnte, trotz ansteckender Erkrankung die Arbeit aufzusuchen und damit andere Beschäftigte einem Ansteckungsrisiko auszusetzen. Kurzfristig wäre in einem solchen Fall zwar mehr Personal auf der Arbeit, in der Folgezeit droht dann aber womöglich der krankheitsbedingte Ausfall weiterer Beschäftigter, welche sich angesteckt haben.

Die Auslobung von Anwesenheitsprämien sollte deshalb reiflich überlegt werden und es sollte bei Einführung solcher Prämien genau auf deren Höhe und eine wirksame Vereinbarung geachtet werden.

Hierbei helfen bei Bedarf gerne unsere Juristen.

Mobilitätskonzept für die Landeshauptstadt Hannover

11 Forderungen der Wirtschaft für eine gute Erreichbarkeit der Innenstadt

Der Handelsverband Hannover unterstützt nachhaltig die heute vorgestellten Forderungen der Wirtschaft für eine gute Erreichbarkeit der Innenstadt.

„Für den Einzelhandel und seine Beschäftigten in der Innenstadt von Hannover ist die gute Erreichbarkeit der Innenstadt von existenzieller Bedeutung. Der innerstädtische Handel kann sich keinerlei Experimente und Fehleinschätzungen leisten, die auch nur vorübergehend die Erreichbarkeit der hannoverschen Innenstadt einschränken“, betont Hauptgeschäftsführerin Karin Schindler-Abbes.

Für den Handel ist es daher wesentlich, dass erst dann zum Beispiel Parkplätze am Straßenrand reduziert werden können, wenn die Park & Ride Möglichkeiten sowie die Angebote des ÖPNV so weit ausgebaut worden sind, dass sie eine attraktive Alternative zur Anreise mit dem Pkw darstellen. Auch die Erreichbarkeit mit der Bahn muss für die Dauer des Aus- und Umbaus des Hauptbahnhofs in Hannover, der noch viele Jahre in Anspruch nehmen wird, berücksichtigt werden.

Gleichzeitig müssen unter Beteiligung der Anwohner jeweils Konzepte entwickelt und dann auch tatsächlich umgesetzt werden, die einen Mehrwert für die Besucher darstellen. Die Stadt muss dabei u. a. die Finanzierung der Konzepte sicherstellen und gleichzeitig auf Parkeinnahmen aus den Stellplätzen am Straßenrand verzichten.

Für diejenigen, die mit dem Pkw anreisen möchten, müssen die Parkhäuser schnell und bequem erreicht werden können, gleichzeitig müssen die Parkhäuser so beschaffen sein, dass sie modernen Anforderungen gerecht werden.

Gerade im Hinblick auf den mittelständischen Einzelhandel, der in Hannovers Innenstadt stark vertreten ist und wesentlich zur Attraktivität der Innenstadt insbesondere auch für Besucher aus dem Umland beiträgt, verbietet es sich, den Eindruck zu erwecken, dass bestimmte Verkehrsmittel nicht willkommen seien.

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Nichtbestehen der Prüfung

Auch im Einzelhandel fördern viele Arbeitgeber die berufliche Fortbildung ihrer Mitarbeiter durch vollständige Übernahme oder Bezuschussung von Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Unterbringungs- oder Fahrtkosten sowie Lohnfortzahlung. Teilweise liegen diese Kosten im fünfstelligen Bereich. In den meisten Fällen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung eine gewisse Zeit bei dem Arbeitgeber bleiben muss (Bindungsdauer), ansonsten muss der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten ganz bzw. teilweise zurückzahlen. Dass der Arbeitnehmer im Prinzip zu einer Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet sein kann, wenn er das Unternehmen durch Eigenkündigung vorzeitig verlässt, ist von der Rechtsprechung seit vielen Jahren anerkannt.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt mit Urteil vom 25.04.2023 – 9 AZR 187/22 – entschieden, dass auch einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu beteiligen hat, wenn er diese nicht beendet, auch grundsätzlich zulässig sind.

Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Die Richter stellten jedoch fest, dass es nicht zulässig ist, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, müssen von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden, stellten die Richter fest.

Die vom Arbeitergeber (mit-) verantwortete Kündigung des Arbeitnehmers stellt im Arbeitsleben keinen so fernliegenden Tatbestand dar, dass sie in einer Härtefallklausel, die Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht vorsieht, nicht gesondert erwähnt werden müsste.

Im konkreten Fall ging es um eine Buchhalterin in einer Steuerberatungskanzlei, die ab August 2017 an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2018/2019 teilnahm, die Steuerberaterprüfung jedoch weder im Jahr 2018 noch in den Jahren 2019 und 2020 antrat. Vielmehr kündigte die Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.05.2020 zum 30.06.2020. Der Arbeitgeber nahm seine Mitarbeiterin nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung auf Rückzahlung von ca. 4.000 EUR Fortbildungskosten in Anspruch.

Nachdem das Arbeitsgericht Lingen und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen dem Arbeitgeber Recht gaben, wurde die Klage auf Rückzahlung der Fortbildungskosten in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht gekippt. Es sei nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Entsprechend den Wertungen aus der Rechtsprechung müssen nach Auffassung der BAG-Richter jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung außerhalb der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden. Da im abgeschlossenen Fortbildungsvertrag ein solcher Rückzahlungsausschluss nicht vorgenommen worden sei, stelle dies eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge dar, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen muss.